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- Nießbrauch am Mitunternehmeranteil - Ertrag- und Schenkungsteuerliche Beurteilung: Gestaltungsmöglichkeiten durch zivil- und schuldrechtliche Regelungen
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Verlag:
Diplomica Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 01.2015
AuflagenNr.: 1
Seiten: 108
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback
Durch die Bestellung eines Nießbrauchs werden einer anderen Person als dem zivilrechtlichen Eigentümer die Einkünfte aus dem Nießbrauchsgegenstand zugerechnet. Eingesetzt wird das Gestaltungsmittel des Nießbrauchs beispielsweise bei einer Betriebsübergabe an die nachfolgende Generation oder bei Überlegungen zur Verlagerung von Einkünften auf andere Personen wie zum Beispiel Kinder. Die vorliegende Untersuchung befasst sich mit der Bestellung eines Nießbrauchs zugunsten einer natürlichen Person am Mitunternehmeranteil. Mit der Einräumung eines Nießbrauchs als Gestaltungsmittel ist unter Umständen eine erbschaftsteuerfreie Übertragung von Unternehmensvermögen möglich. Darüber hinaus kann bei richtiger Ausgestaltung der Verträge auch die ertragsteuerlich neutrale Buchwertfortführung gem. § 6 Abs. 3 EStG zum Tragen kommen.
Textprobe: Kapitel 3.3.2, Formell-rechtliche gesellschaftsrechtliche Vorschriften: In das Handelsregister, als amtliches und öffentliches Verzeichnis aller Kaufleute, sind Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften gem. §§ 106, 162 Abs. 1 HGB einzutragen. Gesellschaften bürgerlichen Rechts führen i. d. R. einen Betrieb, der nach Art und Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert und sind daher nicht ins Handelsregister einzutragen. Allerdings kann die GbR auf freiwilliger Basis ins Handelsregister eingetragen werden. Durch die Eintragung wird die GbR zur OHG. Mit einzutragen sind gem. §§ 106, 162 HGB neben den Daten der Gesellschaft u. a. auch personenbezogene Daten aller Gesellschafter. Das Handelsregister dient damit u. a. dem Ausweis der zivilrechtlichen Gesellschafter. Da der Nießbraucher nicht zivilrechtlich Gesellschafter wird, wird in der steuerrechtlichen Literatur bisher die Auffassung vertreten, dass eine Eintragung nicht erforderlich bzw. nicht möglich ist. Gestützt wurde diese Aussage auf die Begründung, dass eine Außenhaftung des Nießbrauchers nach Zivilrecht nicht in Betracht komme. Folglich wären keine höherwertigen Interessen wie Gläubigerschutz zu beachten, die eine Eintragung ins Handelsregister erforderlich machen. Die neueste Rechtsprechung des OLG Stuttgart, mit Verweis auf das vorhergehende Urteil des BGH vom 14.02.2012, spricht dagegen für eine Eintragungsfähigkeit des Anteilsnießbrauchers einer KG ins Handelsregister. Das Handelsregister gebe nicht nur Auskunft über die Haftungsverhältnisse einer Gesellschaft, sondern soll laut OLG auch Auskunft darüber geben, welche Personen innerhalb der Gesellschaft bei der Beschlussfassung mitwirken. Laut Auffassung des 8. Senats des OLG bilden Nießbraucher und Nießbrauchbesteller eine Rechtsgemeinschaft und sind gemeinschaftlich am Gesellschaftsanteil berechtigt. Folglich würden die gesellschaftsrechtlichen Verwaltungsrechte im Hinblick auf die Beschlussfassung der Gesellschaft zwischen Nießbraucher und Nießbrauchbesteller aufgeteilt. Durch die Mitwirkungsrechte des Nießbrauchers hätten Dritte ein berechtigtes Interesse, über diese Verhältnisse Auskunft zu erlangen. Allein aufgrund dieses berechtigten Interesses, auch ohne Einfluss auf Haftungsverhältnisse, sei der Nießbrauch im Handelsregister eintragungsfähig. Eintragungsfähigkeit bedeutet, dass Tatsachen und Rechtsverhältnisse, deren Eintragung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, freiwillig eingetragen werden können. Die eintragungsfähigen Tatsachen sind bis auf wenige Ausnahmen gesetzlich geregelt. Solche eintragungsfähigen Tatsachen, die nicht aufgrund einer gesetzlichen Grundlage eintragungspflichtig sind, sollten laut BFH aufgrund der Übersichtlichkeit nur beschränkt zur Eintragung zugelassen werden. Voraussetzung sei in jedem Fall ihre wesentliche Bedeutung für den Rechtsverkehr. Im Hinblick auf die jüngere Rechtsprechung lässt sich folgern, dass auch der Nießbrauch an einem Gesellschaftsanteil einer OHG eintragungsfähig sein müsste. Im vorliegenden Urteil des OLG Stuttgart wurden bereits die vom Nießbraucher eines Kommanditanteils ausgeübten Mitwirkungsrechte als ausreichend erachtet. Die Rechte am Anteil einer OHG sind in der Beschlussfassung der Gesellschaft zum Teil noch weitreichender. Bei der Übertragung eines Gesellschaftsanteils gegen Nießbrauchsvorbehalt, kommt es dagegen durch den Gesellschafterwechsel in jedem Fall zu einer Eintragung ins Handelsregister. Der neue zivilrechtliche Gesellschafter, als Nießbrauchbesteller, muss eingetragen werden. Der ausscheidende Gesellschafter, als späterer Nießbraucher würde ausgetragen werden. Nach der Rechtsprechung des OLG Stuttgart könnte hier jedoch gleichzeitig der Nießbraucher als solcher eingetragen werden. Denkbarer Vorteil wäre, dass Dritte über die Konstellation der Vermögensübertragung informiert würden. Bspw. wäre hinsichtlich der Unternehmenskontinuität zu erkennen, dass sich der übergebende Gesellschafter noch nicht vollständig aus der Gesellschaft zurückgezogen hat. Abzuwägen sind diese Überlegungen allerdings mit den durch die Eintragung ins Handelsregister entstehenden Kosten. In der Praxis werden im Gegensatz zu dem als ‘Vorteil’ dargestellten Fall, jedoch häufig nur die gesetzlich festgelegten Mindestdaten ins Handelsregister eingetragen, um möglichst wenige Informationen Preis zu geben. Durch die Beurteilung des Nießbrauchs als eintragungsfähige Tatsache bleibt es letztendlich der Gesellschaft überlassen, ob sie diese Informationen offen legen möchte.
Melanie Haberer ist Bachelorabsolventin des Studiengangs RSW - Steuern und Prüfungswesen an der Dualen Hochschule Villingen-Schwenningen.
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