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- Liquiditätsrisikomanagement im Finanzsystem: Die Existenzsicherung von Banken im Kontext der Bankenregulierung durch Basel III
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Verlag:
Diplomica Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 09.2014
AuflagenNr.: 1
Seiten: 84
Abb.: 13
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback
‘Unternehmen heißt riskieren. Erfolgreich unternehmen heißt kalkuliert riskieren.’ Dieser Grundsatz gilt auch für Banken. Erfolgreiche Banken managen ihre Risiken. Eines dieser Risiken ist das Liquiditätsrisiko. Liquiditätsrisiken resultieren aus dem Kern der bankbetrieblichen Leistungserstellung, der Transformationsfunktion, und können die Existenz von Banken gefährden. Im Gegenzug offeriert das kalkulierte Eingehen von Liquiditätsrisiken zusätzliche Ertragspotenziale. Das Liquiditätsrisikomanagement ist ein bedeutender Faktor zur Erfolgs- und nicht zuletzt Existenzsicherung. Dennoch wurde das Liquiditätsrisiko von Banken und Bankenaufsicht in der Vergangenheit oftmals eher nachrangig betrachtet - bis die Ereignisse der Finanzmarktkrise, zusammen mit den bereits vor der Krise eingetretenen Entwicklungen und Veränderungen an den internationalen Finanzmärkten, die Notwendigkeit eines effizienten und vorausschauenden Liquiditätsrisikomanagements auch für die Stabilität des Finanzsystems deutlich machten. Die Bankenaufsicht reagierte auf offensichtlich gewordene Schwachstellen im Liquiditätsrisikomanagement und verschärfte auf internationaler Ebene mit Basel III insbesondere die regulatorischen quantitativen Liquiditätsanforderungen. Gleichermaßen besteht die Notwendigkeit von effizienteren und effektiveren bankinternen Liquiditätsrisikomanagementansätzen, welche die Liquidität als Voraussetzung für das Rentabilitätsstreben nachhaltig sicherstellen und gleichzeitig die Nutzung von Ertragspotenzialen ermöglichen. Vor diesem Hintergrund liegt der Fokus dieser Arbeit auf der kritischen Darstellung von bankinternen sowie bankaufsichtlichen Ansätzen zur Messung des Liquiditätsrisikos unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher Anforderungen an ein ertragsorientiertes Liquiditätsrisikomanagement.
Textprobe: Kapitel 3.2, Bankaufsichtliche Anforderungen: 3.2.1, Notwendigkeit und Ziele der bankaufsichtlichen Liquiditätsregulierung: Während das betriebswirtschaftliche Liquiditätsrisikomanagement auch auf ertragsorientierte Aspekte ausgerichtet ist, liegt das primäre Ziel bankaufsichtlicher Liquiditätsregeln in der Sicherstellung der jederzeitigen Zahlungsfähigkeit von Banken und damit der Stärkung des Vertrauens in die Finanzmärkte. Die Notwendigkeit der aufsichtsrechtlichen Regulierung ergibt sich aus dem erforderlichen Schutz der Gläubiger sowie der Sicherung der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte. Insbesondere die Einlagen von Privatkunden in Banken sollen vor Vermögensverlusten geschützt werden, da diese aufgrund fehlender Möglichkeiten keine vermögenssichernden Selbstschutzmaßnahmen durchführen können. Der Funktionenschutz kann aus der besonderen Bedeutung kreditwirtschaftlicher Transformationsleistungen für die gesamte Wirtschaft abgeleitet werden. Durch den Zusammenbruch eines Kreditinstitutes kann ein Dominoeffekt ausgelöst werden, welcher dem gesamten Kreditgewerbe und damit auch der Gesamtwirtschaft schadet. Zu unterscheiden sind quantitative (regelbasierte) und qualitative (prinzipienorientierte) Normen. In Deutschland wird zur Regulierung des Liquiditätsrisikos eine Kombination aus beiden Ansätzen angewandt, dessen grundlegende Aspekte in den nachfolgenden zwei Abschnitten vorgestellt werden. Dabei liegt der Fokus auf den quantitativen Normen. 3.2.2, Liquiditätsregulierung im nationalen Aufsichtsrecht: 3.2.2.1, Quantitative Liquiditätsnormen der Liquiditätsverordnung: Quantitative Normen verlangen als formale Regelungen die Einhaltung bestimmter in den Kreditinstituten zu ermittelnder Kennziffern. Die in Deutschland maßgebliche quantitative Liquiditätsnorm wird durch die Ende 2006 erlassene Liquiditätsverordnung (LiqV) beschrieben, welche die Anforderungen des § 11 KWG mit dem Ziel der Sicherstellung der jederzeitigen Zahlungsbereitschaft konkretisiert. In der LiqV werden Anforderungen an eine ‘ausreichende Liquidität’ explizit definiert. Demnach muss eine Bank jederzeit über genügend Zahlungsmittel verfügen, um seinen kurzfristigen Zahlungsverpflichtungen nachkommen zu können. Die LiqV unterscheidet zwischen einem Standardansatz und der Verwendung institutsinterner Modelle. Maßgebliches Beurteilungskriterium für die Sicherstellung der jederzeitigen Zahlungsbereitschaft ist die im Standardansatz monatlich zu meldende Liquiditätskennzahl. Sie wird berechnet als das Verhältnis der vorhandenen Zahlungsmittel zu den abrufbaren Zahlungsverpflichtungen innerhalb eines Monats. Die Liquidität gilt als ausreichend, wenn die Liquiditätskennzahl den Wert eins nicht unterschreitet. Zusätzlich zu melden sind Beobachtungskennzahlen, die einen längeren Betrachtungszeitraum von bis zu 12 Monaten darstellen und lediglich informativen Charakter besitzen. Die in § 10 LiqV enthaltene Öffnungsklausel erlaubt Kreditinstituten die Anwendung von eigenen Liquiditätsrisikomess- und steuerungsverfahren, sofern diese definierte qualitative Voraussetzungen erfüllen. Die Öffnungsklausel gilt als qualitative Komponente innerhalb einer quantitativen Anforderung und stellt eine Schnittstelle zwischen der LiqV und den qualitativen Regelungen des § 25a KWG dar, die im folgenden Abschnitt erläutert werden. 3.2.2.2, Qualitative Liquiditätsnormen der Mindestanforderungen an das Risikomanagement: Im Gegensatz zu den quantitativen Regelungen berücksichtigen die qualitativen Anforderungen institutsindividuelle Verhältnisse. Als flexible Rahmenbedingungen beinhalten die qualitativen Anforderungen diverse Öffnungsklauseln im Sinne von Umsetzungsspielräumen. Die Kreditinstitute sollen sich bei der Wahl von angemessenen Umsetzungsmöglichkeiten an ihrer Größe und Art sowie dem Umfang und Risikogehalt ihrer betriebenen Geschäfte orientieren. Die Kreditinstitute entscheiden demnach in eigener Verantwortung, welche Ansätze und Methoden angemessen und risikoadäquat sind. Mittels dieser Regelungen soll ein systematischer, ganzheitlich konsistenter Umgang mit den Risiken auf der Geschäftsleitungsebene sichergestellt werden. Der Mittelpunkt liegt bewusst nicht in der Überwachung der Einhaltung von definierten Kennzahlen. Qualitative Anforderungen resultieren maßgeblich aus § 25a KWG und den Ergänzungen der Mindestanforderungen an das Risikomanagement für Kreditinstitute (MaRisk), die erstmalig Ende 2005 von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) veröffentlicht wurden. Anhand der Empfehlungen und Hinweise der MaRisk soll die Einhaltung der in § 25a KWG verlangten ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation, die insbesondere ein angemessenes Risikomanagement umfasst, präzisiert werden. Nach Beginn der Finanzkrise wurden die MaRisk mehrmals überarbeitet, um u. a. gestiegene Anforderungen an das Liquiditätsrisikomanagement sowie internationale Regulierungsvorhaben umzusetzen. Zu erwähnen sind in diesem Zusammenhang die vom Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) in 2008 als Reaktion auf die Finanzkrise veröffentlichten ‘Principles for Sound Liquidity Risk Management and Supervision’ (Sound Principles). Diese auf internationaler Ebene geltenden Grundprinzipien finden größtenteils Berücksichtigung in den MaRisk und werden dem-nach inhaltlich nicht weiter aufgeführt. Im Folgenden werden wesentliche Liquiditätsanforderungen der MaRisk überblicksartig dargestellt. Liquiditätsrisiken gehören in den MaRisk zu den aufsichtsrechtlich gesetzten wesentlichen Risiken. Damit einhergehend ist sicherzustellen, dass sie angemessen in den Risikosteuerungs- und -controllingprozessen berücksichtigt sowie in die Strategien eingebunden werden. Aufgrund der schwierigen Quantifizierbarkeit der Liquiditätsrisiken ist jedoch eine Unterlegung dieser mit Risikodeckungskapital nicht zwingend. Ein Institut hat sicherzustellen, dass es seine Zahlungsverpflichtungen jederzeit erfüllen kann, wobei eine ausreichende Diversifikation (Streuung) im Hinblick auf die Vermögens- und Kapitalstruktur gewährleistet werden muss. Da die Liquidierbarkeit von Vermögenswerten sowie der Zugang zu relevanten Refinanzierungsquellen nicht dauerhaft stabil sind, ist eine kontinuierliche Marktpräsenz erforderlich, um unverzüglich liquide Mittel am Kapitalmarkt aufnehmen zu können. In einer aussagekräftigen Liquiditätsübersicht sind erwartete Mittelzu- und -abflüsse gegenüberzustellen. Mittels eines Liquiditätsverrechnungssystems soll eine verursachungsgerechte interne Verrechnung der Liquiditätskosten, -nutzen und -risiken erreicht werden. Darüberhinaus sind angemessene Stresstests für unterschiedlich lange Zeithorizonte unter Berücksichtigung institutsspezifischer sowie marktweiter Ursachen und ein Frühwarnsystem für Liquiditätsengpässe verknüpft mit einem Notfallplan zu implementieren. 3.2.3, Liquiditätsregulierung durch Basel III: Basel III stellt einen vom BCBS entworfenen globalen Regulierungsrahmen für widerstandsfähigere Banken und Bankensysteme dar, der Ende 2010 veröffentlicht wurde. Grundlegendes Ziel ist eine deutlich höhere Stabilität des Finanzsektors durch Stärkung der Kapital- und Liquiditätsbasis von Kreditinstituten zur Verhinderung zukünftiger Finanzkrisen. Im weiteren Verlauf erfolgt eine Einschränkung des umfassenden Basel III Regelwerks auf die Liquiditätsanforderungen, welche Anfang 2013 und 2014 noch einmal modifiziert und ergänzt wurden. Der bisherige qualitative Regulierungsrahmen wird mit den Vereinbarungen von Basel III um ein quantitatives Rahmenwerk für Liquiditätsrisiken auf internationaler Ebene erweitert. Zusammen mit den Sound Principles stellen die Rahmenvereinbarungen die wesentliche Basis zur neuen internationalen Regulierung des Liquiditätsrisikos dar. Mit Basel III werden erstmals international einheitliche Liquiditätsstandards etabliert. Ziel ist die regulatorische Sicherstellung einer jederzeit ausreichenden Liquiditätsausstattung und damit der Resistenz in Liquiditätskrisen. Den Kern der neuen Liquiditätsanforderungen bilden zwei sich ergänzende Kennzahlen, die Mindestliquiditätsquote (Liquidity Coverage Ratio - LCR) und die Strukturelle Liquiditätsquote (Net Stable Funding Ratio - NSFR). Darüber hinaus werden bestimmte Überwachungsinstrumente, die der Identifikation und Analyse von Liquiditätsrisikotrends unterstützend dienen, gefordert. Bei der LCR handelt es sich um eine kurzfristige Stresstest-Kennzahl, die den Bestand von hochqualitativen liquiden Aktiva ins Verhältnis zum Nettomittelabfluss im Rahmen eines 30-tägigen Stressszenarios setzt. Die NSFR wird ermittelt als Quotient aus dem Bestand an verfügbarer stabiler Refinanzierung und erforderlicher Refinanzierung auf Basis eines einjährigen Stressszenarios. Beide Quoten müssen mindestens 100% betragen. Die LCR ist mindestens monatlich, die NSFR mindestens quartalsweise der Aufsicht zu melden. Die Umsetzung von Basel III in europäisches Recht erfolgt durch die sogenannte Kapitaladäquanzrichtlinie IV, bestehend aus einer Richtlinie sowie einer Verordnung. Die Liquiditätsanforderungen werden in der Verordnung umgesetzt, welche mit Verabschiedung durch den Europäischen Gesetzgeber direkt nationale Rechtskraft erlangt und ab 2014 Anwendung findet. Auf die Inhalte der Verordnung, die einige Abweichungen und Ergänzungen zu den Baseler Rahmenvereinbarungen aufweist, wird in dieser Arbeit nicht gesondert eingegangen.
Rabea Hacker, M.Sc., wurde 1986 in Hagen geboren. Ihr erstes Studium der Wirtschaftswissenschaften an der Hochschule der Sparkassen-Finanzgruppe - University of Applied Sciences - Bonn schloss sie im Jahre 2011 mit dem akademischen Grad Bachelor of Science (B.Sc.) erfolgreich ab. Im Anschluss studierte sie Wirtschaftswissenschaften an der FernUniversität in Hagen und erlangte 2014 den akademischen Grad Master of Science (M.Sc.). Bereits während des Studiums sammelte die Autorin umfassende praktische Erfahrungen in der Finanz-Branche. Ihre Tätigkeit in einem regionalen Finanzinstitut motivierte sie, sich der Thematik des vorliegenden Buches zu widmen.
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