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Patrick Käseberg

Islamic Banking: Evaluierung der Tauglichkeit für den deutschen Markt

ISBN: 978-3-8428-8250-8

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Produktart: Buch
Verlag:
Diplomica Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 07.2013
AuflagenNr.: 1
Seiten: 84
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Die vorliegende Untersuchung beleuchtet die Situation von Islamic Banking in Deutschland. Das Thema Islamic Banking ist in den letzten Jahren vermehrt in Erscheinung getreten, ausgelöst durch die Finanzkrise. In diesen Zeiten wird oft nach Alternativen zum konventionellen Bankensystem gesucht, eine mögliche Alternative stellt Islamic Banking dar. Dabei ist Islamic Banking für Muslime mehr als nur eine Alternative. Deutschland ist ein europäisches Land mit einem relativ hohen Anteil muslimischer Bürger. Aus diesen beiden Gründen ist das vorliegende Thema aktueller denn je. Neben den Grundlagen der Islamic Banking-Thematik werden verschiedene Modelle sowie deren Durchführbarkeit beleuchtet. Den Kernpunkt der Untersuchung bildet eine Analyse der Zahlen und Fakten, welche bei der Thematik oft verwendet werden. Hierbei wird besprochen, inwieweit diese Zahlen und Fakten tauglich sind oder neue Gedankengänge herangezogen werden müssen, um Islamic Banking in Deutschland beleuchten zu können. Es werden sowohl kontroverse Studien zu der Thematik widergegeben als auch ein Praxisbeispiel über einen in Deutschland tätigen Islamic Banking-Finanzdienstleister behandelt.

Leseprobe

Textprobe: Kapitel 4.1.4, Ökonomische und soziale Aspekte: Der Koran und die weiteren Quellen nennen das Zinsverbot ohne eine Begründung. Die fehlende Begründung ist durchaus üblich und fehlt nicht nur im Falle des Zinsverbotes. Islamische Gelehrte sehen zwei Gründe als maßgeblich für das Verbot an, welche näher erläutert werden sollen. Zum einen soll soziale Ungleichheit vermieden werden, zum anderen wirtschaftliche Ungerechtigkeit. Der Islam sieht in wirtschaftlicher Not Geldleihen vor das heißt, ohne dass sich der Vermögende am Schuldner bereichert. Die finanzielle Not darf nicht genutzt werden um daraus Gewinne zu erzielen sondern der Schuldner soll unterstützt werden. Alles andere ist sozial nicht vertretbar. Herausgestellt wird in diesem Zusammenhang in der Fachliteratur der Begriff des Solidaritätsprinzips, bei dem jeder jeden unterstützt ohne daraus einen Gewinn zu erzielen. Das Zinsverbot soll die Gemeinschaft stärken und nicht durch wirtschaftliche Interessen schwächen. Da sich notleidende Menschen durch steigende Kredite weiter verschulden, ist gemäß der Argumentation im konventionellen System das Gegenteil von Solidarität der Fall. Die ökonomischen Aspekte sind weitaus vielfältiger, wobei als erstes das Argument der Ungleichheit genannt wird. Es wird vorgetragen, dass der Zinsgeber kein Risiko im Sinne einer Investition eingeht und somit keine eigentliche Leistung erbringt. Ebenso schadet der Zins der Wirtschaft. Der Hintergrund ist, dass vermögende Menschen ihr Geld nicht in die Wirtschaft investieren sondern in risikofreie Zinsverträge. Somit wird der Wirtschaft Geld entzogen, welches für Investitionen und Fortschritt benötigt werden. Ein weiterer Punkt ist das Einpreisen von Zinsaufwendungen in den Produktpreis. Durch die Erhöhung des Preises ist ein Unternehmen gegebenenfalls nicht konkurrenzfähig. Das mindert den Gewinn, wobei das Zahlen des Zinses in schlechten Jahren den Verlust eines Unternehmens sogar verstärken kann. Im Gegensatz dazu sei ein islamischer Kredit kurz skizziert: Der Schuldner zahlt nur bei Gewinn des Unternehmens. In verlustreichen Jahren erhält die islamische Bank keine Gewinnbeteiligung. Beide Parteien gewinnen gemeinsam und in Abhängigkeit voneinander. 4.2, Gharar / Spekulationsverbot: Das Verbot der Spekulation (Gharar) ist nicht direkt im Koran genannt, lässt sich laut Ebert als Analogieschluss aus dem Zinsverbot und dem Glücksspielverbot (im nächsten Abschnitt erläutert) schlussfolgern. Gharar bedeutet Unsicherheit oder Risiko beziehungsweise Verträge, in welchen mögliche Vertragsszenarien nicht geklärt werden. Da im Islam der Handel explizit erlaubt ist, versteht der Islam darunter, dass Risiko oder Unsicherheit nicht komplett verboten sind sondern beide Punkte nur in extremen Maße verboten sind, da der Handel mit Waren keine Garantien bieten kann. Das Gharar-Verbot soll verhindern, dass eine der beiden Vertragsparteien benachteiligt ist, beziehungsweise eine nicht gerechtfertigte Bereicherung stattfindet. Deshalb stellt das islamische Vertragsrecht klare Bedingungen an die Formalien eines islamischen Handelsgeschäftes, die letztlich jeden Punkt in einem Vertrag definieren. Dabei sind das deutsche Vertragsrecht und das islamische Vertragsrecht relativ identisch und unterscheiden sich nur in wenigen Punkten. Die klaren Regeln des islamischen Vertragsrechts sehen unter anderem den Besitz der Ware als Voraussetzung für ein Handelsgeschäft vor. Vor diesem Hintergrund sind beispielsweise Leerverkäufe verboten. Obwohl das Gharar-Verbot nicht im Koran genannt wird sondern lediglich in den Hadithen und darüber hinaus nur ein übermäßiges Auftreten von Gharar verboten ist, ist dieses Verbot nicht zu vernachlässigen. Besonders Finanzderivate sind von dem Spekulationsverbot betroffen sowie die grundsätzliche Vertragsgestaltung einiger Finanzverträge. Vor diesem Hintergrund ist das Verbot geringer einzustufen als das Riba-Verbot, sollte jedoch nicht unbeachtet bleiben.

Über den Autor

Patrick Käseberg, B.A. wurde 1987 in Neuss geboren. Sein Business Administration-Studium an der FOM in Essen schloss der Autor im Jahre 2013 erfolgreich ab. Bereits während des Studiums sammelte der Autor umfassende praktische Erfahrungen. So ist er nicht nur ausgebildeter Bankkaufmann und Versicherungsfachmann (IHK), sondern verfügt auch über ein Diplom in Islamic Banking. Das Thema Islamic Banking faszinierte ihn sehr, weswegen er sich sowohl akademisch als auch beruflich in diese Richtung entwickeln wollte.

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