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- GmbH Gründungen im In- und Ausland: Ein Vergleich zwischen Gesellschaftsformen mit beschränkter Haftung in Österreich, Deutschland und dem Vereinigten Königreich
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Verlag:
Diplomica Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 05.2015
AuflagenNr.: 1
Seiten: 84
Abb.: 24
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback
Die Studie befasst sich mit ausgewählten Gesellschaftsformen in Österreich, Deutschland und dem Vereinigten Königreich, die eine beschränkte Haftung aufweisen. Dabei wird die notwendige Höhe des Stammkapitals dargestellt, Gründungskosten geprüft und Insolvenzzahlen verglichen. Allgemeine rechtliche Grundlagen sowie historische und aktuelle Entwicklungen werden durch Literaturrecherche gewonnen. Die Kernfrage lautet: Welche Auswirkung hat die Höhe des Mindeststammkapitals auf die Anzahl der Insolvenzen?
Textprobe: Kapitel 2.6.3, Notariatskosten: Die Kosten für den Notariatsakt sanken durch die GmbH light von 1.181,50 € auf 602 €. Das ist dadurch bedingt, dass die Kosten anhand des Stammkapitals berechnet werden (Artikel 26 und 27 der Erläuterungen zum Abgabenänderungs-Gesetz 2014). GmbH alt: (Anmerkung: NTG = Notariatstarifgesetz) ‘Die Notariatsgebühren bei der Gründung einer GmbH mit dem gesetzlichen Mindeststammkapital (Notariatsakt, diverse Beglaubigungen) belaufen sich auf 1.181,50 Euro (§ 5 Abs. 8 NTG). Der Umstand der Eintragung der neu gegründeten GmbH im Firmenbuch ist auch in der Wiener Zeitung bekannt zu machen, was mit Kosten von ca. 150 Euro verbunden ist (§ 12 GmbHG)’ (S. 3 in 2356 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Vorblatt, WFA und Erläuterungen). GmbH light: ‘Die Notariatsgebühren bei der Gründung einer GmbH mit dem gesetzlichen Mindeststammkapital (Notariatsakt, diverse Beglaubigungen) belaufen sich auf 602,-- Euro, in bestimmten Fällen nur auf 75,65 Euro (§ 5 Abs. 8 NTG). Der Umstand der Eintragung der neu gegründeten GmbH im Firmenbuch muss nicht mehr in der Wiener Zeitung bekannt gemacht werden (§ 12 GmbHG).’ (S. 3 in 2356 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Vorblatt, WFA und Erläuterungen). Für die GmbH neu legen sowohl das Notariatstarifgesetz (NTG) als auch das Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) für spezielle Unternehmensgründungen einen besonderen Tarif fest. Im NTG steht dazu in § 5 Abs. 8: ‘(…) Bezieht sich die Beurkundung auf eine von einer natürlichen Person abgegebene Erklärung über die Errichtung einer die Voraussetzungen des Neugründungs-Förderungsgesetzes erfüllenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung bei der der Notar einen ihm von der Partei beigestellten endgültigen schriftlichen Entwurf verwenden kann, der sich auf den Mindestinhalt des § 4 Abs. 1 GmbHG, die Bestellung des Geschäftsführers, eine Gründungsprivilegierung (§ 10b GmbHG) sowie den Ersatz der Gründungskosten nach § 7 Abs. 2 GmbHG beschränkt und der, abgesehen von den durch die Notariatsform bedingten Zusätzen, keine Änderung oder Ergänzung erfordert, so ist der Gegenstand mit 1 000 Euro zu bewerten (…)’. In anderen Worten eine Gründung mit Mustervertrag im ‘Idealfall’. Das RATG verweist auf das Notariatstarifgesetz. ‘(…) bei Anträgen auf Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf der Grundlage einer die Voraussetzungen des § 5 Abs. 8 dritter Satz NTG erfüllenden Erklärung ist der Gegenstand mit 1 000 Euro zu bewerten.’ (§ 10 Z 5 RATG) Die Wertgebühr, die an 35.000 € Stammkapital berechnet wird, würde ohne Limitierung des § 5 Abs. 8 NTG bei 1.000 €, 1098 € betragen. (§ 18 Abs. 1 NTG) In dieser Summe sind aber weder Zeitgebühren, Kosten für Beglaubigungen oder Abschriften enthalten. Denn selbst wenn nur für 10.000 € Haftungen bestehen, werden im Firmenbuch 35.000 € eingetragen mit dem Zusatz ‘gründungsprivilegiert’. 2.6.4, Kammerumlage: ‘Die ‘Kammerumlage’ gliedert sich in die Kammerumlage 1 (KU1), die Kammerumlage 2 (KU2 oder DZ) und die Grundumlage.’ ‘(…)(KU1 und KU2) dienen der Finanzierung der Wirtschaftskammer. Die Grundumlage dient hingegen ausschließlich der Finanzierung der Fachgruppen (Fachvertretungen) und Fachverbände.’ ‘Grundsätzlich sind alle Mitglieder der Wirtschaftskammerorganisation KU1-pflichtig. Dabei besteht aber folgende Freigrenze: Übersteigen die im Inland erzielten steuerbaren Umsätze im Kalenderjahr € 150.000,- nicht, so ist keine KU1 zu entrichten.’ ‘Zur Bemessungsgrundlage gehören zunächst alle dem Kammermitglied in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge. Hinzu kommen die vom Mitglied geschuldete Einfuhrumsatzsteuer bzw. Erwerbssteuer, sowie die auf das Kammermitglied übergegangene Umsatzsteuerschuld (Reverse Charge System). Abgezogen werden darf die Umsatzsteuer, die auf einen Eigenverbrauch oder eine Geschäftsveräußerung entfällt.’ ‘Der KU1-Satz beträgt 3‰ der Bemessungsgrundlage.’ ‘Als Bemessungsgrundlage für die KU2 (= Dienstgeberzuschlag zum Familienlastenausgleichsfond) ist die Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfond (DB) heranzuziehen.’ ‘Der KU2-Satz setzt sich aus einem für alle Bundesländer gültigen Bundeskammeranteil in Höhe von derzeit 0,15% und einem von jeder Landeskammer festgesetzten Anteil zusammen.’ Dieser KU2-Satz liegt zwischen 0,36 % in Oberösterreich und 0,44 % im Burgenland. ‘Die Verpflichtung Grundumlage zu bezahlen trifft alle Mitglieder, und zwar für jede einzelne Berechtigung zum selbständigen Betrieb eines Unternehmens, die in den Wirkungsbereich einer Fachgruppe eines Bundeslandes fällt. Eine mehrfache Fachgruppenmitgliedschaft begründet auch eine mehrfache Grundumlagenpflicht.’ ‘Da die Grundumlage jährlich von jeder Fachgruppe autonom beschlossen wird, ist sie auch bei jeder Fachgruppe unterschiedlich hoch.’ Die Kammerumlage ist an den laufenden Betrieb gebunden und wird daher für die Ermittlung der Gründungskosten in dieser Studie nicht beachtet.
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