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Verlag:
Diplomica Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 04.2013
AuflagenNr.: 1
Seiten: 100
Abb.: 16
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback
Jeder geschäftsführende Gesellschafter sieht sich im Laufe seines Geschäftslebens mit der Frage konfrontiert wer das Unternehmen fortführen soll, wenn dieser das aktive Geschäft nicht mehr betreiben will oder nicht mehr betreiben kann. Eine fundierte und frühzeitige Planung der Unternehmensnachfolge ist für einen reibungslosen Generationenwechsel unerlässlich. Den Berechnungen des Institutes für Mittelstandsforschung Bonn (IfM) zufolge, wurden und werden im Zeitraum 2010 bis 2014 jährlich bei ca. 22.000 Unternehmen, davon ca. 95% Familienunternehmen, Unternehmensübertragungen durchführen. Viele Gesellschafter scheuen sich vor einer frühzeitigen Planung bzw. Abwicklung, weil sie sich über die Gestaltung im Unklaren sind. Zum einen besteht die Möglichkeit der Übertragung des Unternehmens von Todes wegen, wodurch diese im Wege der gesetzlichen oder der willkürlichen Erbfolge erfolgt. Zum anderen ist die Übertragung auch zu Lebzeiten des Erblassers im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge an die Erben möglich. Bei der Übertragung zu Lebzeiten, bestehen verschiedene Gestaltungsspielräume. Das Ziel dieser Arbeit besteht darin, die wesentlichen Planungsgrundlagen und Übertragungsmöglichkeiten einer GmbH auf die nächste Generation aufzuzeigen und deren steuerlichen Konsequenzen sowohl beim Erben als auch beim Erblasser zu erläutern.
Textprobe: Kapitel 3, Rechtliche Gestaltungsspielräume bei der Nachfolgeregelung: 3.1, Erbrechtliche Grundlagen: 3.1.1, Drohende Liquiditätsbelastungen durch Pflichtteilsberechtigte: Bevor auf die grundsätzlichen rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten eingegangen wird, soll zunächst einmal auf die Personen eingegangen werden, denen aufgrund des Erbrechts ein rechtlicher Anspruch auf das zukünftige Erbe des Erblassers zusteht. I. d. R. sind gesetzlichen Erben Abkömmlinge und der überlebende Ehegatte. Abkömmlinge sind alle Nachkommen in gerader Linie des Erblassers. Dabei stellen nicht nur leibliche Nachkommen gesetzliche Erben nach § 1924 BGB dar, sondern auch eventuelle Adoptivkinder des Unternehmers, welche er nach den Bestimmungen der §§ 1741 ff. BGB angenommen hat. Diese werden als gesetzlich gleichberechtigte Kinder des Erblassers ebenfalls gesetzliche Erben. Wird durch den Erbfall oder im Wege der vorweggenommenen Erbfolge das Unternehmen, was oftmals das wesentliche Vermögen des Unternehmers darstellt, auf nur einen der Abkömmlinge übertragen, so ist es möglich das die unberücksichtigten bzw. weniger berücksichtigten Nachkommen bzw. Ehegatten ihren ggf. bestehenden Pflichtteilsanspruch geltend machen. Die Unsicherheit ob und in welcher Höhe Pflichtteilsansprüche entstehen bzw. sie geltend gemacht werden, macht es umso wichtiger bei der Übertragung des Unternehmensvermögens, sei es von Todes wegen oder zu Lebzeiten, den Wert des Unternehmens in der Planung zu berücksichtigen um die Quantität der möglichen Liquiditätsbelastung zu ermitteln. 3.1.2, Bewertung des Unternehmenswertes: Im Gegensatz zum Erbschaftsteuerrecht gibt es im Zivilrecht keine festgelegte Bewertungsmethode für die Ermittlung des Unternehmenswerts bzw. des Werts der Anteile. Lediglich § 2311 BGB gibt Aufschluss darüber, dass der Unternehmenswert anhand des Verkehrswertes zum Zeitpunkt des Erbfalls festzustellen ist. In der Betriebswirtschaftslehre werden zur Zeit zwei Methoden zur Unternehmensbewertung favorisiert. Zum einen die noch in Deutschland vorherrschende Ertragswert-Methode und zum anderen die im angelsächsischen Raum dominierende Discounted-Cashflow-Methode (DCF), wobei beide Verfahren vom IDW in einer Stellungnahme bestätigt wurden. Die DCF-Methode wird vor allem bei größeren börsennotierten Unternehmen, welche in ihrer Rechnungslegung den Cashflow mit ausweisen, angewendet. Diese Methode, welche unterschiedlichen Variationen zulässt, ist jedoch mit einem erhöhten Rechenaufwand verbunden Da diese Methode hauptsächlich bei der M&A-Beratung und weniger bei der familieninternen Unternehmensnachfolge zur Anwendung kommt, wird dieses Verfahren im Rahmen dieser Arbeit nicht tiefer erläutert. Der BGH geht heutzutage für die Bewertung des Unternehmenswerts grds. vom Ertragswert aus und folgt damit der Methodik der Betriebswirtschaftslehre. Jedoch werden vom BGH auch andere Bewertungsmethoden zugelassen. Bspw. wurde in einem Urteil zur Berechnung des Praxiswerts einer Arztpraxis auf Basis der Richtlinie der Bundesärztekammer eine Kombination aus Substanzwertverfahren und Multiplikationsverfahren angewendet. Die Ertragswert-Methode ist grds. auf alle Arten von Unternehmen anwendbar und fokussiert die zukünftige Ertragskraft des Unternehmens. Dabei wird der Unternehmenswert aufgrund der prognostizierten zukünftigen Gewinne, welche auf den Barwert abgezinst werden, ermittelt. Die prognostizierten Gewinne werden aus den Gewinnen des Unternehmens nach Steuern, auf Grundlage der Jahresabschlüsse, der vergangenen Jahren, ermittelt. Dabei werden die Gewinne u. a. um außerordentliche, betriebs- und periodenfremde Aufwendungen sowie Erträge bereinigt. Zur Ermittlung des Barwerts wird ein Kapitalisierungszinssatz benötigt, welcher sich u. a. aus dem Basiszinssatz für langfristige Staatsanleihen, einem Risikoaufschlag und ggf. einem Wachstumsabschlag zusammensetzt.
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