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- Existenzgründung als Heilpraktiker: Entwicklung eines Businessplans für die Gründung einer Naturheilpraxis
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Verlag:
Diplomica Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 02.2015
AuflagenNr.: 1
Seiten: 104
Abb.: 19
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback
Mittlerweile gehen an die zehn Millionen Bundesbürger regelmäßig oder gelegentlich zum Heilpraktiker. Das Bedürfnis nach Naturheilverfahren ist in den letzten Jahren nachhaltig gestiegen. Das Buch umfasst einen theoretischen Teil mit Zahlen, Fakten und Umfragen zum Markt für Naturheilkunde und Alternativmedizin, der auch für Nicht-Heilpraktiker, die in diesen Märkten aktiv sind oder sich für Heilkunde interessieren (Verbände, Ärzte, Lehrer und Anwender für Techniken im Bereich der Naturheilkunde und Alternativmedizin) wichtige Informationen bietet. Des Weiteren vermittelt dieser Teil ein betriebswirtschaftliches Basiswissen für Existenzgründer und legt somit den Grundstein für den praktischen Teil des Buches. Dieser Teil erstellt ein Fallbeispiel mit Businessplan für einen Heilpraktiker. Ziel des Buchs ist die Erstellung eines schlüssigen und praktikablen Unternehmenskonzepts für eine Naturheilpraxis.
Textprobe: Kapitel 4, Die Praxis: Zu den Voraussetzungen einer Praxisgründung gehört zunächst eine fundierte Ausbildung an die sich eine regelmäßige Fortbildung anschließen sollte. Weitere praktische Überlegungen sind die Form der Gründung und die rechtliche Einordnung, sowie die Festlegung des Niederlassungsortes und die Gestaltung der Praxis. 4.1, Ausbildung: 1974 gab es in der Bundesrepublik nur fünf Ausbildungsstätten für Heilpraktiker [vgl. Speicher 1974, 265]. Im Jahre 2005 betrieb im Vergleich dazu allein der Marktführer ‘Paracelsus Schulen’ über 50 Standorte im inzwischen wiedervereinigten Deutschland [vgl. Paracelsus 2005, 2-3]. Insgesamt waren 2007 in der Rubrik ‘Heilpraktikerschulen’ in den Gelben Seiten deutschlandweit 396 Ausbildungsstätten verzeichnet. Eine Ausbildung ist aber nicht vorgeschrieben, der Bewerber kann sich auch autodidaktisch auf die amtsärztliche Prüfung beim Gesundheitsamt vorbereiten. Das Berufsbild des Heilpraktikers ist somit das einzige in Deutschland, ohne staatlich geregelte Ausbildungsordnung [vgl. Rebmann 2005, 2]. Es existieren zahllose Bücher und Programme zum Trainieren. Für Berufsaspiranten, die eine Ausbildung absolvieren wollen, gibt es verschiedene Möglichkeiten unter den Rubriken Direktunterricht oder Fernunterricht, die hinsichtlich Kosten, Dauer und Leistungen variieren. Aufgrund der mangelnden Praxiskomponente werden Fernlehrgänge von den Verbänden aber eher kritisch gesehen [vgl. Engler 2007, 46]. Bei den Förderungsmöglichkeiten der Heilpraktikerausbildung hat sich in den letzten 20 Jahren kaum etwas verändert. 1986 war keine Förderung durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAFöG) möglich, auch das Arbeitsamt zahlte nur in Ausnahmefällen. Zeitsoldaten bekamen die Ausbildung vom Berufsförderungswerk der Bundeswehr bezahlt, wohingegen das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) nur Einzelfällen eine Beihilfe bewilligte [vgl. Mehler 1986, 47]. Aktuell besteht weiterhin kein Anspruch auf BAFöG und die Agentur für Arbeit bezahlt nach wie vor nur in Ausnahmefällen, z.B. wenn ein Anstellungsvertrag für drei Jahre für die Zeit nach der Ausbildung vorliegt. Zeitsoldaten werden immer noch die gesamten Kosten der Berufsausbildung durch das Soldatenversorgungsgesetz (SVG) erstattet [vgl. Engler 2007, 68]. Die Ausbildungskosten sind einkommenssteuerlich jährlich mit 920 EUR bzw. 1 227 EUR (Stand 2007) bei auswärtiger Unterbringung abzugsfähig. Unter bestimmten Voraussetzungen sind die Ausbildungskosten und die anfallenden Nebenkosten beispielsweise für Angehörige von Heilhilfsberufen komplett absetzbar [vgl. Paracelsus 2005, 15]. Es wird zwar von Seiten der Verbände empfohlen, vor der Gründung ein Praktikum bei einem erfahrenen Heilpraktiker zu absolvieren, leider sind solche Stellen in der Praxis aber nur sehr begrenzt vorhanden. So kommt es oft zur Eröffnung einer Praxis ohne vorab praktische Erfahrungen gesammelt zu haben. 4.2, Praxisneueröffnung: Bei Praxisneugründungen belaufen sich die durchschnittlichen Ausgaben für medizinische Geräte und Einrichtung in den alten Bundesländern auf 13 463 EUR und die Bau- / Umbaukosten auf 12 795 EUR. In den neuen Bundesländern liegen die Ausgaben etwa gleich hoch, die Umbaukosten jedoch um ca. 6 000 EUR niedriger [vgl. Rebmann 2005, 10-11]. Die Vorteile einer Neugründung liegen bei den geringeren Kosten bei Aufnahme der Tätigkeit im Vergleich zu den Kosten einer Praxisübernahme. Zudem besteht mehr Raum sich selbst zu entfalten und eigene Ideen und Vorstellungen in die Räumlichkeiten und den Arbeitsablauf einfließen zu lassen. Die Praxis kann sich Schritt für Schritt entwickeln und vergrößern bei einer Praxisübernahme sind gewisse Strukturen zwangsläufig schon gegeben und können nur langsam verändert werden. Ein großer Nachteil der Neugründung besteht darin dass der Patientenstamm erst neu aufgebaut werden muss, wohingegen eine übernommene Praxis in der Regel bereits Patienten mit sich bringt. Dies bedeutet, dass sehr viel Öffentlichkeitsarbeit notwendig ist, um die Praxis bekannt zu machen. Die Einnahmen zu Beginn sind gering, und zusätzlich muss die Ausstattung der Praxis finanziert werden [vgl. Vormwald 2004, 21]. Die Möglichkeiten der Rechtsformgestaltung sind zwar vielfältig, aber im Alltag sind nur wenige Modelle gebräuchlich. 4.3, Rechtsform: Aufgrund der mangelnden praktischen Relevanz der sonstigen Rechtsformen für Gründer einer Naturheilpraxis, wird nur das Einzelunternehmen, die Praxisgemeinschaft, die BGB - Gesellschaft und die Partnerschaftsgesellschaft besprochen. In den meisten Fällen entscheiden sich Praxisgründer für die Rechtsform der Einzelunternehmung, denn sie bietet Unabhängigkeit und Entscheidungsfreiheit. Der Betreiber haftet unbegrenzt auch mit seinem Privatvermögen. Sein Name ist nach außen immer zusammen mit der Tätigkeit anzugeben, denn die Möglichkeit einen rechtlichen Firmennamen zu tragen, gibt es nicht, da kein Registereintrag erfolgt [vgl. Wagner 2004, 39]. Wird hingegen eine Zusammenarbeit mit einem oder mehreren Kollegen angestrebt, gibt es mehrere denkbare Varianten. Die einfachste und unverbindlichste Form der Zusammenarbeit ist die Praxisgemeinschaft. Sie bedeutet lediglich eine gemeinsame Raum- und Infrastrukturnutzung. Die fixen Kosten werden nach den Nutzungsanteilen aufgeschlüsselt. Durch gemeinsame Nutzung von Ausstattung und Geräten bieten sich zahlreiche Synergie- und Einsparungspotentiale. Rechtlich und finanziell bleiben alle Beteiligten eigenständig [vgl. Zizmann 1998, 161]. Bei der Gründung einer Gemeinschaftspraxis nach dem Partnerschaftgesellschaftsgesetz (PartGG) wird die rechtliche Unabhängigkeit hingegen aufgegeben. Diese Form des Zusammenschlusses ist gemäß § 1 PartGG beschränkt auf Angehörige freier Berufe. § 11 PartGG schreibt vor, dass die Bezeichnungen ‘Partnerschaft’ bzw. ‘und Partner’ nur nach diesem Gesetz geführt werden dürfen. Ein Partnerschaftsvertrag ist gesetzlich vorgeschrieben. Die Haftung ist unbegrenzt, kann aber im Vertrag dem Verursacher zugeordnet werden. Die Gesellschaft muss beim zuständigen Amtsgericht ins Partnerschaftsregister eingetragen werden [vgl. Bannenberg 2005, 61-62]. Die BGB - Gesellschaft, auch Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) genannt, erfordert keine Eintragung, sondern stellt einen Vertrag gemäß der §§ 705 ff. BGB dar. Die Haftung ist unbegrenzt und wird gemeinsam getragen. Das eingebrachte Vermögen und die erwirtschafteten Gewinne sowie das Inventar werden Gemeinschaftseigentum. Nach außen wird als GbR aufgetreten. Es gibt jedoch große Spielräume, was die Regelung der Haftung, Geschäftsführung, Kündigung etc. angeht. Nicht zuletzt deshalb ist es dringend ratsam, wenn auch nicht gesetzlich vorgeschrieben, einen schriftlichen Vertrag zu fixieren [vgl. Wagner 2004, 40]. Vertragliche Vereinbarungen sind auch bzgl. der Anmietung von Räumlichkeiten von großer Bedeutung. 4.4, Räumlichkeiten: Der Entscheidung über die Räumlichkeiten geht die Wahl des Standortes voraus. Diese Wahl wird anhand einer Standortanalyse getroffen, da hier marketingstrategische Überlegungen gegenüber den praktischen Gründen überwiegen sollten. Artikel 7 der BOH schreibt vor, dass die Praxisräume den hygienischen und gesetzlichen Anforderungen entsprechen müssen. Die Gesundheitsämter legen klare Vorschriften bzgl. der Räumlichkeiten fest u.a. hat die Raumhöhe mindestens 2,50 m zu betragen, es muss ein separates WC für Patienten vorhanden sein, in jedem Behandlungsraum sollte ein Waschbecken vorzufinden sein und die Böden müssen leicht zu reinigen sein [vgl. Kreß 2006, 21]. Die Arbeitsstättenverordnung schreibt die Installation eines Feuerlöschers in Praxen zwingend vor. Dieser muss regelmäßig gewartet werden [vgl. Schicke 2006, 51]. Die Praxisräume sollten idealerweise ein Spiegel des unternehmerischen Selbstverständnisses und der Philosophie des Inhabers sein. Diese zeigt sich vor allem in der Raumgestaltung, den verwendeten Farben, den Bildern und dem Design der Einrichtungsgegenstände [vgl. Wagner 2004, 44]. Falls die Praxis im eigenen Haus oder der eigenen Mietwohnung eröffnet wird, muss geprüft werden, ob ein Nutzungsänderungsantrag erforderlich ist, um die Räume gewerblich nutzen zu dürfen [vgl. Schicke 2006, 51-52]. Beim gewerblichen Mietvertrag ist vieles frei verhandelbar, z.B. die Mietdauer und die Kündigungsfrist. Untervermietung und Sonderkündigungsrecht sind durch das Urteil des BGH Az: XII ZR 172/94 vom 24.05.1995 geregelt [vgl. Bannenberg 2005, 32-33]. Die empfohlene Praxisgröße liegt für eine Einzelpraxis bei 62 Quadratmeter (qm) und für eine Gemeinschaftspraxis bei 95 qm. Für eine Einzelpraxis sollten veranschlagt werden: 15 qm für Empfang/Büro/Wartebereich 15 qm für Behandlungsraum Nr. 1 10 qm für Behandlungsraum Nr. 2 6 qm für den sanitären Bereich 8 qm für die Küche und 8 qm Verkehrsfläche [vgl. Rebmann 2005, 11]. Ebenfalls empfohlen wird die regelmäßige Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen. 4.5, Fortbildung: Für den Heilpraktiker besteht laut Rechtssprechung und Artikel 5 der BOH eine Fortbildungspflicht. Diese bezieht sich auf von ihm angewandte Verfahren. Die Fortbildungen werden von den Berufsverbänden oder von diesen anerkannten Institutionen angeboten und auch von diesen bestätigt. Die Fortbildungspflicht umfasst die Lektüre der Fachzeitschriften, das Studium von Kongressergebnissen und den regelmäßigen Besuch von Fachfortbildungen [vgl. Zizmann 1998, 209-214]. Dies geht auch aus dem BGH Urteil (XI ZR 206/90) vom 29.01.1991 hervor. Hier wurde vor allem die Pflicht betont, sich über die Fortschritte der Heilkunde zu unterrichten. Die Verbände können dem Heilpraktiker bescheinigen, dass er seiner Fortbildungspflicht nachgekommen ist. Dafür gibt es sogenannte Fortbildungszertifikate. Angerechnet werden Kongresse, Vorträge, Seminare und Selbststudium. Um das Zertifikat zu erhalten, ist ein Aufwand von ca. 30 Stunden pro Jahr für Fortbildungsveranstaltungen zu kalkulieren, um zertifiziert zu werden. Deshalb sollten auch in der Planung zwei Wochen für Fortbildung veranschlagt werden. Das Fortbildungszertifikat ist eine Maßnahme der Verbände, um den Verbraucherschutzforderungen der Politik und der öffentlichen Institutionen nach einer dokumentierten Qualitätssicherung nachzukommen [vgl. Zertifikat 2002, 1-4]. Die Aufwendungen für Fortbildungen im Inland sowie die damit in Verbindung stehenden Nebenkosten sind als Betriebsausgaben absetzbar [vgl. Bannenberg 2005, 105]. Neben den genannten Maßnahmen kommen im Rahmen der Praxisführung auch vielfältige betriebswirtschaftliche Aufgaben auf den Gründer zu.
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