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- Die Besteuerung von Unternehmen in der Sanierung: Darstellung anhand ausgewählter Sanierungsinstrumente
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Verlag:
Diplomica Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 08.2014
AuflagenNr.: 1
Seiten: 104
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback
In Zeiten der Globalisierung wird es für Unternehmen immer schwieriger, sich am internationalen Markt gegen die Konkurrenz zu behaupten. Deshalb ist Stabilität in der Finanzierung genauso wichtig wie Innovation und Qualität. Ein global auftretendes Unternehmen muss am Markt schnell agieren und sich immer wieder neu ausrichten. Die Insolvenzzahlen zeigen, dass dies deutschen Unternehmen wieder besser gelingt. Gleichwohl spielt die Unternehmenssanierung für deutsche Unternehmen eine große Rolle, gerade um eine Insolvenz zu vermeiden. Je nach den gewählten Sanierungsinstrumenten bleibt eine Unternehmenssanierung jedoch nicht ohne steuerliche Folgen für die Gesellschaft. Oft behindern diese steuerlichen Folgen eine Sanierung, da durch eine Steuerzahllast auf Sanierungsgewinne die Liquidität der Gesellschaft weiter geschwächt wird, bzw. die Passivseite der Bilanz durch Steuerverbindlichkeiten belastet wird. Durch die Auswahl der geeigneten Sanierungsmaßnahmen können steuerliche Folgen kalkuliert, abgemildert und teilweise sogar gänzlich vermieden werden. Diese steuerrechtlichen Aspekte sollen im Rahmen der vorliegenden Arbeit anhand ausgewählter Sanierungsmaßnahmen erarbeitet werden.
Textprobe: Kapitel 3, Sanierungsmaßnahmen der Gesellschafter und deren steuerliche Auswirkungen: Im Folgenden werden die Maßnahmen, die die Gesellschafter eines Unternehmens zur Sanierung vornehmen können, sowie deren steuerliche Folgen erläutert. Neben der Bereitstellung von Eigen- oder auch Fremd-kapital können Gesellschafter z.B. ihre Forderungen gegen die Schuldnergesellschaft zinslosstellen, sie können mit ihren Forderungen im Rang hinter die Forderungen anderer Gläubiger zurücktreten oder auch komplett auf diese verzichten. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, Kreditforderungen zu stunden und zu kapitalisieren oder einen Debt-Push-Up vorzunehmen. 3.1, Erhöhung des Haftkapitals: 3.1.1, Überblick: Eine Erhöhung des Haftkapitals kann grundsätzlich über drei Wege vor-genommen werden: Durch Zuführung von Eigenkapital einzelner oder aller bereits vorhandener Gesellschafter, durch die Aufnahme neuer Anteilseigner oder durch die Verschmelzung mit einer anderen Gesellschaft durch Aufnahme nach § 4 ff. UmwG. Die Aufnahme neuer Anteilseigner bietet sich an, wenn die bereits vorhandenen Gesellschafter selbst kein Eigenkapital mehr in das verschuldete Unternehmen einbringen können oder wollen. In diesem Fall müssen neue Investoren gesucht werden, die bereit sind, finanzielle Mittel aufzuwenden. Dies kann jedoch einige Zeit beanspruchen, da kein potentieller Investor ein Unternehmen ohne vorhergehende gründliche Prüfung, eine sog. Due Diligence Prüfung, finanzieren wird. Eine Due Diligence Prüfung wird meist unter Zuhilfenahme von Wirtschaftsprüfern und/oder Anwälten und anderen Experten durchgeführt und kann deshalb u.U. einige Wochen in Anspruch nehmen und die Sanierung hinauszögern. Eine Kapitalerhöhung kann im Wege einer Bareinlage, § 55 GmbHG oder einer Sacheinlage, § 56 GmbHG erfolgen. Dabei sind die Regelungen der §§ 55 ff. GmbHG einzuhalten. Es gibt zwei Möglichkeiten, die Kapitalerhöhung bilanziell zu behandeln: durch Einbuchung in die Kapitalrücklagen oder als stammkapitalerhöhende Einlage. Bei der Aufnahme neuer Investoren werden diese darauf bestehen, die Kapitalerhöhung regelmäßig als stimmrechtswirksame Einlage mit Gewährung von Gesellschaftsanteilen zu behandeln, da die Anteile an der Gesellschaft und damit am Gewinn häufig nicht nach Köpfen, sondern nach dem Nominalwert der Anteile aufgeteilt werden. Im Gegensatz zur stimmrechtswirksamen Einlage hat die Einlage in die Kapitalrücklagen keine Auswirkungen auf die Höhe des Stammkapitals. Da das Stammkapital durch gesetzliche Regelungen zur Kapitalerhaltung besonders geschützt ist, bietet es sich an, die Einlage teils in das Stammkapital, teils in die Kapitalrücklagen zu erbringen. Der Anteil, der in die Kapitalrücklagen eingebracht wird, hängt jedoch auch von der Gesellschafterstruktur ab. Zur Änderung des Stammkapitals bedarf es allerdings auch einer Änderung des Gesellschaftervertrages. Um rechtliche Wirkung zu entfalten ist diese Änderung gem. § 54 Abs. 1 S. 1 GmbHG in das Handelsregister einzutragen. Da neben der Eintragung im Handelsregister zur Abänderung eines Gesellschaftervertrages eine Gesellschafterversammlung einberufen, Fristen eingehalten und Beschlüsse gefasst werden müssen, kann eine solche Kapitalerhöhung einige Zeit beanspruchen. Eine ordentliche Kapitalerhöhung kommt deshalb während der Krise oftmals nicht in Frage, da schnell gehandelt werden muss. Häufig bietet es sich an, gleichzeitig mit der Kapitalerhöhung eine Kapitalherabsetzung, einen sog. Kapitalschnitt, vorzunehmen. Unternehmen, die sich in der Krise befinden, können unter bestimmten Voraussetzungen eine vereinfachte Kapitalherabsetzung gem. § 58a ff. GmbHG durchführen. Diese Voraussetzungen, die hier nicht näher erläutert werden sollen, werden von Unternehmen in der Krise meist erfüllt. Ist dies der Fall, kann ohne, dass eine Sperrfrist und andere Regelungen einer ordentlichen Kapitalherabsetzung eingehalten werden müssen, zeitgleich eine Kapitalherabsetzung und eine Kapitalerhöhung erfolgen. Der Kapitalschnitt verbindet eine nominelle Kapitalherabsetzung mit einer effektiven Kapitalerhöhung. Dies bewirkt, dass Neugesellschafter nicht die bisher angefallenen Verluste mittragen müssen. Das Stammkapital wird dabei zunächst um die angefallenen Jahresfehlbeträge herabgesetzt, sodass das Eigenkapital nur noch aus dem Stammkapital sowie ggf. den Gewinnrücklagen besteht. Die Bilanz ist nun nicht mehr mit Altverlusten belastet. Anschließend erfolgt die Kapitalerhöhung um die Einlage der Neugesellschafter. 3.1.2, Steuerrechtliche Aspekte: Da das Stammkapital nicht für Ausschüttungen verwendet werden kann und Einlagen in die Kapitalrücklagen für die Gesellschaft kein verdientes Einkommen darstellen, hat eine Kapitalerhöhung grundsätzlich auch keine direkten ertragsteuerlichen Auswirkungen bei der Gesellschaft. Auch beim Gesellschafter hat die Einlage nach § 4 Abs. 1 S. 1 EStG zunächst keine steuerlichen Auswirkungen. Dies gilt sowohl für den Gesellschafter als natürliche, einkommensteuerpflichtige Person oder Personengesellschaft, als auch für den Gesellschafter als Kapitalgesellschaft, da auch auf diese die Vorschriften des EStG gem. § 8 Abs. 1 S. 1 KStG anzuwenden sind. Die Einlage erhöht jedoch das steuerliche Einlagekonto gem. § 27 Abs. 1 S. 1 KStG. Handelt es sich für den Gesellschafter um eine qualifizierte Beteiligung nach § 17 EStG, die er im Privatvermögen hält, oder um eine steuerverstrickte Beteiligung im Betriebsvermögen einer anderen Gesellschaft, so führt die Kapitalerhöhung zu nachträglichen Anschaffungskosten, die einen eventuell später anfallenden Veräußerungsgewinn mindern. 3.1.2.1, Begrenzung des Verlustabzugs nach § 8c KStG: Auch wenn eine Kapitalerhöhung keine ertragsteuerlichen Auswirkungen hat, kann sie dazu führen, dass bestehende Verlustvorträge nach § 8c KStG, der sog. Mantelkaufregelung, ganz oder teilweise untergehen. Nach § 8c Abs. 1 KStG sind nicht genutzte Verluste insoweit nicht mehr nutzbar, als innerhalb von fünf Jahren mittel- oder unmittelbar über 25 % des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschaftsrechte, Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte an einer Körperschaft an einen Erwerber oder eine diesem nahe stehende Person übertragen werden oder wenn ein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt. Nicht genutzte Verluste sind vollständig nicht mehr abziehbar, wenn innerhalb von fünf Jahren mittel- oder unmittelbar mehr als 50 % des gezeichneten Kapitals oder der bereits oben ge-nannten Rechte an einen Erwerber oder eine diesem nahe stehende Person übertragen werden oder wenn ein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt. Soweit eine Kapitalerhöhung zu einer Veränderung der Beteiligungsquoten am Kapital der Körperschaft führt, steht sie der Übertragung des ge-zeichneten Kapitals gleich, § 8c Abs. 1 S. 4 KStG. Laut § 8c Abs. 1 S. 6 KStG kann ein Verlust in Höhe der vorhandenen stillen Reserven erhalten bleiben. § 8c Abs. 1a KStG, die sog. Sanierungsklausel, regelt eigentlich den Verlusterhalt im Sanierungsfall. Demnach soll ein Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung des Geschäftsbetriebs der Gesellschaft unbeachtlich sein. Kleinbeihilfen ausgenommen stellt dieser mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz neu eingeführte Absatz allerdings eine unzulässige Beihilfe und damit einen Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV dar. Bereits seit Einleiten des Prüfverfahrens durch die EU-Kommission im Februar 2010 setzt die Finanzverwaltung die Anwendung des § 8c Abs. 1a KStG deshalb aus. Zudem wurde die Vorschrift durch das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 7.12.2011 suspendiert, § 34 Abs. 7c KStG. Die Regelungen des § 8c KStG gelten gem. § 10a S. 10 GewStG auch für gewerbesteuerliche Zwecke. Sofern der Anteilseignerwechsel unterjährig stattfindet, führt dies zu weiteren Problemen bei der Verlustnutzung. Nach dem BMF-Schreiben vom 4.7.2008 unterliegen auch bis zum schädlichen Beteiligungserwerb entstandene Verluste der Verlustabzugsbeschränkung des § 8c KStG. Auch bis zum schädlichen Beteiligungserwerb entstandene Gewinne können demnach nicht mit noch nicht genutzten Verlusten verrechnet werden. Der Verlust von steuerlich relevanten Verlustvorträgen kann eine Sanierung erschweren, wenn nicht sogar verhindern, da dann durch die Sanierung eventuell entstehende Gewinne nicht mehr mit Verlustvorträgen verrechnet werden können. Deshalb sollten bei einer Kapitalerhöhung durch Aufnahme neuer Anteilseigner stets die verbleibenden Verlustabzugsmöglichkeiten im Blick behalten werden. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, dass die Finanzverwaltung die Steuerschuld auf einen nach Verlustuntergang verbleibenden Sanierungsgewinn aus sachlichen Billigkeitsgründen gem. §§ 163, 222 und 227 AO erlässt. Dies sollte jedoch in jedem Fall im Voraus mit der Finanzverwaltung abgestimmt werden. 3.1.2.2, Grunderwerbsteuerliche Aspekte: Sollte die Kapitalerhöhung durch Sacheinlage eines Grundstückes geschehen, so ist zu beachten, dass dies Grunderwerbsteuer gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG auslöst. Ebenso die Verschmelzung im Wege der Aufnahme i.S.d. § 2 Nr. 1 UmwG. Des Weiteren ist zu beachten, dass eine Vereinigung von 95 % der Anteile an einer Gesellschaft in einer Hand ebenfalls Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 3 GrEStG auslöst. Das heißt wenn die Gesellschaft Eigentümerin von Grundbesitz ist und nach der Kapitalerhöhung einer der Gesellschafter 95 % der Anteile hält, unterliegt dieser Vorgang der Grunderwerbsteuer. Steuerschuldner ist in diesem Fall gem. § 13 Nr. 5 Buchst. a GrEStG der Erwerber, also der Gesellschafter. Die Entstehung einer Grunderwerbsteuer kann umgangen werden, indem z.B. 6 % der Anteile an der Gesellschaft von einem Altgesellschafter zurückbehalten werden, sodass eine Vereinigung von 95 % der Anteile in einer Hand vermieden wird.
Carina Junger wurde 1991 in Friedberg (Bayern) geboren. Im Juni 2014 schloss sie ihr Wirtschaftsrecht-Studium an der Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen - Geislingen mit dem akademischen Grad Bachelor of Laws ab. Die Schwerpunkte ihres Studiums lagen in den Bereichen Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung. Bereits während ihrem Studium konnte sie umfangreiche Praxiserfahrungen sowohl in der Steuerberatung als auch in der Wirtschaftsprüfung sammeln. Seit Juli 2014 ist Carina Junger als Assistentin in einer renommierten Steuer- und Wirtschaftsprüfungspraxis in Stuttgart tätig.
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