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- Der Aufsichtsrat in der Genossenschaft: Besonderheiten und Probleme
Management
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Verlag:
Diplomica Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 03.2013
AuflagenNr.: 1
Seiten: 116
Abb.: 17
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback
Im Zuge von Unternehmenskrisen, Insolvenzen und den Auswirkungen der Finanzkrise steigt die Bedeutung einer verantwortungsvollen Unternehmensführung und -kontrolle. Im besonderen Blickpunkt stehen dabei die Kapitalgesellschaften mit ihrem Management und ihrem Aufsichtsrat. Sie prägen die Debatten über Shareholder Value und Corporate Governance. Die wirtschaftliche und gesellschaftspolitische Bedeutung von Genossenschaften wird in der Öffentlichkeit und in der Wissenschaft kaum wahrgenommen. Im Hinblick auf die steigende Bedeutung einer verantwortungsvollen Unternehmensführung und -überwachung widmet sich diese Untersuchung den Besonderheiten und Problemen des Aufsichtsrats in Genossenschaften. Die Funktionen und Aufgaben des Gremiums in Genossenschaften sind mit denen in Kapitalgesellschaften identisch. Das Zentrum der Unternehmenskontrolle ist der Aufsichtsrat. Ziel der Untersuchung ist es, die Rolle des Aufsichtsrats in der Unternehmensüberwachung bei Genossenschaften herauszuarbeiten und darauf aufbauend auf die existierenden Probleme einzugehen. Ausgangspunkt dieser Untersuchung bildet die Einführung in die Bedeutung der Unternehmensform Genossenschaft mit seinen charakteristischen Merkmalen. Anschließend werden im dritten Kapitel einige Erscheinungsformen der Genossenschaft kurz erläutert. Die Darstellung der Corporate Governance in Genossenschaften mit dem Member Value erfolgt im vierten Kapitel. Im folgenden Abschnitt wird der Aufsichtsrat der Genossenschaften mit seiner Zusammensetzung, den Rechten und Pflichten, den Qualifikationsanforderungen und den Wesensmerkmalen näher erfasst. Eine empirische Erhebung der Untersuchung im Aufsichtsrat einer Genossenschaft wird im sechsten Kapitel einerseits dargestellt und auch ausgewertet. Ziel ist es, einen Überblick über die Besonderheiten und Probleme im Aufsichtsrat von Genossenschaften zu liefern.
Textprobe: Kapitel 2., Einführung in die Bedeutung der Genossenschaft: 2.1, Entstehung des Genossenschaftswesens: Ein genauer Entstehungsort oder ein festgelegter Zeitpunkt für die genossenschaftliche Idee ist nicht zu bestimmen. Erste Formen der Genossenschaften tauchten dort auf, wo die rechtlichen, gesellschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen wirtschaftliche Kooperationen befähigten. Bereits im alten Ägypten gab es Ansätze von Steuerpachtgenossenschaften für Wein- und Obstgärten und im antiken Griechenland sind frühe Formen von Bergbau- und Fischereigenossenschaften entstanden. Diese Zusammenschlüsse waren meistens Zwangsorganisationen, die durch staatliche Gewalt entstanden sind. Sie hatten einen genossenschaftsähnlichen, aber keinen freiwilligen Charakter. Das heutige Genossenschaftswesen geht bis in das frühe Mittelalter zurück und als Vorläufer moderner Genossenschaftsbildung sind sowohl die ländlichen Sippen-, Markt- und Deichgenossenschaften als auch die städtischen Gilden und Zünfte zu sehen. Allerdings übten die Gilden und Zünfte starke Bindungen in allen Beziehungen und Bereichen des Lebens aus. Vorgaben für die Arbeitsweise, das Arbeitsmaß, Löhne und Anzahl der Beschäftigten bewirkten einen Zwang, ermöglichten aber auch eine Monopolstellung. Ziel war die Sicherheit und Gleichheit aller Mitglieder, um deren Wohlstand zu gewährleisten. In der Mitte des 19. Jahrhunderts entstanden die ersten modernen Genossenschaften in Deutschland. Die Ursache dafür war das wirtschaftliche und soziale Ungleichgewicht, welches durch den wirtschaftlichen Liberalismus mit der zunehmenden freien Konkurrenz entstand. Eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation vieler Bevölkerungskreise, besonders bei den Landwirten, Handwerkern und Arbeitern, kam durch die Auflösung des Zunftwesens und durch die Möglichkeit der Gewerbefreiheit. Somit entfaltete sich durch die Industrialisierung in Deutschland die Genossenschaftsideologie, während keine der früheren Formen der Kooperation die Industrialisierung überlebte. Die historische Genossenschaft unterscheidet sich von der modernen dahingehend, dass dies eine Ordnungsgemeinschaft mit einer Ordnungsfunktion war und nur eine Art Gemeinschaftsbewusstsein hatte. Wohin gehend die modernen Genossenschaften wirtschaftliche Gemeinschaften waren. Jedoch hatten beide Genossenschaften das Ziel, durch kollektive Verbindungen eine wirtschaftliche Stellung zu erreichen. Die modernen Genossenschaften existieren seit über 150 Jahren. Erst durch das Reichsgesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften vom 01.05.1889 besteht die Unternehmensform Genossenschaft seit 123 Jahren, und große Veränderungen bzw. Anpassungen erfolgten erst mit den Genossenschaftsnovellen aus den Jahren 1973 und 2006. 2.2, Genossenschaftsideologie: 2.2.1, Genossenschaftsbegriff: In der genossenschaftswissenschaftlichen Literatur existieren verschiedene Ansätze für die Erläuterung des Begriffes Genossenschaft. Im rechtlichen Sinne ist der Begriff Genossenschaft nach § 1 des Genossenschaftsgesetz (GenG) folgendermaßen definiert: 'Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern (Genossenschaften), erwerben die Rechte einer 'eingetragenen Genossenschaft' nach Maßgabe dieses Gesetzes.' In dieser Definition wird deutlich, dass der gemeinschaftliche Geschäftsbetrieb, das Förderungsprinzip gegenüber den Mitgliedern und die nicht geschlossene Mitgliederzahl besondere Merkmale der Genossenschaft sind. Nach § 1 Abs. 1 GenG ist die Genossenschaft eine Körperschaft und besitzt in ihrem Aufbau die Organe der Generalversammlung bzw. Vertreterversammlung , des Vorstandes und des Aufsichtsrats. Sie ist keine Personengesellschaft im Sinne der §§ 705ff. BGB oder Kapitalgesellschaft im Sinne des § 264d HGB. Durch besondere reichsgesetzliche (bundesgesetzliche) Vorschriften nach § 22 BGB ist die eingetragene Genossenschaft (eG) ein wirtschaftlicher Verein. Die Rechtsfähigkeit erlangt die eG durch die Eintragung ins Genossenschaftsregister nach § 13 GenG und wird dadurch zu einer juristischen Person im Sinne des § 17 Abs. 1 GenG. Somit kann die eG Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben sowie vor Gericht klagen und verklagt werden. Der Förderzweck nach § 1 Abs. 1 GenG ist eine gesetzlich zweckgebundene Vereinigungsform. Verfolgt eine eG die nichtgenossenschaftlichen Zwecke, so kann sie nach § 81 GenG durch ein Gerichtsurteil aufgelöst werden. Die genossenschaftlichen Grundprinzipien der Selbsthilfe, Selbstverwaltung und Selbstverantwortung spiegeln sich im Genossenschaftsgesetz wider und zeigen, wie stark die sozialen Kräfte auf die Gesetzgebung einwirken. 2.2.2, Genossenschaftsgedanke: Der Genossenschaftsgedanke oder auch die Idee der Genossenschaft, wird oft in der Literatur als 'Wirtschaftsgesinnung', als 'Gestaltungsprinzip' oder als 'Leitbild' bezeichnet. Es ist die Idee einer förderzweckorientierten Vereinigung von Menschen, die eine gemeinsame solidarische Wirtschaftsanschauung vereint. Die Verbindung zu einer Genossenschaft soll den einzelnen Mitgliedern durch einen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb dem wirtschaftlichen Überleben dienen und vor dem finanziellen Risiko bewahren. Es ist die Absicht, einen wirtschaftlichen Nutzen im Kollektiv zu erhalten, der durch die Förderung eines jeden Einzelnen ermöglicht wird. Der uralte Grundgedanke der Kooperation ist die Zusammenarbeit. Nur im Kollektiv können wirtschaftliche Ziele eines Einzelnen erreicht werden. Die gemeinsamen Ziele und Interessen führen zu einem organisatorischen Zusammenhalt und sind ein Wesensmerkmal von genossenschaftlichen Vereinigungen. Der Genossenschaftsgedanke hat seine Wurzeln beim Vordenken des schweizerischen Sozialpädagogen Johann Heinrich Pestalozzi (1746-1827), von Robert Owen (1771-1858) und Wilhelm King (1786-1865) aus England, Charles Fourier (1772-1837) und Luis Blanc (1813-1882) aus Frankreich sowie des deutschen Sozialpolitikers Victor Aimé Huber (1800-1869). Besonders in Deutschland zur zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts legte sowohl bei ländlichen Genossenschaften Friedrich Wilhelm Raiffeisen als auch bei den Handwerkern und Kleingewerbetreibenden Hermann Schulze-Delitzsch das geistige Fundament des Genossenschaftswesens. Sie sahen die Genossenschaft nicht nur als Institution zur Unterstützung der schwachen Bevölkerungsschichten, sondern als Vereinigung mit dem Ziel, den gesellschaftlichen Frieden durch die Übernahme von Bildungs- und Entwicklungsaufgaben zu sichern. Somit ist der Genossenschaftsgedanke besonders von einem sozialethischen Gehalt geprägt und wurde von den sozialpolitischen Spannungen im 19. Jahrhundert beeinflusst. Denn soziale Krisen, soziale Gruppengegensätze und Phasen der sozialen Not sind eine ideale Voraussetzung für ökonomische Kooperationen. Zusammenfassend beinhaltet der Genossenschaftsgedanke die Bewältigung von ökonomischen und gesellschaftlichen Angelegenheit im Kollektiv unter Bewahrung der Individualität eines Mitglieds und ist noch heute ein Grundziel der Genossenschaften.
Alexander Weitling, B.A., wurde 1985 in Halberstadt geboren. Nach einer erfolgreich absolvierten Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann studierte er berufsbegleitend an der Hochschule für Ökonomie & Management in Berlin. Der Autor schloss im Jahr 2012 sein Studium mit dem akademischen Grad des Bachelor of Arts in Business Administration ab. Bereits während des Studiums sammelte der Autor praktische Erfahrungen, da er als Aufsichtsrat in einer Genossenschaft tätig war. Spezielle Interessen liegen im Bereich der Unternehmensführung und –überwachung, des Corporate Governance Kodex und der Unternehmensstrategie.
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