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Produktart: Buch
Verlag:
Diplomica Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 03.2013
AuflagenNr.: 1
Seiten: 76
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Vielen wird der ehemalige Handels-und Touristikkonzern Arcandor aufgrund des regen Medien- und Publikumsinteresses noch immer ein Begriff sein. Der Konzern bestand u. a. aus den Warenhäusern Karstadt, den Versandhändlern Primondo und Quelle sowie dem Touristikunternehmen Thomas Cook. Am 9. Juni 2009 beantragte die Arcandor AG beim Amtsgericht Essen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Heutzutage ist solch eine Insolvenz leider kein Einzelfall mehr, allerdings gestaltete sich die Abwicklung und Liquidation der Arcandor AG teilweise als sehr schwierig. Im Mittelpunkt der Diskussion steht bis heute das Schicksal der Mitarbeiter des Konzerns und deren Betriebsrenten. Eigentlich waren die Betriebsrenten von mehr als 2 Mrd. Euro von über hunderttausend Beschäftigten und Rentnern über die Treuhand Karstadt Quelle Mitarbeitertrust e.V. (KQMT) vor der Insolvenz gesichert. Diese Art der Insolvenzsicherung wird als sog. Contractual Trust Arrangement (CTA) bezeichnet und ist ein Treuhandmodell im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge, um im Durchführungsweg der Direktzusage Pensionsverpflichtungen aus der Bilanz auszugliedern. Allerdings stellte sich diese Art der Insolvenzsicherung bei der Arcandor AG eher als trügerisch dar und tatsächlich war deutlich weniger Geld vorhanden als bilanziell ausgewiesen. Doch warum war der Betrag nicht mehr vollständig vorhanden? Ist der Arcandor AG die Sicherung der Betriebsrenten vor der Insolvenz nicht gelungen? Die Arcandor-Pleite hinterließ bei den Betriebsrenten einen Milliardenschaden, sodass der hierfür gesetzlich zur Insolvenzsicherung zuständige Pensions-Sicherungs-Verein den fehlenden Betrag zur Befriedigung der Betriebsrentner übernehmen musste. Hat die Arcandor AG bei der Absicherung seiner Betriebsrenten verantwortungslos agiert oder nutzten sie eine noch nicht reglementierte Grauzone aus, um die eigene Bilanz zu verbessern? Ist das CTA-Treuhandmodell noch nicht ausgereift, missbrauchsanfällig und weist Lücken auf, die smarte Unternehmen für sich auszunutzen versuchen? Diese Fragen sind von essentieller Bedeutung vor dem Hintergrund, dass u. a. der Großteil der DAX 30 Unternehmen über ein CTA verfügen. Verständlicherweise haben Unternehmen grundsätzlich ein großes Interesse an sinnvollen Bilanzentlastungen und nutzen dementsprechend vorhandene bilanzpolitische Spielräume aus. Um dies alles verstehen, einordnen und beantworten zu können, bietet es sich an, den Fall von Beginn an aufzurollen, zunächst Grundlegendes zum Verständnis zur betrieblichen Altersvorsorge und zur Einführung in das Treuhandkonstrukt CTA darzustellen. Was sich an der Darstellung im Jahresabschluss verändert, was hinter der Grundidee und der Motivation eines CTAs steckt, welche Voraussetzungen zur Bildung eines CTAs vorliegen müssen, welche Probleme im Umgang damit entstehen können und mögliche Nachbesserungsvorschläge sind die Aspekte, die diese Untersuchung begleiten.

Leseprobe

Textprobe: Kapitel II., Motivationen für die Implementierung eines CTAs aus Unternehmenssicht: 1., Grundlegendes: Ein unternehmensbezogener Auslagerungsvorgang von Pensionsverpflichtungen kann stets nur auf einer den Umständen des Einzelfalls entsprechenden Individualprüfung basieren, sodass pauschale Aussagen zur Vorteilhaftigkeit und Motivation grundsätzlich ausscheiden. Vielmehr müssen im Rahmen einer umfangreichen Sachverhaltsanalyse die einzelnen Vor- und Nachteile vergegenwärtigt werden und im Anschluss mit der grundsätzlichen diesbezüglichen Unternehmenszielsetzung verglichen werden. Verfolgt man das Thema in der Fachpresse, werden vielfältige Gründe für ein CTA aufgeführt. Jedoch wird hier oft in simplizierenden, manchmal auch widersprüchlichen Argumentationsketten gedacht und es drängt sich der Verdacht auf, es (bei von vielen Autoren verfassten Aufsätzen über die zahlreichen Vorteile bei der Einführung eines CTAs) bei der Implementierung eines CTAs mit einer Art 'product placement' zu tun zu haben. Häufig werden hierbei u.a. personalpolitische, steuerliche oder auch arbeitsrechtliche Vor- und Nachteile genannt, die allerdings nicht Teil der Problemstellung dieser Untersuchung sind und daher nicht weiter erläutert werden. Hauptaugenmerk liegt auf der bereits angesprochenen bilanziellen Möglichkeit einer Auslagerung der Pensionsverpflichtungen für die Unternehmen. Allerdings genügt eine rein bilanzielle Betrachtung nicht aus, um die in dieser Untersuchung zu bearbeitenden Fragestellungen vollständig beantworten zu können. Daher wird auch der ein oder andere Aspekt über die 'essentiellen Motivationen' eines Unternehmens aus anderen Rechtsgebieten begutachtet, die in der Literatur kaum oder gar keine Beachtung gefunden haben, die aber m.E. hier nicht aus dem Auge verloren werden dürfen und einer Prüfung unterzogen werden müssen. Hierzu dienlich ist eine strikte Abgrenzung der Rechtsgebiete, um jedem dieser Rechtsbereiche seine volle Aufmerksamkeit schenken zu können. 2., Bilanzrechtlich: Wie bereits in den oberen Abschnitten erwähnt, liegt die ursprüngliche Motivation für die Entwicklung und Implementierung von CTAs in der Optimierung und Verkürzung der Bilanz. Diese Tendenz wird durch den faktischen Zwang, den die internationalen Kapitalmärkte und Ratingagenturen auf die Unternehmen ausüben, verstärkt. Diesem Druck, den internationalen Vorgaben aus Gründen der Vereinheitlichung und damit verbunden der Vergleichbarkeit zu folgen, beugen sich immer mehr deutsche Großunternehmen, weil sie fürchten, gegenüber ihren Wettbewerbern Vermögensnachteile zu haben. Das im Vergleich zu einem Wettbewerber mit externer Finanzierung der Pensionszusagen schlechtere Rating, das meist auf der internationalen Bilanzierung aufbaut, basiert auf einer durch die interne Finanzierung bedingten höheren Fremdkapitalquote, da manche Ratingagenturen dazu übergegangen sind, die Pensionsrückstellungen als Fremdkapital zu klassifizieren . Aus diesen Gründen entschieden sich, wie auch bereits zu Anfang erklärt wurde, immer mehr Großunternehmen für eine Saldierung ihrer Pensionsverpflichtungen mit dem dafür gebildetem Planvermögen. Diese mit der Verkürzung der Bilanz bewirkte Verbesserung der EK-Quote vermag allerdings nicht vollends zu überzeugen und ist nur die 'halbe Wahrheit'. Eine Erhöhung der EK-Quote mag auf den ersten Blick richtig sein, allerdings ist die vorgenommene Saldierung im Anhang zu vermerken. Dies ist darauf zurückzuführen, dass durch das eingeführte Saldierungsgebot wichtige Informationen aus der Bilanz wegfallen. Viele Analysten gehen daher dazu über, Verpflichtungen und Vermögen wieder zu den Bilanzwerten hinzuzuaddieren. Denn eins sollte klar sein: das Risiko aus den Verpflichtungen ist ebenso weiter existent wie das Anlagerisiko. Es verbleibt demnach also 'nur' eine vordergründig optische Verbesserung der Bilanz. Dieses stets zu lesende, stets vordergründig dargestellte Argument vermag daher nicht vollends zu überzeugen. Allerdings führt eine Saldierung zu einer Gleichstellung mit international tätigen Unternehmen, womit es dann auch zu einer besseren Vergleichbarkeit und Transparenz für alle Bilanzadressaten kommt. Kurz anzumerken ist, dass die Saldierung nicht für die Steuerbilanz gilt. Steuerrechtlich gilt gem. § 5 (1a) S.1 EstG ein ausdrückliches Saldierungsverbot. Hier bleibt es beim getrennten Ausweis des Vermögens und der Pensionsrückstellungen beim Arbeitgeber. Die Zuführung zu den Pensionsrückstellungen stunden also weiterhin die Steuerlast und der daraus entstehende Betriebsaufwand mindert den zu versteuernden Gewinn. Durch das in der Steuerbilanz gegebene Saldierungsverbot bleibt es also bei dem Fortbestand der Pensionsrückstellungen und damit auch bei der gewinnmindernden Wirkung nach dem EStG. Eine weitere Motivation für die Unternehmen wird oft gar nicht beachtet, ist m.E. aber nicht zu vernachlässigen. Wie bereits bei der Bewertung des Planvermögens erwähnt, führen die Neuregelungen des BilMoG zu beträchtlichen Konsequenzen für die Bewertung der Pensionsverpflichtungen nach dem HBG. Zukünftig müssen HGB-Bilanzierende erwartete Rentenanpassungen und Gehaltssteigerungen schätzen und in die Bewertung der Pensionsrückstellungen mit einbeziehen (durch Bewertung des 'Erfüllungsbetrages') . Die Auswirkungen auf die Rückstellungshöhe werden in der Regel erheblich sein. Beispielsweise ein Renten- oder Gehaltstrend von jeweils 2 Prozent führt zu einer Erhöhung der Rückstellung gegenüber dem vorher geltenden Teilwert um 40 – 60 Prozent. Insgesamt führen die Änderungen durch das BilMoG für Unternehmen, die eine betriebliche Altersversorgung im Wege der Direktzusage durchführen und keinen den HGB-Vorgaben entsprechenden CTA aufgesetzt haben, zu einem erheblichen Anstieg der Rückstellungshöhe in der HGB-Bilanz . Durch die Implementierung eines CTAs würde diese drastische Erhöhung dadurch abgefedert werden können, dass das ausgelagerte Planvermögen nun mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet wird, dieser mit den Pensionsverpflichtungen saldiert wird und demnach nicht die volle Härte der Erhöhung in die HGB-Bilanz durchdringt. Allerdings ist hier auch auf die Kehrseite der Medaille hinzuweisen. Vermögensgegenstände, deren Bewertung sich nach dem beizulegenden Zeitwert bestimmen, können naturgemäß Schwankungen unterliegen. Zu denken sei hier bspw. an ausgelagertes Aktienvermögen! Gleichzeitig werden die korrespondierenden Pensionsverpflichtungen mit einem fristkongruenten durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre bewertet. Es werden also Stichtagswerte auf der Aktivseite geglätteten Verpflichtungswerten der Passivseite gegenübergestellt und saldiert. Zeitwertschwankungen des ausgelagerten CTA-Deckungsvermögens werden mit der derzeitigen Regelung zukünftig un-weigerlich die Volatilität der Unternehmensergebnisse beeinflussen. Da sich CTA-Vermögen und Pensionsverpflichtungen also nicht gegenseitig abfedern, werden unter dem BilMoG Kapitalmarktschwankungen häufig ungehindert auf die Bilanz des Unternehmens durchschlagen. Angemerkt sei, dass sich diese Problematik bei der Rechnungslegung nach IFRS gar nicht stellt. International gibt es sog. Glättungsmethoden, die solchen Wertschwankungseffekten des Deckungsvermögens entgegenwirken. Hier erfolgt eine Reduzierung der Volatilität des Unternehmensergebnisses. Der Saldo aus Marktwerten der Aktiva und Änderungen der Bewertung der Pensionsverpflichtungen gehen hiernach deutlich 'geglättet' in die GuV ein. Die Vermeidung der zu erwartenden drastischen Erhöhung der Rückstellung aufgrund der Einbeziehung von Gehalt- und Rententrends ist also ein guter und wichtiger Grund für die Implementierung eines CTAs. Ob Schwankungen bei der Bewertung nach dem beizulegenden Zeitwert von Planvermögen für die Unternehmen ein Grund sind auf eine Einführung eines CTAs zu verzichten, kann bezweifelt werden. Unternehmen sollten in der Regel in der Lage sein (spätestens der Wirtschaftsprüfer) damit bilanziell umzugehen.

Über den Autor

Andreas Miklar, LL.M., wurde 1986 in Wiesbaden geboren. Sein Studium Unternehmens-und Steuerrecht an der Universität Potsdam schloss der Autor im Jahre 2012 mit dem akademischen Grad des Legum Magistra erfolgreich ab. Davor absolvierte er den Bachelorstudiengang Business Law an der Hochschule Rhein-Main – Wiesbaden Business School. Bereits während des Studiums sammelte der Autor umfassende praktische Erfahrungen in der Steuerberatungs-und Wirtschaftsprüfungsbranche.

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