jus novum
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Verlag:
Diplomica Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 05.2010
AuflagenNr.: 1
Seiten: 108
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback
Unternehmen werben gerne mit ihren attraktiven Geschäftsbeziehungen. Dabei offenbaren sie ihren potentiellen Kunden, woher ihre Produkte stammen, von welchen Zulieferern Bestandteile verarbeitet worden sind oder welche Firmen die entsprechenden Waren oder Dienstleistungen verwenden bzw. in Anspruch nehmen. Aus dieser Art der Werbung ergeben sich sowohl Chancen als auch Risiken für das werbende Unternehmen. Beispielsweise sind die juristischen Zulässigkeitsgrenzen des Marken- und Lauterkeitsrechts nicht als unüberwindbare Verbote zu verstehen, sondern sie stellen Risiken da. Diese müssen aus betriebswirtschaftlicher Sicht erkannt, gewichtet und bewertet werden. Die Darstellung Björn Buchgeisters legt ihren Fokus auf eine kombinierte Betrachtungsweise des Themas sowohl unter juristischen als auch betriebswirtschaftlichen Aspekten. Welche Aktualität Werbung mit Geschäftsbeziehungen hat, zeigt die gegenwärtige kontroverse Diskussion um das Verhältnis zwischen Marken- und Lauterkeitsrecht. Grund hierfür ist die Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-RL) in deutsches Recht. Der Meinungsstreit kann bei der Werbung mit Geschäftsbeziehungen ergebnisrelevant sein und wird vom Autor einzelnormorientiert einer Lösung zugeführt. Dieses Buch erörtert die Werbung mit Geschäftsbeziehungen umfassend aus markenrechtlicher und lauterkeitsrechtlicher Sicht. Hierbei werden auch mögliche Überlegungen des (rechtswidrig) Werbenden sowie des Rechteinhabers verdeutlicht. Das Buch schließt mit praktisch verwertbaren Ergebnissen in Thesenform ab. Das Werk richtet sich an Entscheidungsträger in der Wirtschaft, im Betrieb und an Rechtsberater.
Kapitel III. Kennzeichenmäßige Benutzung für Waren oder DL: 1.Benutzung für Waren oder DL: Mit der Voraussetzung der kennzeichenmäßigen Benutzung für eine Ware/ DL steht und fällt ein Anspruch aus der Marke i. S. v. § 14 II MarkenG. Sowohl bei einer Verwechslungsgefahr (§ 14 II Nr. 2 MarkenG) als auch bei einer Beeinträchtigung oder Ausnutzung einer bekannten Marke (§ 14 II Nr. 3 MarkenG) muss diese benutzt werden. Auch hier ist auf das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise abzustellen. Bei der Werbung mit Geschäftsbeziehungen stellt sich somit die Frage inwiefern eine Benutzung für Waren vorliegt. Regelmäßig wird gerade nicht mit der Ware des anderen Unternehmens geworben, sondern mit dem Unternehmensnamen als solchem. Der Wortlaut in § 14 II MarkenG ist insoweit eindeutig. Andererseits schützt § 15 II, III MarkenG die geschäftliche Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr. Ist folglich ein Unternehmensname als Marke eingetragen, kann der Inhaber nur gem. § 14 II MarkenG gegen die Benutzung für Waren/ DL vorgehen. Ist der Unternehmensname als geschäftliche Bezeichnung über § 5 MarkenG geschützt, kann bereits gegen eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr vorgegangen werden. Damit wäre der Schutzumfang weiter als bei Vorliegen einer Marke. Um diesen Wertungswiderspruch zu vermeiden, sollte die Verwendung für Waren/ DL nicht zu eng ausgelegt werden. Kann von der Werbung mit einer Geschäftsbeziehung auf ein konkretes Produkt bzw. auf ein konkretes Bestandteil der Ware geschlossen werden, liegt zumindest eine mittelbare Benutzung für Waren vor. Ein markenrechtli-cher Kennzeichenschutz wird dann nicht an diesem Tatbestandsmerkmal scheitern. Kann man jedoch nicht von der Verwendung des Markenzeichens auf ein Produkt schließen, scheidet eine Verwechslungsgefahr i. S. v. § 14 II Nr. 2 MarkenG aus. Die Unterscheidungskraft bzw. Wertschätzung wird dann ebenfalls nicht ausgenutzt oder beeinträchtigt.
Björn Buchgeister, Diplom Wirtschaftsjurist, wurde 1984 in Köln geboren. Er studierte an der Universität Siegen Deutsches und Europäisches Wirtschaftsrecht mit den Schwerpunkten Marketing und Wettbewerbsrecht. Bereits während des Studiums sammelte er Erfahrungen in diesen Bereichen. Hierbei stieß der Autor auf die Thematik des Werkes. Die Fachliteratur befasst sich bislang wenig mit dieser Fragestellung, obwohl ihr durchaus wirtschaftliches Gewicht zukommt. Aufgrund seines interdisziplinären Studiums der Wirtschafts- und Rechtswissenschaften wird neben der juristischen Betrachtung des Themas der betriebswirtschaftliche Aspekt nicht außer Acht gelassen.
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