jus novum
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Verlag:
Diplomica Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 04.2011
AuflagenNr.: 1
Seiten: 100
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback
Das Internet als weltumspannendes Kommunikationsnetz ist attraktiv für kriminelle und terroristische Organisationen. Die dezentrale Struktur des Netzes ermöglicht es, den Austausch von Nachrichten zu verschleiern und illegale Aktivitäten zu fördern. Dieser Entwicklung muss der Gesetzgeber im Rahmen seiner hoheitlichen Schutzaufgaben entgegentreten. Die dazu notwendige Überwachung der Kommunikation im Internet berührt in der Verfassung verankerte Schutzrechte. Daher wurde in Art.10 GG eine Ausnahmeregelung geschaffen, deren Ausführung in dem Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses festgelegt ist. In dieser Studie werden die technischen Begriffe des Internets für den juristisch geschulten Leser aufbereitet, an praktischen Beispielen erläutert und in den gesetzlichen Kontext gebracht. Dabei wird untersucht, ob die Methoden des Internet Protokolls zur Adressierung im Sinne des G10 ähnlich oder gleich zu behandeln sind wie bereits bekannte Verfahren der Telefonie. Oder scheint es notwendig, die bestehenden Vorschriften für die doch recht junge Technologie zu erweitern?
Textprobe: Kapitel 3, Der Artikel 10 Grundgesetz: A, Die Entstehung des Artikel 10 Grundgesetz: Der Schutz der Menschenwürde ist eine der zentralen Aufgaben des Grundgesetzes. Um die sachgerechte Erfüllung dieser Aufgabe zu gewährleisten, haben die Väter des Grundgesetzes Vorschriften entwickelt, die eine freie Entfaltung des mündigen Bürgers innerhalb des demokratischen Staates ermöglichen. Die ist aber nur möglich, wenn das einzelne Individuum in der Lage ist, außerhalb des Zugriffs des Staates in seiner eigenen Privatsphäre zu denken, zu handeln und bei Bedarf mit anderen Individuen zu kommunizieren . Gerade die Erfahrung aus der Zeit des 3. Reiches hat die Schöpfer des Grundgesetzes gelehrt, dass private Kommunikation eine der Säulen der persönlichen Meinungsentfaltung in einer Gesellschaft darstellt. Dabei ist mit privat nicht nur der einzelne Bürger gemeint, sondern im Kontext der Kommunikation mehr ein geschlossener Kreis von Personen, die den Umfang und den Zugang zu dieser Gruppe selbst bestimmen können. Die innerhalb dieser Gruppe stattfindende Kommunikation ist in der Regel nicht für Dritte bestimmt. Im Gegensatz zur öffentlichen Kommunikation, deren Zielgruppe die breite Öffentlichkeit ist, bedarf die private Kommunikation eines differenzierteren Schutzes. Bei öffentlicher Kommunikation ist der Schwerpunkt eher bei der Freiheit der Meinungsäußerung zu setzen, die durch Art. 5 Abs. 1 GG gewährt wird. Bei privater Kommunikation ist grundsätzlich von der Freiheit der Meinungsäußerung auszugehen, da jedes Individuum in seinem privaten Umfeld die Kommunikationspartner selbst bestimmen kann und somit nicht mit einer Unterdrückung seiner Meinung rechnen muss. In diesem Zusammenhang ist der notwendige Schutzzweck eines Gesetzes vielmehr die Zusicherung der Privatheit der Kommunikation. Der sich Äußernde muss sichergehen können, dass seine Kommunikation nur den von ihm ausgewählten Kommunikationspartnern bekannt wird und dem Zugriff von unberechtigten Dritten entzogen bleibt. Dieser Dritte können sowohl andere Individuen als auch juristische Personen, Organisationen oder aber auch der Staat mit seinen ausführenden Organen sein . War in früherer Zeit private Kommunikation auf Grund fehlender Möglichkeiten in der Regel auf einen Ort beschränkt, so änderte sich dieses grundsätzlich mit der Einführung des Postsystems im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation Mitte des 16. Jahrhunderts. Mit dem Kommunikationsmedium Brief war es den Menschen möglich, einem von ihnen ausgewählten Kommunikationspartner über die Distanz eine private Nachricht zukommen zu lassen und auch eine entsprechende Antwort zu erhalten. Auf Grund der Umstände fand diese Kommunikation nicht in Echtzeit statt, an dem Merkmal der Privatheit ändert dies aber nichts. Zum Schutz dieser Privatsphäre wurden bereits in den Anfangsjahren gesetzliche Regelungen erlassen. Ein wichtiger Grundstein für das heute geltende Briefgeheimnis findet sich im § 142 in der Frankfurter Paulskirchenverfassung von 1849. Dort heißt es bereits: ‘Das Briefgeheimniß ist gewährleistet...’. Diese Vorschrift wurde im Laufe der Zeit auch als Postgeheimnis bezeichnet und sollte die Geheimhaltung von Sendungen durch die Post sicherstellen unabhängig davon, ob es sich um Briefe oder sonstige Sendungen handelt . Neben dem Postgeheimnis wurde in den geänderten Vorschriften des Briefgeheimnisses zusätzlich der Schutz der Sendungen vor dem Zugriff durch Dritte, insbesondere durch die Staatsgewalt, geregelt. Mit der Einführung der Telegraphie im 19. Jahrhundert war es erstmals möglich, Nachrichten über elektrische Leitungen nahezu in Echtzeit zu übertragen. Durch die Umwandlung der schriftlichen Nachricht in elektrische Signale wurde hier den Kommunikationsteilnehmern vollends die Kontrolle über die Verschwiegenheit der Nachricht entzogen. Konnte ein Brief noch verschlossen und gesiegelt werden, so war ein Schutz der Nachricht bei der Telegraphie für den Nutzer unmöglich geworden. Er musste diesen Schutz vollkommen in die Hände des betreibenden Unternehmens abgeben. Um den Nutzer in seiner Privatsphäre trotzdem zu schützen, wurden die Vorschriften des Telegraphengeheimnisses geschaffen. Das Gesetz über das Telegraphenwesen vom 6. April 1892 enthält im § 8 folgende Formulierung: ‘ Das Telegraphengeheimnis ist unverletzlich,...’. Die Vorschriften des Post-, Brief- und Telegraphengeheimnisses wurden in der Weimarer Reichsverfassung im Jahre 1919 erstmals nebeneinander in einer Vorschrift geregelt. Ein Auszug aus § 117 WRV lautet: ‘Das Briefgeheimnis sowie das Post- Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis sind unverletzlich.’ Diese Formulierung wurde durch die Väter des Grundgesetzes im Jahre 1949 nahezu unverändert übernommen. Art. 10 Abs. 1 GG lautet heute: ‘Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich’. Diese knappe Vorschrift des Art. 10 G Abs. 1 GG ist eines der zentralen Schutzrechte des Grundgesetzes und dient als Freiheitsrecht, wie beschrieben, dem Schutz der Privatsphäre von Kommunikationsteilnehmern vor dem Zugriff des Staates. Der zwangsweise Kontrollverlust durch die Übergabe der Verantwortung für die Privatheit der Kommunikation während der Übertragungsphase an den Kommunikationsdienstleister soll durch einen erhöhten gesetzlichen Schutz ausgeglichen werden . Der hohe Rang des Grundrechts als Schutzrecht für die Garantie der Privatsphäre ist erkennbar an der engen Verknüpfung des Art. 10 GG mit den Art. 1,2 GG durch das BVerfG.
Dirk Lageveen wurde 1976 in Gronau/Westfalen geboren. Nach seinem Abitur entschied sich der Autor für eine Laufbahn als Offizier bei der Bundeswehr. Im Rahmen seiner Ausbildung studierte er Elektrotechnik mit dem Schwerpunkt Nachrichtentechnik. In der nach dem Studium verbleibenden Dienstzeit war er zuerst Sachbearbeiteroffizier, später Sachgebietsleiter beim Amt für Militärkunde in München. Während dieser Beschäftigung kam der Autor in Kontakt mit dem G10-Gesetz und stellte fest, dass der Übergang zwischen der Tätigkeit von Ingenieuren und der von Juristen fließend ist, sich die Verständigung zwischen beiden Welten in der Praxis aber oft als sehr schwierig darstellt. Daher entschloss sich der Autor, in der für Zeitsoldaten vorgesehenen Phase der Berufsförderung, ein juristisch geprägtes Studium mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsrecht in der Unternehmenspraxis beim Distance and International Studies Center, einer Gemeinschaftseinrichtung der Technischen Universität Kaiserslautern und der Universität des Saarlands, zu absolvieren. Seit seinem regulären Ausscheiden aus der Bundeswehr ist der Autor als Vertriebsingenieur bei der Firma Rohde & Schwarz in München beschäftigt.
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