jus novum
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Verlag:
Diplomica Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 09.2012
AuflagenNr.: 1
Seiten: 80
Abb.: 7
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback
Am 13. Dezember 2006 verabschiedete die UN-Generalversammlung die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, ein Übereinkommen, das mit dem neuen Leitbild der Inklusion die gleichberechtigte und selbstbestimmte Teilhabe behinderter Menschen am gesellschaftlichem Leben fördern und sichern soll. Ein grundlegendes Element für eine solche Teilhabe und die Ausübung eigener Rechte bildet die Barrierefreiheit des öffentlichen Raums. Sind öffentlich zugängliche Anlagen wie Kultureinrichtungen oder Verwaltungs- und Justizgebäude nicht zugänglich, nutzbar und damit barrierefrei, bleiben Menschen mit Behinderungen die Ausübung ihrer Rechte sowie eine aktive Teilhabe am gesellschaftlichem Leben verwehrt. Das vorliegende Buch analysiert den Einfluss und die Auswirkungen der UN-Konvention auf die kommunale Politik und Verwaltung in Bezug auf die Herstellung barrierefreier öffentlich zugänglicher Anlagen. Anhand von ausgewählten Beispielen wird der Handlungsbedarf auf kommunaler Ebene dargestellt, der als Folge der Ratifizierung gewertet werden kann und somit die Bedeutung der UN-Konvention hervorhebt. Als Ergebnis zeichnet sich die Konsequenz der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ab.
Textprobe: Kapitel 3., Die Entstehung der UN-Behindertenrechtskonvention: 3.1, The Standard Rules on the Equalization of for Persons with Disabilities: Seit Jahrzenten erliegen Menschen mit Behinderungen schwersten Menschenrechtsverletzungen. 1993 bestätigte dies der UN-Sonderberichterstatter Leandro Despouys in seinem Bericht über die Rechte behinderter Menschen. In diesem betitelt der Autor jene Menschrechtsverletzungen, die für Menschen mit Behinderungen alltäglich sind. Die benannten Menschenrechtsverletzungen reichen von nichtbarrierefreien Verkehrsmitteln und Wohnungen über sexualisierte Gewalt, zwangsweiser Heimunterbringung und Sonderschulung bis hin zu Wahlverbot, Zwangssterilisation und dem Verbot von Heirat und Familiengründung. Wie im Zuge aller großen Menschenrechts-bewegungen, bspw. im Kampf für die Gleichstellung von Mann und Frau, entstand auch für die Belange behinderter Menschen ein rechtlich verbindlicher Vertragstext zur Wahrung ihrer Rechte nicht über Nacht. Eine Reihe internationaler Instrumente muss als Vorläufer der heutigen UN-Konvention gewertet werden. Die Vereinten Nationen betiteln folgende Vorläufer als ,Key antecedents to the Convention’: - ,Declaration on the Rights of Disabled Persons (1975) - World Programme of Action concerning Disabled Persons (1982) - Tallinn Guidelines (1990) - Principles for the Protection of Persons with Mental Illness and the Improvement of Mental Health Care (1991) - Standard Rules on the Equalization of Opportunities for Persons with Disabilities (1993)’ Die ,Standard Rules on the Equalization of Opportunities for Persons with Disabilities’ sind dabei als wegweisend für die Entwicklung der UN-Konvention zu sehen. Bereits in den achtziger Jahren gab es in Europa Vorstöße von Italien und Schweden, um die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu stärken und zu schützen. Als beide Vorstöße scheiterten, verabschiedeten die Vereinten Nationen in den neunziger Jahren die ,Standard Rules on the Equalization of Opportunities for Persons with Disabilities’ Die verabschiedeten Rahmenbestimmungen hatten jedoch keine rechtlich verbindliche, sondern ausschließlich empfehlende Wirkung. Sie setzen sich aus 22 Standardegeln zusammen, welche aus Aussagen zu Verantwortlichkeiten der Staaten, behindertenpolitischen Richtlinien und Handlungsvorschlägen bestehen. Die Regeln basieren auf dem umweltbedingten Behinderungsbegriff, der besagt, dass soziale Beeinträchtigungen durch eine Konfrontation von behinderten Menschen mit ihrer Umgebung entstehen. Ursache dafür sind z.B. eine im physischem Sinne nicht barrierefreie Umgebung oder eine Lücke zwischen dem Dienstleistungsangebot einer Gesellschaft und den eigentlichen Bedürfnissen behinderter Menschen. Daraus geht hervor, dass sich nicht das Individuum an die Gesellschaft anpassen muss, sondern die Gesellschaft muss in ihrer Gestaltung allen Menschen die gleichen Entfaltungsmöglichkeiten bieten. Thematisch lassen sich die Standardregeln in drei Kategorien gliedern. Die erste bilden die Voraussetzungen für eine gleichberechtigte Teilhabe. Hier wird auf die Bedeutung der Sensibilisierung der Bevölkerung, die Notwendigkeit einer guten medizinischen Versorgung in Einklang mit angemessener Rehabilitation und Unterstützungsdiensten aufmerksam gemacht. Eine weitere Kategorie bilden die Zielbereiche in Bezug auf Partizipation. Hiernach gilt es, eine barrierefreie Umwelt sowohl im Innen- als auch im Außenbereich zu konstruieren ,Einkommen zu sichern, das Recht auf Familienleben, die freie Entfaltung der Persönlichkeit zu gewährleisten, und eine fähigkeitenorientierte Bildung zu ermöglichen. Zudem soll Partizipation an Kultur, Freizeit und Sport gefördert werden, um dem Ziel einer gleichberechtigten Teilhabe am gesellschaftlichen Leben nachzukommen. In der letzten Kategorie der UN-Standardregeln werden Maßnahmen zur Durchführung der oben genannten Ziele aufgeführt. Neben einer rechtlichen Grundlage für eine gleichberechtigte Telhabe seitens der Gesetzgebung müssen ein ständiger Informationsfluss und Forschung betrieben werden, um die aktuellen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen zu kennen und diese unter beratender Einbindung von Behindertenorganisationen in der wirtschaftspolitischen und politischen Planung zu berücksichtigen. Weiter müssen zur effektiven Nutzung gesellschaftlicher Mittel alle Aktivitäten koordiniert, überprüft und evaluiert werden. Diese Durchführungsmaßnahmen sind in einem Prozess ständiger internationaler Zusammenarbeit zu sehen, um die Lebensbedingungen behinderter Menschen durch wirtschaftlichen und technischen Austausch zu verbessern. Die ,Standard Rules on the Equalization of Opportunities for Persons with Disabilities’ schaffen damit eine wichtige Grundlage für die Entstehung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Bei genauerer Betrachtung fällt auf, dass viele Aspekte von 1993 bei der Konzeption der UN-Konvention berücksichtigt wurden. Die UN-Konvention, greift, wie im nachfolgendem Abschnitt 3.2 erkennbar, alle drei Kategorien der ,Standard Rules on the Equalization of Opportunities for Persons with Disabilities’ wieder auf.
Daniel Kempin, Europäischer Diplomverwaltungsmanager (FH), wurde 1986 in Stralsund geboren. Sein Studium Europäisches Verwaltungsmanagement schloss der Autor 2011 an der verwaltungswissenschaftlichen Fakultät der HS-Harz in Halberstadt erfolgreich ab. Bereits während des Studiums und durch sein Praktikum bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Berlin sammelte der Autor umfassende Erfahrungen in der Kommunal- und Landespolitik. Seine früheren zum Teil auch ehrenamtlichen Tätigkeiten mit behinderten Menschen sowie seine derzeitige Tätigkeit als Angestellter beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit motivierten ihn, sich der Thematik des vorliegenden Buches zu widmen.
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