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  • Die Entwicklung der deutschen Rechtsprechung im Veranstaltungsbereich: Veranstalterhaftung bei Personenschäden

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Produktart: Buch
Verlag:
Diplomica Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 01.2012
AuflagenNr.: 1
Seiten: 112
Abb.: 17
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Veranstalter im Eventbereich setzen sich regelmäßig mit einer Vielzahl von Gefahrenquellen und deren haftungsrechtlichen Risiken auseinander, welche sich aus der Verletzung von Haupt- und Nebenpflichten ergeben. Grundsätzlich haftet der Veranstalter nach dem BGB für jegliches schuldhafte vertragliche oder deliktische Verhalten. Er hat jedoch die Möglichkeit seine Haftung zu beschränken, z.B. durch den Abschluss entsprechender Versicherungen, die Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten oder die Vereinbarung von gesetzlich zugelassenen Haftungsfreizeichnungsklauseln. Unter den Schadensmöglichkeiten im Veranstaltungsbereich wurden in den letzten Jahren besonders die haftungsrechtlichen Risiken für Personenschäden durch Haftungsfreizeichnungsklauseln minimiert, wenn nicht sogar ausgeschlossen. Hierbei stellt sich immer wieder die Frage, welche Klauseln nach deutschem Gesetz zulässig und welche Einschränkungen unzulässig sind. Nach deutscher Rechtsprechung zählt zu den Nebenpflichten eines Veranstalters das Treffen sämtlicher Vorkehrungen, die eine Gesundheitsschädigung aller Beteiligten, wie Besucher, eigenes Personal, Teilnehmer, Darsteller oder externe Dritte verhindert. Diese Studie soll das Thema der Entwicklung der deutschen Rechtsprechung im Bereich der Veranstalterhaftung bei Personenschäden anhand der Verabschiedung gesetzlicher Richtlinien bearbeiten. Zum besseren Verständnis werden dazu anfangs der Begriff des Veranstalters sowie die Grundlagen des Veranstaltungsrechts erläutert. Weiterhin beinhaltet das zweite Kapitel einen Überblick über die möglichen Beteiligten bei einer Veranstaltung. Das nächste Kapitel befasst sich mit dem Vertrags- und Haftungsrecht. Es werden die Grundlagen des Vertragsrechts sowie relevante Themen des Haftungsrechts beschrieben. Dabei handelt es sich um die Haftungsarten eines Veranstalters, deren Rechtsfolgen, Schadenquellen und mögliche Haftungsbeschränkungen. Anschließend werden einige Personenschäden, welche während einer Veranstaltung auftreten können, anhand von Praxisfällen der vergangenen Jahre verdeutlicht. Die Analyse und Auswertung dieser Ereignisse erfolgt im praktischen Teil dieser Untersuchung. Darauf aufbauend werden wesentliche Veränderungen für Veranstaltungen aus der deutschen Gesetzgebung dargestellt. Mittels einer eigens erstellten und durchgeführten Umfrage soll verdeutlicht werden, warum es immer wieder zu drastischen Personenschäden in der Veranstaltungsbranche kommt. Dazu wurden kaufmännische Veranstalter in Deutschland befragt. Ziel ist es, einen groben Überblick zur Gesetzgebung im Hinblick auf die Veranstalterhaftung bei Personenschäden sowie einen Ausblick auf die Entwicklung der Veranstaltungsbranche in den kommenden Jahren zu geben.

Leseprobe

Textprobe: Kaptel 3.2.3, Rechtsfolgen und Schadenshöhe: Im Hinblick auf die Haftung für Personenschäden ergeben sich die Rechtsfolgen des Veranstalters aus den §§ 249 ff. BGB (Schadensersatz) und § 253 BGB (Schmerzensgeld). Die Schadensersatzanspruchs-Normen finden auf alle Haftungsarten Anwendung und ergänzen die Schadensersatztatbestände, ganz gleich, ob es vorvertragliche, vertragliche oder deliktische Handlungen betrifft. Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat der zum Schadenersatz verpflichtete Veranstalter jenen Zustand wieder herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Diese Norm wird in der juristischen Sprache als sog. Naturalrestitution bezeichnet. Handelt es sich um einen Personenschaden, kann die betroffene Person hinsichtlich § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB anstelle der Herstellung des ursprünglichen Zustandes den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Entgangene Gewinne sind dabei mit zu berücksichtigen (§ 252 BGB). In Bezug auf die Ersetzung des eingetretenen Schadens durch den Veranstalter (Schädiger) trägt der Besucher (Gläubiger) die Beweispflicht. In der Praxis ist es oft schwierig, sämtliche nachfolgenden Punkte nachzuweisen: - das Vorhandensein bzw. die genaue Bezifferung des Schadens. - schuldhaftes Verhalten des Veranstalters oder seiner Gehilfen. - positives Handeln oder Unterlassen des Veranstalters oder seiner Gehilfen ist ursächlich für den Schaden. - die Angabe der konkreten Schadenshöhe. Oftmals ist die Einschaltung eines Experten durch den Gläubiger sehr hilfreich, welcher die oben aufgeführten Punkte in einem Sachverständigengutachten belegt. Zum Schadensersatz zählen beispielsweise Krankenhauskosten, entgangener Gewinn oder entgangenes Einkommen. Zusätzlich zum Schadensersatz besteht bei Personenschäden gemäß § 253 Abs. 2 BGB ein allgemeiner Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld seitens des Geschädigten. Dabei gelten Schmerzensgeldansprüche sowohl für deliktische Verschuldenshaftungen, als auch für Vertrags- und Gefährdungshaftungen. Im Gegensatz zum Schadensersatz ist eine konkrete Benennung der Höhe des Schmerzensgeldes nicht möglich. Daher unterliegt diese der Schätzung des zuständigen Gerichtes. Insbesondere bei Körperverletzungen sind zum Zeitpunkt der Klageerhebung die genauen Kosten meist nicht vorhersehbar. Oft ziehen sich kostenintensive Behandlungen über mehrere Jahre. In derartigen Fällen legen die Gerichte i. d. R. fest, dass der Schädiger sämtliche Kosten übernimmt, welche durch die Verletzungshandlung entstanden sind. Trifft den Geschädigten dagegen ein Mitverschulden, sind nach § 254 Abs. 1 BGB die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes insbesondere davon abhängig, inwieweit der Schaden vorwiegend vom Veranstalter oder der geschädigten Person verursacht worden ist. Beispielsweise hat ein stark alkoholisierter Künstler, der aufgrund seiner Alkoholisierung im Rahmen eines Konzertes sein Gleichgewicht verliert und von der Bühne stürzt, keinerlei Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld und trägt seinen Lohnausfall selbst. Darüber hinaus hat der Geschädigte eine sog. Schadensabwendungs- und Minderungspflicht. Nach § 254 Abs. 2 BGB hat dieser sämtliche Vorkehrungen zu treffen, um den eingetretenen Schaden so gering wie möglich zu halten. Dazu zählt z.B. das sofortige Aufsuchen eines Arztes bei schwereren Verletzungen. 3.2.4, Mögliche Haftungsbeschränkungen des Veranstalters: Viele Veranstalter versuchen, ihre Haftung durch vertragl. Vereinbarungen zu minimieren. In Bezug auf Sachschäden ist der Haftungsausschluss für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit durchaus in einem individuellen Vertrag denkbar. Im juristischen Sprachgebrauch wird dies als sog. Freizeichnung vertragl. Haftung bezeichnet. Voraussetzung dabei ist, dass die Haftungsklausel keine AGB darstellt oder gegen sonstige gesetzliche Regelungen verstößt. Sobald eine Klausel, hier im Sinne der Haftungsbeschränkung, mehrfach verwendet wird, zählt sie gemäß § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB bereits zu den AGB. Danach wäre ein Haftungsausschluss für vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln unzulässig. Einfache Fahrlässigkeit dagegen kann unter bestimmten Umständen ausgeschlossen werden. Anders verhält es sich beim versuchten Haftungsausschluss oder der Haftungsbegrenzung des Veranstalters für Personenschäden. Laut Gesetz ist der Haftungsausschluss von Körperschäden in den AGB sowie im Vertrag gänzlich unzulässig. § 309 Nr. 7 a) BGB besagt, dass weder eine fahrlässige Pflichtverletzung des Verwenders (z.B. der Veranstalter), noch eine vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders (z.B. freie Mitarbeiter) bei Personenschäden ausgeschlossen werden können. Unzulässige Klauseln sind mitunter: ‘Eltern haften für Ihre Kinder’ , ‘Für selbst verursachte Schäden wir keine Haftung übernommen’ , ‘keine Haftung für Sach- und Körperschäden’ oder ‘Bei Konzerten kann aufgrund der Lautstärke die Gefahr von möglichen Hör- und Gesundheitsschäden bestehen, für die der Veranstalter keinerlei Haftung übernimmt’. Um das Haftungsrisiko, insbesondere für Personenschäden, zu minimieren, ist es ratsam, vorab folgende Maßnahmen zu bedenken bzw. durchzuführen: - die Wahl einer geeigneten Rechtsform: - die Einholung sämtlicher, für die Veranstaltung erforderlicher, behördlicher Genehmigungen. - die Beachtung der Anmeldepflichten und Erlaubnisvorbehalte. - eine sorgfältige Auswahl von Erfüllungs- u. Verrichtungsgehilfen. - ausführliche Anweisungen an Erfüllungs- u. Verrichtungsgehilfen. - das Treffen hinreichender Sicherungsmaßnahmen sowie - der Abschluss entsprechender Versicherungen. In den nachfolgenden Abschnitten werden daher die typischen Rechtsformen für einen Veranstalter im Hinblick auf die Haftungsbegrenzung kurz vorgestellt und miteinander verglichen. Daraufhin folgen ein Einblick in das Öffentliche Recht mit seinen für die Veranstaltungsbranche relevanten Genehmigungen sowie eine Übersicht wichtiger Versicherungen, welche Personenschäden unter bestimmten Umständen abdecken. 3.2.4.1, Haftungsbegrenzung durch die Wahl der Rechtsform: Bei dem Gedanken, sich im Veranstaltungsbereich selbstständig zu machen oder aufgrund der guten Auftragslage und des Geschäftsvolumens eine Firma zu gründen, ist es wichtig, sich im Vorfeld über die Art der Rechtsform und deren Vor- und Nachteile intensiv zu informieren. Eine Zusammenfassung der klassischen Rechtsformen eines Veranstalters befindet sich im Anhang 1. Dabei werden neben der Haftung wesentliche Merkmale, wie rechtliche Grundlagen, Gründung, Leitung, Rechtsfähigkeit, Kapital, Geschäftszweck und Kaufmannseigenschaft prägnant dargestellt. Neben Gründungsaufwand und steuerlichen Aspekten, ist vor allem die Haftung des Veranstalters mit seinem finanziellen Risiko für die Wahl der Rechtsform von zentraler Bedeutung. Anhand der Zusammenfassung wird ersichtlich, dass sich die Haftung der einzelnen Unternehmensformen stark voneinander unterscheidet. Dabei ist die Wahl der Rechtsform grundsätzlich von der Art und dem Umfang der Aufgaben des zukünftigen Veranstalters bzw. Unternehmens abhängig. Viele Veranstalter, die im kleinen Rahmen Veranstaltungen organisieren und durchführen bzw. erst einmal in die Eventbranche einsteigen wollen, wählen als Rechtsform das Einzelunternehmen. Einzelunternehmer haften stets mit ihrem gesamten Vermögen persönlich, unmittelbar und unbeschränkt. Der Vorteil dieser Rechtsform liegt in der alleinigen Leitung des Unternehmens und der einfachen Gründung, die kein gesetzliches Mindestkapital vorschreibt. Sind die Ausgaben überschaubar, und ist der Unternehmensgründer bereit, das finanzielle Risiko persönlich zu tragen, eignet sich die Rechtsform der Einzelunternehmung. Eine GbR kann ebenfalls ohne größeren Gründungsaufwand und Kapitaleinsatz errichtet werden. Anstelle eines Gründers sind bei der GbR mind. zwei Gesellschafter erforderlich, welche gemeinschaftlicher Geschäftsführung und Vertretung unterliegen. Steuerliche und haftungsrelevante Gesichtspunkte sind der Einzelunternehmung gleichgesetzt. Der Vorteil einer GbR ist, dass zwei oder mehr Gesellschafter Kapital ins Unternehmen einbringen und für auftretende Schäden gemeinschaftlich haften. Gleiches gilt auch für die OHG. Gründung, Haftung u. Kapitaleinsatz sind mit den Richtlinien einer GbR identisch. Anders als beim Einzelunternehmen und der GbR ist die Voraussetzung für die Errichtung einer OHG der Betrieb eines Handelsgewerbes sowie die gesetzliche Erlaubnis zur Einzelgeschäftsführung und -vertretung. Vorteil dieser Gesellschaftsform ist die große Vertrauenswürdigkeit gegenüber den Gläubigern (z.B. Banken), durch die gegenseitige Haftung eines jeden Gesellschafters für den anderen. Aufgrund dieser guten Kreditwürdigkeit eignet sich diese Rechtsform für mittelgroße und große Eventagenturen. Der haftungsbezogene Vorteil einer KG besteht darin, dass nur die Komplementäre mit ihrem Privat- und Gesellschaftsvermögen haften. Die Kommanditisten, sog. Teilhafter, haften nur bis zur Höhe ihrer Einlage unmittelbar. Danach sind sie von der Haftung ausgeschlossen. Durch die Kapitaleinbringung der Kommanditisten wird das Gesellschaftsvermögen erhöht, ohne dass diese einen Einfluss auf die Geschäftsführung haben. Die KG ist daher ebenfalls für mittlere und große Eventveranstalter geeignet. Gleiches gilt auch für die GmbH & Co. KG, bei welcher die GmbH als Vollhafter und somit auch Geschäftsführer und die KG als Teilhafter auftritt. Der Vorteil gegenüber einer KG ist, dass durch diese Gesellschaftsform keine natürliche Person mehr unbeschränkt haftet. Wesentlicher Vorteil einer GmbH als Kapitalgesellschaft ist, dass sich die Haftung der einzelnen Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen (Stammkapital, Grundstücke, Firmenfahrzeuge etc.) beschränkt. Allerdings ist im Vergleich zu den Personengesellschaften ein wesentlich höherer Gründungsaufwand sowie die Erbringung eines Stammkapitals in Höhe von 25.000 Euro notwendig. Die GmbH stellt aufgrund der Beschränkbarkeit ihrer Haftung eine der beliebtesten Rechtsformen bei kleineren und mittleren Unternehmen dar. Die AG ist, aufgrund ihres hohen Gründungsaufwandes und der Erforderlichkeit eines Aufsichtsrates, für Neugründer, kleinere und mittlere Agenturen nicht zu empfehlen. Die finanziellen und organisatorischen Belastungen einer AG sind zu groß und die Vorteile im Vergleich zur GmbH gering. Ein Verein haftet nur in Höhe seines Vereinsvermögens. Diese Rechtsform wird jedoch aufgrund des gemeinnützigen Geschäftszweckes eher selten als Rechtsform gewählt. Klassische Veranstalter beabsichtigen i.d.R. einen Gewinn für ihre Arbeit zu erzielen. Ein eingetragener Verein dagegen handelt gemeinnützig. Veranstalter, die lediglich gemeinnützige Veranstaltungen (z.B. zur Spendenbeschaffung, für kreative Zwecke etc.) organisieren und durchführen oder die Gewinne direkt wieder in ihre Vereinstätigkeit zurückführen, können die Rechtsform des eingetragenen Vereins wählen. Die Errichtung eines wirtschaftlichen Vereins ist aufgrund § 22 BGB fast unmöglich. Demnach kann ein wirtschaftlicher Verein seine Rechtsfähigkeit nur durch staatliche Verleihung erlangen.

Über den Autor

Simone Wustmann wurde 1985 in Löbau geboren. Nach ihrer Berufsausbildung zur staatlich geprüften Assistentin für Hotelmanagement am BSZ für Gastgewerbe in Dresden sowie praktischen Auslandserfahrungen in der gehobenen Hotellerie, entschied sich die Autorin, ihre fachlichen Qualifikationen im Bereich der Betriebswirtschaft durch ein duales Studium weiter auszubauen. Ihr Bachelorstudium der Betriebswirtschaft mit der Fachrichtung Event-, Messe- und Kongressmanagement an der Internationalen Berufsakademie Heidelberg schloss die Autorin im Jahre 2011 mit dem akademischen Grad Diplom Betriebswirt (BA) erfolgreich als Jahrgangsbeste ab. Durch ihren dualen Studiengang sammelte die Autorin als BA-Studentin sowie als Projektleitung bei einer Event- und Marketingagentur bereits während des Studiums umfassende praktische Erfahrungen in der Eventbranche. Schon während Ausbildung und Studium entwickelte sie ein besonderes Interesse an der Entwicklung der deutschen Rechtsprechung im Bereich der Veranstalterhaftung.

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