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- Verschmelzung im nationalen und internationalen Kontext bei Kapitalgesellschaften: Aspekte im Gesellschafts- und Steuerrecht
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Verlag:
Diplomica Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 11.2014
AuflagenNr.: 1
Seiten: 112
Abb.: 16
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback
Die Erweiterung internationaler Wettbewerbsfähigkeit global agierender Unternehmen erfordert Anpassungsprozesse, um auf Rahmenbedingungen, insbesondere betriebswirtschaftlicher bzw. gesellschaftlicher und steuerlicher Natur, zu reagieren. Infolgedessen ermöglicht das Gesellschafts- und Steuerrecht nationale Unternehmensumstrukturierungen wie die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften. Im Zuge der Globalisierung der Wirtschaft und der Ausdehnung des Europäischen Binnenmarktes spielen neben den nationalen zunehmend auch die grenzüberschreitenden Verschmelzungen eine bedeutende Rolle. Zudem bedienen sich neben multinational aufgestellten Konzernen auch vermehrt große Teile des Mittelstands einer nationalen oder grenzüberschreitenden Verschmelzung. Die Möglichkeit zu einer steuerneutralen Verschmelzung innerhalb der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes wurde erstmals durch das SEStEG im Jahr 2006 begründet. Die Umsetzung einer Verschmelzung ist eine äußerst komplexe und vielschichtige Materie, die sich neben dem eigentlichen Umwandlungssteuerrecht immer wieder auf die Regelungsbereiche des EStG, des KStG sowie des Bilanzrechts bezieht. Die grundlegenden steuerlichen Problembereiche bei einer Verschmelzung, wie z. B. Steuerneutralität und die Verlustnutzungsbeschränkung von Gesellschaften, werden in dieser Studie anhand der jeweiligen Erlasse, Rechtsprechungen, Gesetze und Literatur in Bezug auf die Konsequenzen der beteiligten Kapitalgesellschaften sowie Anteilseigner im nationalen und internationalen Kontext untersucht bzw. kritisch analysiert. Innerstaatliche Verschmelzungen enthalten bereits eine Reihe von schwierigen Rechtsfragen, obwohl sie lediglich im nationalen Kontext erfolgen. Die Mehrstaatenproblematik verschiedener Rechtsordnungen gilt es dabei in Einklang zu bringen, um möglichst wirtschaftlich sinnvolle und notwendige Strukturmaßnahmen umzusetzen.
Textprobe: Kapitel 2.2, Begriffsbestimmung: 2.2.1,Verschmelzung versus Fusion: Bei einer Verschmelzung kommt es zu einer: - Übertragung des gesamten Aktiv- und Passivvermögens eines oder mehrerer übertragender Rechtsträger auf einen übernehmenden Rechtsträger, - aufgrund eines Rechtsgeschäfts, - kraft Gesetzes, - gegen Gewährung von Geschäftsanteilen am übernehmenden Rechtsträger an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträger und - unter Auflösung ohne Abwicklung des übertragenden Rechtsträger, der entweder neu gegründet wird oder bereits besteht. Im nationalen sowie internationalen Gesellschafts- und Steuerrecht werden Verschmelzungen und Fusion synonym verwendet. Eine Differenzierung ist bei kartellrechtlichen Fragestellungen angebracht. Nach kartellrechtlichem Fusionsverständnis umfasst die Fusion zusätzlich auch einen wesentlichen Teil des Vermögens, ohne Berührung der rechtlichen Existenz der beteiligten Rechtsträger. 2.2.2, Grenzüberschreitende/internationale Verschmelzung: In der deutschsprachigen Literatur werden die Begriffe zwar gleichgesetzt, wobei grenzüberschreitend vorzugswürdiger gegenüber international erscheint. Der deutsche Gesetzgeber hat sich entschieden, bei der Umsetzung der VRL 2005/56/EG in das deutsche UmwG, den Begriff grenzüberschreitende Verschmelzung zu verwenden. Dabei erfolgt eine Differenzierung zwischen EU- bzw. EWR- oder Drittstaaten-Kapitalgesellschaften. In dieser Studie vereint der Begriff internationale Verschmelzung, die grenzüberschreitende Verschmelzung unter Beteiligung von EU/EWR- und Drittstaaten-Kapitalgesellschaften. 2.3, Verschmelzungsmotive: 2.3.1, Auf nationaler Ebene: Die Verschmelzung bietet besonders Konzernen ein beliebtes Gestaltungsinstrument, aber auch nicht verbundene Unternehmen bedienen sich vermehrt dieser Umstrukturierungsform. Es bestehen vielfältige Gründe für die Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf oder mit einer anderen Kapitalgesellschaft. Dabei liegen die Hauptmotive vor allem im betriebswirtschaftlichen, aber auch zunehmend im steuer- und gesellschaftsrechtlichen Bereich. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht ist das vorrangige Ziel die Wettbewerbsfähigkeit durch effizientere Nutzung von Größen- und Synergieeffekten zu steigern und die Markt- und Machtposition zu erweitern. Daher bietet die Verschmelzung die Möglichkeit zur besseren Umsetzung von Rationalisierungsmaßnahmen, wie Reduzierung von Verwaltungs- und Kommunikationskosten, gemeinsame Patentnutzung, Reorganisation von Teilbereichen sowie Kombinationen der Produktionsfaktoren. Zu Realisierung von größeren Projekten kann auch eine erweiterte Finanzierungsbasis für eine Verschmelzung sprechen. Zudem wächst die Innovationskraft aus Bündelung von Know-How aus personellen und technischen Ressourcen. Aus steuerrechtlicher Sicht ist eine Verschmelzung interessant, um z. B. ein insolventes Unternehmen bzw. Tochterunternehmen vor der Liquidation zu bewahren oder Verlustvorträge auf den übernehmenden Rechtsträger zu transferieren. Diese Problematik wird im steuerrechtlichen Teil näher untersucht. 2.3.2, Auf internationaler Ebene: Es besteht ein hoher Konsens zwischen den Beweggründen einer nationalen und grenzüberschreitenden Verschmelzung. Von besonderer Bedeutung für die grenzüberschreitende Verschmelzung ist dabei der Standortvorteil. Deutschland als ein exportorientiertes Land ist in hohem Maß exportabhängig, gleichzeitig ist die deutsche Wirtschaft als rohstoffarmes Land auf Importe angewiesen. Die Globalisierung weist nicht nur eine Expansion des internationalen Handels auf, sondern auch eine Internationalisierung von Produktionsprozessen und globalen Wertschöpfungsketten. Aus ökonomischer Hinsicht geht ein Vorteil einher, neue Märkte zu erschließen, um geografisch in der Nähe potenzieller Ressourcen sowie potenziellen Abnehmern Handlungsspielräume zu eröffnen. Durch die Ausweitung von Märkten in Form von der Integration der europäischen Länder in die Europäische Union oder das Aufbrechen wirtschaftlicher und politischer Schranken in den Drittstaaten, besonders in Russland und China, werden als Folge von anwachsender Liberalisierung und dem damit verbundenen Abbau von Handelsschranken nationale Märkte zunehmend globalisiert. Der erhöhte Wettbewerbsdruck durch international agierende Unternehmen im Inland sowie die Wahrnehmung von Marktchancen im Ausland lenken das Interesse zunehmend auf die internationalen Märkte. ‘Ein internationaler Wettbewerb fordert eine internationale Unternehmensstruktur’. Dabei sprechen für eine Verlagerung der Produktion eines Unternehmens, dass Standortvorteile wie z. B. Niedriglöhne, staatliche Subventionen oder längere Arbeits- oder Maschinenlaufzeiten genutzt werden. Diese flexiblen staatlichen Rahmenbedingungen existieren im Ausland in Form von Gesetzgebung, Verwaltungsverfahren und die laufende Aufsicht der staatlichen Behörden. Dabei herrschen in verschiedene Staaten unterschiedliche Aufsichtsphilosophien in den Finanzaufsichtsbehörden und bieten somit ausländischen Investoren erhebliche Handlungsspielräume gegenüber den deutschen Verwaltungsanweisungen. Die Tatsache zum Beispiel, dass in Deutschland enorme umweltpolitische Voraussetzungen erfüllt werden müssen, ist nur ein Indikator für bessere ausländische Rahmenbedingungen aus unternehmerischer Sicht. Auch steuerliche Gründe einer grenzüberschreitenden Verschmelzung dürfen nicht unterschätzt werden. Ein ausländisches Steuersystem kann aufgrund von niedrigeren Steuersätzen oder günstigeren Bemessungsgrundlagen für operativ tätige Gesellschaften von Vorteil sein. Die Abzugsfähigkeit von Finanzierungsaufwendungen, Besteuerung von Dividenden und Veräußerungsgewinne sowie grenzüberschreitender Verlustverrechnung müssen dabei im Verhältnis zueinander abgewogen werden. In meisten Staaten sind überperiodische Verlustausgleichsregeln, verglichen mit Deutschland, als restriktiver anzusehen. Das zeigt sich vor allem, dass Staaten wie Zypern, Polen und Spanien kein Verlustrücktrag kennen. Dagegen Staaten wie Niederlande, USA, Irland und USA eine höheren Zeitraum für einen Verlustrücktrag geregelt haben. Es besteht kein Zweifel, dass das ausländische Steuerrecht nicht primäres Motiv für eine Verschmelzung darstellt. Der Unternehmensleitung obliegt jedoch, dass die Verschmelzung sich nicht steuerlich nachteilig auswirkt. 2.3.3, Verschlankung der Konzerne: Gegenwärtig ist ein Trend zur Verschlankung des Konzernaufbaus (entidy reduction) in China festzustellen, durch gelockerte regulatorische Anforderungen lassen sich verschieden Geschäftstätigkeiten zu einer Einheit zusammenfassen. Nach chinesischem Steuerrecht ist keine Gruppenbesteuerung möglich, sodass Beteiligungsstrukturen mit gewinn- und verlusterzielenden Gesellschaften entstanden sind, deren Ergebnisse nicht verrechenbar sind. Als Folge dieser Entwicklung haben eine Vielzahl von Beteiligungsgesellschaften deutscher Anteilseigern als Gestaltungsinstrument die Verschmelzung für sich entdeckt. Die Besteuerung der Auslandsverschmelzung mit Inlandsbezug erfolgt nach dem chinesischen Steuerrecht, welches unter eine Reihe von Voraussetzungen eine steuerneutrale Verschmelzung zum Buchwert vorsieht. Aus deutscher Sicht liegt somit eine Drittstaatenverschmelzung vor, das in Deutschland zur Steuerfolgen führt, weil er mit seinem Vermögen im In- und Ausland verhaftet ist.
Adam Kupczak entschloss sich nach seiner Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten in einer mittelständischen Steuerberatungskanzlei, seine fachlichen Qualifikationen vor allem im steuer-, handels- als auch im gesellschaftsrechtlichen Bereich durch ein Studium weiter zu vertiefen und auszubauen. Im Januar 2014 schloss der Autor sein Studium zum Diplom-Betriebswirt (FH) im Studiengang Steuerwesen an der Fachhochschule Worms erfolgreich ab. Sein nächstes angestrebtes Ziel ist der Erwerb des Steuerberatertitels.
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