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Produktart: Buch
Verlag:
Diplomica Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 06.2015
AuflagenNr.: 1
Seiten: 100
Abb.: 8
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Für jeden Hersteller oder Importeur ist die Produkthaftung von großer Bedeutung, da sich aus ihr existenzbedrohende Schadensersatzansprüche ergeben können. Dies ist insbesondere für den Handel mit den USA der Fall. Nach einer Einführung in die Thematik erläutert das vorliegende Buch zunächst die wichtigen Aspekte des komplexen deutschen Produkthaftungsgesetzes und gibt einen Überblick über seine Paragraphen und die praktische Anwendung. Zum besseren Verständnis dient ein anschaulicher Fall aus der Praxis. Im Gegensatz zu Deutschland verfügen die Vereinigten Staaten über keine einheitliche Gesetzgebung zur Produkthaftung. Deshalb werden für die erläuterten Aspekte des deutschen Rechts die Parallelen und die zum Teil gravierenden Unterschiede des amerikanischen Rechts im nächsten Teil des Buches erläutert. Wichtige Eigenheiten des amerikanischen Rechts wie punitive damages , class actions und stream of commerce werden zusätzlich behandelt. Am Ende des Fachbuches stehen Empfehlungen, die bei der Grundsatzentscheidung für oder gegen Exporte in die USA zu beachten sind. Außerdem wird ein Ausblick darauf gegeben, wie das deutsche Produkthaftungsgesetz zukünftig in das Bürgerliche Gesetzbuch integriert werden könnte. Dieses Buch richtet sich an Existenzgründer und Unternehmer sowie an Studenten der Rechtswissenschaften sowie für jeden der sich für das Thema der Produkthaftung interessiert.

Leseprobe

Textprobe: Kapitel D.II.1, Personen-, Sach- und Vermögensschäden: Ein Gericht kann Schadensersatzzahlungen wegen eines Personenschadens (‘personal injuries’) aufgrund der genannten Anspruchsgrundlagen (Fahrlässigkeit, Gewährleistung, Gefährdungshaftung) dem Geschädigten zuerkennen. Die Schadensersatzzahlungen sehen hauptsächlich vor, dass Behandlungskosten sowie Einkommensverluste ausgeglichen werden müssen. Einkommensverluste werden hier den Personenschäden untergeordnet in Deutschland würde man darunter reine Vermögensschäden verstehen. Eine weitere Besonderheit liegt darin, dass unter Personenschäden auch psychische Erkrankungen fallen können. Sie werden aber von den Gerichten in den jeweiligen Bundesstaaten nicht einheitlich angesehen. Doch nicht nur der Geschädigte kann in manchen Bundestaaten einen Anspruch geltend machen aufgrund von psychischen Erkrankungen, sondern auch Dritte. Mit Dritten sind hier Personen gemeint, die z.B. die Schädigung des Klägers mit ansehen mussten. In der Regel handelt es sich hier um Angehörige. Ein psychischer Schaden von Dritten ist aber sehr schwer zu beweisen, und auch unter den Gerichten in den USA ist dies sehr umstritten. Es kann hier nicht von einem Regelfall gesprochen werden. Es ist auch möglich, neben dem psychischen Schaden der Angehörigen, auch den psychischen Schaden durch den Verlust oder der Schädigung des Familienangehörigen geltend zu machen. Sachschäden (‘property damages’) können nur durch die Verletzung von Sorgfaltspflichten (‘liability for negligence’) sowie der Gefährdungshaftung (‘strict liability in tort’) zugesprochen werden. Welche Sachschäden ersetzt werden müssen, werden in Verordnungen der Bundesstaaten geregelt sowie zum Teil im U.C.C. Auch in den USA können Vorsorgeversicherungen wie Unfallversicherungen oder Berufsunfähigkeitsversicherungen abgeschlossen werden. In der Regel werden diese nicht auf die Schadensersatzzahlungen angerechnet. Vereinzelte Gerichte in den Bundesstaaten haben aber entschieden, dass die Anrechnung erfolgen muss. In den USA wird unter Vermögensschäden (‘purely economic loss’) etwas anderes verstanden als in Deutschland. Nach der amerikanischen Rechtsprechung handelt es sich hier um Kosten, die daraus entstehen, wenn das Produkt bestimmte Eigenschaften nicht hat, obwohl dies versprochen wurde. Durch die fehlende Eigenschaft ist das Produkt fehlerhaft und dem Geschädigten entstehen daraus Kosten, bspw. weil die fehlende Eigenschaft durch den Kauf eines weiteren Produkts ausgeglichen werden muss. Grundsätzlich werden auch Vermögensschäden ersetzt, sofern ein Anspruch aus der Gewährleistungshaftung besteht. Eine einheitliche Rechtsprechung mit Bezug auf das Vertragsverhältnis besteht nicht. Auch dann nicht, wenn ein Zahlungsanspruch bei Anerkennung der weiteren Anspruchsgrundlagen besteht. Die Frage, ob das fehlerhafte Produkt selbst schadensersatzpflichtig ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Die Gerichte in den einzelnen Bundesstaaten sind sich darüber nicht einig. Weder in der grundsätzlichen Frage, ob dies überhaupt möglich ist, noch darüber, welche Anspruchsgrundlage dies voraussetzt. Schmerzensgeld kann aus denn behandelten Klagegründen zugesprochen werden. Die Höhe lässt sich auch hier nicht pauschal mitteilen dies liegt in der Hand der Geschworenen. Wie bereits im Statement von Lord Denning beschrieben, kann es passieren, dass die Höhe des Schmerzensgeldes deutlich höher ausfällt, weil dem Anwalt des Klägers ein Honorar zusteht. Durch den höheren Anspruch wird dies ausgeglichen.

Über den Autor

Florian Ludwig Greller, LL. B., wurde 1980 in Aichach geboren. Nach seiner Ausbildung zum Versicherungskaufmann arbeitete er mehrere Jahre im Innendienst eines großen deutschen Versicherers im Fachbereich Gewerbliche Versicherungen. Während dieser Tätigkeit absolvierte er ein berufsbegleitendes Studium an der FOM im Studiengang Wirtschaftsrecht. Nach Abschluss des Studiums arbeitete der Autor für ein Semester als Tutor der Hochschule FOM an einer chinesischen Hochschule. Nach seiner Rückkehr machte er sich als unabhängiger Versicherungsberater selbständig. Zudem hält er Vorträge für Existenzgründer. Das Thema Produkthaftung und die zugehörige Gesetzgebung gehören zu den wichtigsten Themen, mit denen sich der Autor in Beruf und Studium beschäftigt hat. Es ist auch für seine Berater- und Vortragstätigkeit von großer Bedeutung. Aufgrund der engen wirtschaftlichen Verflechtung mit den Vereinigten Staaten und seinem persönlichen Interesse an den USA beschäftigte sich der Autor intensiv mit dem in diesem Buch thematisierten Rechtvergleich.

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