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- Migration, kulturelles Kapital & Arbeitsmarkt: Orientierungen, Strategien und Probleme von MigrantInnen beim Einstieg in den deutschen Arbeitsmarkt
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Verlag:
Diplomica Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 05.2013
AuflagenNr.: 1
Seiten: 116
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback
Von 2000 bis 2010 wanderten über 6,7 Mio. Ausländer nach Deutschland ein. Die wenigsten davon migrierten in Abhängigkeit von politischen Programmen wie der Greencard-Initiative oder aufgrund von Expatriate-Stellen innerhalb von Organisationen. Der große Teil kam aufgrund anderer, jedoch sehr differenzierter Motive und Orientierungen nach Deutschland, sei es wegen schlechten politischen und wirtschaftlichen Situationen oder wegen einer Partnerschaft. Diese Migration kann nicht von außen gesteuert werden. Gerade das macht sie so unberechenbar. Aus dieser Art des Wanderungsgeschehens ergeben sich viele Problemlagen. Entscheidend ist dabei wohl vor allem die finanzielle Absicherung durch eine Beschäftigung auf dem nationalen Arbeitsmarkt. Dabei bringen viele der MigrantInnen schon erheblich gutes kulturelles Kapital in Form von Bildungstiteln und Arbeitserfahrungen mit, sodass ein Einstieg gewährleistet sein sollte. Diese Studie geht dabei den Fragen nach, wie MigrantInnen der Einstieg in den deutschen Arbeitsmarkt gelingt, welche Probleme dabei auftreten, wo Unterschiede zwischen den unterschiedlichen Bildungskarrieren bestehen, wie das kulturelle Kapital aus dem Herkunftsland auf dem deutschen Arbeitsmarkt eingebracht und nutzbar gemacht werden kann, ob eine Dominanz von Bildungstiteln bei der Zuweisung von wirtschaftlichen Positionen besteht und wie Statusübergänge während und nach der Migration verlaufen.
Textprobe: Kapitel 4.2, Rechtliche Bedingungen der Eingliederung von MigrantInnen in den Arbeitsmarkt anhand des Aufenthaltsstatus: Das ‘Aufenthaltsgesetz’ gilt seit 2005 und trat mit vielen Veränderungen an die Seite des bis dahin ausschließlich geltenden Ausländergesetzes. Das AufenthG bezieht sich auf Ausländer, die im Sinne des §116 Grundgesetz (GG) keine Deutschen sind. Damit sind nach §2 AufenthG u.a. alle in Deutschland Lebenden gemeint, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Ohne alle Normen auch nur ansatzweise darstellen zu wollen, beschränke ich mich auf drei Typen des Aufenthaltsstatus nach §4 AufenthG, welche hierarchisch aufeinander aufbauen: Visum, Aufenthaltserlaubnis und Niederlassungserlaubnis. Ein solcher Aufenthaltstitel ist sowohl für die Einreise als auch für den Aufenthalt in Deutschland erforderlich und beinhaltet je nachdem unterschiedliche Berechtigungen und Auflagen. §6 AufenthG regelt den Aufenthalt mit einem Visum. Neben Flughafentransitvisa können Ausländer Schengen-Visa für die Durchreise durch die Schengen-Staaten von maximal drei Monaten erhalten, welche unter bestimmten Voraussetzungen um dieselbe Dauer verlängert werden können. Für einen generell längeren Zeitraum wird ein nationales Visum benötigt. Es gelten dabei die Vorschriften der anderen Aufenthaltstitel. Eine Aufenthaltserlaubnis ist nach §7 AufenthG ebenfalls ein befristeter Aufenthaltstitel, jedoch ohne bestimmten Zweck des Aufenthaltes. Eine Erteilung und Verlängerung (§8 AufenthG) dieses ist maßgeblich von dem Engagement des Einzelnen zur Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben abhängig. Hierunter zählen bspw. die Teilnahme an einem Integrationskurs oder der Nachweis, dass die Integration anderweitig erfolgte. Im Gegensatz dazu ist nach §9 AufenthG eine Niederlassungserlaubnis unbefristet und berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Aufgrund dieser Berechtigung unterliegt die Erteilung jedoch entscheidenden Voraussetzungen, welche im §9 Abs.2 AufenthG aufgelistet sind. Beschleunigt werden kann die Erteilung dagegen, sofern der Ehegatte bereits die notwendigen Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt hat. Dies gilt ebenso, wenn sich der Antragsteller in einer Ausbildung befindet, aus der ein schulischer, beruflicher oder universitärer Abschluss hervorgeht. Der Antragsteller erhält damit automatisch eine Niederlassungserlaubnis. Wie unter 4.1. bereits erwähnt, gilt dieses Gesetz als Nachfolger der Greencard-Initiative. Dies wird vor allem im § 19 AufenthG deutlich, der die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte regelt. Hiernach kann unter Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit und den Voraussetzungen, dass sowohl die Integration als auch die soziale wie finanzielle Absicherung durch den Antragsteller selbst gewährleistet werden kann, ein unbefristeter Aufenthaltstitel erteilt werden. Unter den Begriff der Hochqualifizierten fallen insbesondere ‘1. Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen, 2. Lehrpersonen in herausgehobener Funktion oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion oder 3. Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung, die ein Gehalt in Höhe von mindestens der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung erhalten’. Diese eher oberflächliche Bezeichnung lässt viel Spielraum und macht Platz für prekäre Ungleichbehandlungen, da bspw. eine Einschätzung der Besonderheit von fachlichen Kenntnissen äußerst subjektiv erscheint. ‘Hochqualifiziert’ meint in diesem Gesetz nicht die Qualifizierung auf akademischem Niveau, sondern wird insgeheim gemessen an den aktuellen Nachfragen des Marktes und der Politik. Nichtdestotrotz stellt es den formalen Rahmen für eine Erleichterung der Aufenthaltsregelung von Spezialisten dar. Um generell ein Beschäftigungsverhältnis in Deutschland aufnehmen zu dürfen, wird also eine Niederlassungserlaubnis benötigt. Eine eigenständige Erlangung dieser ist mit hohen zeitlichen Einbußen verbunden, wodurch auch existenzielle Problemlagen entstehen können, vor allem wenn eine Verantwortung für eigene im Herkunftsland geborene Kinder besteht. Daher greifen, so wird es diese Studie zeigen, viele MigrantInnen zu einer relativ schnellen, ehelichen Bindung mit Einheimischen oder zumeist MigrantInnen derselben Herkunft , die jedoch schon eine lange Zeit in Deutschland leben und die Erfordernisse erfüllen. Damit lässt sich auf einfache und schnelle Art und Weise ein unbefristeter Aufenthaltsstatus erlangen. Dass es durch dieses ‘Schlupfloch’ auch zu illegalen Scheinehen kommen muss, ist immanent. Zwar existieren dazu keine amtlichen Statistiken, doch kann anhand der Ehescheidungszahlen ausgemacht werden, dass 2008 der Anteil der Ehescheidungen in den ersten vier Jahren bei nur 11,7% lag. Von einer massenhaften Schließung von Scheinehen brauch demnach nicht ausgegangen werden, was sich auch in den hier erhobenen Interviews so abzeichnete.
Michel Beger, M. A. wurde 1986 in Burgstädt geboren. Als Offizier der Bundeswehr absolvierte der Autor sein Studium der Bildungs- und Erziehungswissenschaft an der Helmut-Schmidt-Universität/ Uni BW in Hamburg und schloss dieses im Jahre 2012 ab.
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