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Verlag:
Diplomica Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 07.2008
AuflagenNr.: 1
Seiten: 98
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback
In der folgenden Arbeit wird eine wissenschaftliche Untersuchung der aktuellen russischen Standards unternommen. Die IAS/IFRS sollen dazu eine Hilfestellung leisten und nicht näher untersucht werden. Die wissenschaftliche Untersuchung der konzeptionellen Rechnungslegungsgrundlagen der Buchführung in der Markwirtschaft Russlands sowie der Ansatz und die Bewertung ausgewählter Bilanzpositionen des handelsrechtlichen Einzeljahresabschlusses gewähren einen Einblick in die handelsrechtliche Rechnungslegung in der Russischen Föderation. In der vorliegenden Arbeit wird zudem der Geltungsbereich der handelsrechtlichen Rechnungslegung dargestellt. Auf die Bestandteile des handelsrechtlichen Jahresabschlusses kann aus Platzgründen und zur Vermeidung einer oberflächlichen Betrachtung nicht eingegangen werden. In den russischen Rechnungslegungsstandards existieren darüber hinaus in der Gesetzgebung nicht explizit behandelte Fälle. In dieser Arbeit werden ausschließlich die geregelten Fälle beschrieben, auf die Handhabung von Lücken und Spezialfällen kann nicht näher eingegangen werden.
Kapitel 4, Bewertung und Gewinnrealisation nach den russischen Standards der Rechnungslegung: Die grundsätzlichen Methoden zur Bewertung sind im BuchG und BuchV vorgeschrieben. Die Bewertung von Vermögen, Schulden und sonstigen Geschäftsvorfällen erfolgt in Geldwerten (RUR). Die Bewertung vom entgeltlich erworbenen Vermögen erfolgt durch Addition der faktischen Ausgaben in Bezug auf den Erwerb (Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie Anschaffungsnebenkosten) unentgeltlich erworbenes Vermögen ist zum Ansatzzeitpunkt zum Marktwert aktiviert selbst von der Organisation produziertes Vermögen bewertet man zum Wert ihrer Herstellung (Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie Anschaffungsnebenkosten). Die faktischen Ausgaben für den Erwerb beinhalten die Kosten für den Erwerb des Vermögens (Kaufpreis IAS 2.11, IAS 16.6), die mit der Anschaffung zusammenhängenden Fremdkapitalzinsen (auch bei nicht qualifying assets und kein WR: IAS 23.11), Preisaufschläge (unklare Behandlung der Nachlässe IAS 2.11), direkte Anschaffungsnebenkosten (Provisionen an die Versorgungs-, Außenhandelsgesellschaft u.a., Zollgebühren u.ä., Fremdtransport, -lagerung und -zustellung (IAS 2.11)). Der (aktuelle) Markwert ist als dokumentarisch oder gutachtlich bewiesener aktueller Preis für das unentgeltlich erworbene Vermögen im Zugangszeitpunkt maßgeblich, unter dem dieses oder ein analoges Vermögen gehandelt wird (IAS 16.32). Bei der Herstellung eines Vermögensobjektes umfasst dessen Wert alle mit der Produktion verbundenen faktisch angefallenen Aufwendungen (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Arbeitsressourcen, Bereich des Anlagevermögen)(IAS 2.12 - .19). Bewertung von Sachanlagevermögen: Es ist zwischen der Anfangs- und Wiederbeschaffungsbewertung sowie der nachträglichen Bewertung von Sachanlagevermögen zu unterscheiden. Das Sachanlagevermögen ist unabhängig von den Ergebnissen der Unternehmenstätigkeit abzuschreiben. Sachanlagen mit einem konstanten Nutzungspotential wie Grundstücke und natürliche Ressourcen unterliegen nicht der Abschreibung. Als zulässige Abschreibung sind lineare, digitale Verfahren, degressive Buchwertabschreibung und leistungsabhängige Abschreibung möglich (vgl. Anhang A.4.2). Die Sachanlagen, die weniger als 10.000 RUR (ca. 292 Euro) wert sind, können sofort nach der Inbetriebnahme zu Aufwand abgeschrieben werden. Die ND ist an die künftigen wirtschaftlichen Vorteile gebunden, die durch den Vermögensgegenstand entstehen. Unter einem künftigen wirtschaftlichen Vorteil ist ggf. ein erwarteter Output zu verstehen. Anfangsbewertung von Sachanlagen: Die Anfangsbewertung unterscheidet sich bezüglich der Art bzw. Quelle des Erwerbes in: a) entgeltlicher Erwerb, Bau oder Herstellung b) Erwerb im Tauschgeschäft c) Satzungseinlage und d) unentgeltlicher Erwerb. Der Wert bemisst sich u.a. aus den faktischen Ausgaben der Organisation für die Zulieferung und das Bringen des Sachanlagevermögens in den betriebsbereiten Zustand. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten sind die faktischen Ausgaben der Organisation für den Erwerb, Bau oder Herstellung mit Ausnahme der im Normalfall erstattungsfähigen Steuern (auch IAS 16.15 f.). Die expliziten Pflichtbestandteile sind (IAS 16.16, .17): 1) Beträge, die dem Lieferanten bzw. Verkäufer vertragsgemäß zu zahlen sind 2) Beträge, die den Organisationen für die Bauarbeiten gemäß den Bau- oder sonstigen Aufträgen zu zahlen sind 3) Beträge, die den Organisationen für die Informations- und Beratungsleistungen im Bezug auf den Erwerb des Sachanlagevermögens zu zahlen sind 4) die Gebühren für die Registereintragung, Verwaltungsgebühren und andere analoge Zahlungen, die mit dem Erlangen der Rechte auf die Vermögensgegenstände verbunden sind 5) Zollgebühren und -abgaben 6) nicht erstattungsfähige Steuern, die mit dem Erwerb des Vermögensgegenstandes zusammenhängen 7) die zu zahlenden Provisionen der Vermittlerorganisation, die beim Erwerb des Vermögensgegenstandes beteiligt war 8) die Fremdkapitalzinsen und weitere Ausgaben, die mit dem Erwerb, dem Bau oder der Herstellung direkt zusammenhängen(nur qualifying assets nach IAS 23.4). Die Ausgaben der allgemeinen Verwaltung und sonstige hierzu analogen Ausgaben sind in den Anschaffungs- und Herstellungskosten des erworbenen Sachanlagevermögens von der Aktivierung ausgeschlossen, es sei denn, sie hängen direkt mit Erwerb, Bau und Herstellung zusammen. Das durch ausländische Devisen erworbene Sachanlagevermögen ist zum Zeitpunkt seiner buchhalterischen Erfassung nach dem Zentralbankkurs in RUR anzusetzen. Die zum Tilgungszeitpunkt vorliegende Währungsdifferenz der für den Vermögensgegenstand eingegangenen Verbindlichkeit in fremden Devisen bei evtl. Kursunterschieden ist in die Anschaffungs- und Herstellungskosten mit einzubeziehen. Als Basis ist entweder der offizielle oder der für die Tilgung vereinbarte Kurs anzunehmen. Ein eventueller, auf dem offiziellen Zentralbank-Kurs basierende Kursunterschied aus der Bewertung des Sachanlagevermögens zum Aktivierungszeitpunkt und dem gebildeten auszubuchenden Anlagevermögen wird erfolgswirksam unter den betrieblichen Geschäftsergebnissen angesetzt. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten des selbst erstellten Sachanlagevermögens sind ausgehend von den faktischen mit der Herstellung der Sachanlagen zusammenhängenden Ausgaben zu bestimmen, wobei der Zusammenhang von der selbst festgelegten Bilanzpolitik zur Erfassung des Sachanlagevermögens abhängig ist. Die Anfangsbewertung der Einlagen der Eigner erfolgt zum Vereinbarungswert der Vertragsparteien. Die Anfangsbewertung von den unentgeltlich erworbenen (geschenkten) Vermögensgegenständen ist zu dem Markwert im Vereinnahmungszeitpunkt vorzunehmen. Unter dem Marktwert ist in diesem Fall ein Verkaufserlös zu verstehen, der von der Organisation selbst erzielt werden kann. Hierbei eröffnet sich ein Bewertungswahlrecht: a) Preise für das analoge schriftlich vom Hersteller bestätigte Sachanlagevermögen b) die in der staatlichen Statistik, Handelsinspektion sowie Massenmedien und Spezialliteratur von dem Preisniveau vorhandenen Daten c) Bewertungsgutachten von den Experten zu den einzelnen Sachanlagen. Die gleichmäßige Erfolgsrealisation des aktivierten Marktwertes erfolgt über die ND des Vermögensgegenstandes unter außergewöhnlichen Erträgen. Die Sachanlagen, die über ein nichtmonetäres Tauschgeschäft erworben wurden, sind mit dem Wert der hingegebenen Güter anzusetzen. Der Wert der hingegebenen Güter ist ausgehend vom für diese Organisation spezifischen Marktpreis der (analogen) Güter zu bestimmen (commercial substance: IAS 16.24, .26). Wenn es nicht möglich erscheint, den Wert der hingegebenen (analogen) Gütern zu bestimmen, so ist der Wert des eingetauschten (analogen) Sachanlagevermögens ausgehend vom Marktwert zu bestimmen und anzusetzen (vgl. Anhang A.5). Die Erfolgsrealisation ist sowohl in PBU 6/01 als auch in den methodischen Anweisungen zur Buchführung des Sachanlagevermögens nicht explizit geregelt, in PBU 9/99 ist allerdings der Wert der eingetauschten Güter als Erträge aus gewöhnlicher Geschäftstätigkeit zu verbuchen. Nachträgliche Bewertung von Sachanlagen: Als Erweiterungsinvestitionen gelten Ausbau, Nachrüstung, Rekonstruktion und Modernisierung. Der Erhaltungsaufwand dient dagegen der Aufrechterhaltung der Gebrauchseigenschaften und -funktionen der Sachanlagen mittels Inspektion und technischer Wartung. Bei der Beendigung der Erweiterungsinvestition erhöht sich entweder der Anfangswert, oder sie stellt einen neuen einzelnen Gegenstand dar. Die Erweiterungsinvestition ist im Zweifel anzunehmen, wenn die anfänglichen Richtwerte des Sachanlagevermögens (ND, Produktionskapazität, Verwendung usw.) wesentlich geändert wurden (vgl. Anhang A.4.1). Neubewertung von Sachanlagen: Grundstücke (WR: IAS 41.25) und natürliche Ressourcen (Wasser, Boden- und andere Naturschätze) unterliegen keiner Neubewertung. Die Neubewertung ist zwecks der Bestimmung des realen Marktwertes unter Berücksichtigung der Marktpreise und der Produktionsbedingungen zum Neubewertungszeitpunkt vorzunehmen. Der reale Marktwert ist ein Wiederbeschaffungswert, unter dem man wieder einen Betrag versteht, den man für den Ersatz des Vermögensgegenstandes zu dem Neubewertungszeitpunkt aufwenden muss. Den Wiederbeschaffungs- bzw. Wiederherstellungswert gewinnt man durch Auswahl von Daten sowohl von den Herstellern für analoge Sachanlagen als auch von Angaben in staatlichen Statistiken, Handelsinspektionen und -organisationen, in Massenmedien, in Fachliteratur und Expertengutachten (WR). Kommerzielle Organisationen können die Neubewertung nicht öfter als jährlich zu Beginn des Geschäftsjahres durchführen, dabei sind ähnliche Vermögensgegenstände gruppenweise auf den Marktwert (Wiederbeschaffungs- bzw. Wiederherstellungswert) per Indizes bzw. direkt dokumentarisch umzurechnen. Die einmal gewählte Neubewertungsmethode bei der Bewertung der Gruppen der gleichartigen Sachanlagen (Gebäude, Bauten, Fahrzeuge usw.) setzt reguläre Maßnahmen zur Gewährleistung der Stetigkeit voraus, so dass sich mit ihrer Hilfe wesentliche Abweichungen der Werte im Sachanlagevermögen von deren Marktwert vermeiden lassen. Wesentlichkeit ist beim Verhältnis des Wiederbeschaffungs- bzw. Wiederherstellungswertes zum Buchwert 1100 RUR/ 1000 RUR (10 %) angenommen, bei 1030 RUR/ 1000 RUR (3 %) hingegen trifft man keine Neubewertungsentscheidung. Der Abgang von Sachanlagen zieht eine erfolgswirksame Erfassung unter Erträgen aus betrieblicher Tätigkeit zum aktuellen Marktwert mit sich, und zwar sowohl von den für die Reparatureneinsätze an anderen Sachanlagen geeigneten Einzelteilen, Baugruppen und Aggregaten als auch von allen anderen Materialien. Die Neubewertung eines entsprechenden Gegenstandes bzw. einer Gruppe gleichartiger Gegenstände wird per Zusatzkapital erfasst und die Wertminderung imparitätisch per GuV gebucht. Eine Besonderheit ist die erfolgswirksame Behandlung der möglichen nachfolgenden Neubewertungen (vgl. Anhang A.4.3 und A.4.4).
Herr Andrey Isaev, Diplom-Kaufmann Universität Passau in Deutschland, Diplom-Ökonom Universität Sotschi in der Russischen Föderation. Derzeit in Münchner Steuersozietät als Steuerassistent (angehender Steuerberater) tätig.
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