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International

Adolf Peter

Die Verwaltungsstruktur der Aktiengesellschaft in Bulgarien, den USA und Österreich

Mit den Schwerpunkten Beratungsverträge, Arbeitnehmermitbestimmung und Unabhängigkeit der Aufsichtsratsmitglieder bzw. outside directors

ISBN: 978-3-8366-9426-1

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Produktart: Buch
Verlag:
Diplomica Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 07.2010
AuflagenNr.: 1
Seiten: 230
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Das vorliegende Buch verschafft einen Überblick zum Thema börsenotierte Aktiengesellschaft zu den unterschiedlichen Gesellschaftsverwaltungsmodellen in Bulgarien, Österreich und den USA. In Bezug auf Bulgarien kommt es zur Vorstellung der AD. In Österreich wird der Blick auf die AG und monistische SE geworfen. In den USA wird der Fokus auf die public corporation gelegt. Im II. Kapitel werden ausgewählte Fragen betreffend die Unabhängigkeit von Aufsichtsrats-, Board- und Verwaltungsratsmitgliedern erörtert. In einem ersten Schritt soll dargestellt werden, dass Arbeitnehmervertreter nicht notwendigerweise als nicht vom Management unabhängig betrachtet werden müssen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Diese Feststellung ist für das III. Kapitel von Bedeutung, da in diesem u. a. diskutiert werden wird, ob Arbeitnehmermitbestimmung im Aufsichtsrat oder board of directors bzw. Verwaltungsrat wünschenswert ist oder nicht. Das zentrale Thema im II. Kapitel umfasst die Beratungsverträge einer Gesellschaft mit ihren Aufsichtsratsmitgliedern bzw. nicht geschäftsführenden Direktoren. Ziel ist es, darzulegen, dass Beratungsverträge einerseits für die Gesellschaft positiv sein können. Andererseits können diese Verträge auf Grund der Tatsache, dass dabei bei den betroffenen Aufsichtsratsmitgliedern oder nicht geschäftsführenden Direktoren Interessenkonflikte entstehen können, die Überwachungseffektivität der internen Unternehmensüberwachung schmälern. Aus diesem Grund soll zunächst untersucht werden, ob Beratungsverträge im dualistischen und monistischen System überhaupt zulässig sind. Letztendlich wird ein neuartiges Verfahren im Zusammenhang mit den Beratungsverträgen präsentiert werden, das die Überwachungseffektivität der Aufsichtsratsmitglieder sicherstellt und gleichzeitig die Gesellschaft vom Abschluss von Beratungsverträgen mit Aufsichtsratsmitgliedern profitieren lässt. Im III. Kapitel wird der Versuch unternommen, ein ideales Gesellschaftsverwaltungssystem für die Aktiengesellschaft zu entwickeln. Als Basis dafür dienen die im I. Kapitel vorgestellten Gesellschaftsverwaltungsmodelle. Da die im II. Kapitel erörterte Unabhängigkeitsthematik bei der Diskussion über ein optimales Gesellschaftsverwaltungssystem nicht fehlen darf, fließen die Ergebnisse des II. Kapitels direkt in das III. Kapitel ein. Im III. Kapitel werden neben dem Thema Unabhängigkeit u. a. auch noch folgende Themenblöcke behandelt werden: Arbeitnehmermitbestimmung im Aufsichtrat oder board of directors (auch wünschenswert in Bulgarien und den USA?), die Vormachtstellung des US-amerikanischen CEO sowie insbesondere die Vor- und Nachteile des monistischen und dualistischen Systems und die damit zwangsläufig verbundene Annäherung der beiden konkurrierenden Modelle an das jeweils andere. Unter IV. folgt eine ausführliche Zusammenfassung mit anschließendem Resümee.

Leseprobe

Textprobe: Kapitel I.B.4, Delaware General Corporation Law: Auf Grund der sehr liberalen Gesellschaftsrechtsordnung hat in den USA der Bundesstaat Delaware die meisten Unternehmensgründungen zu verzeichnen. Im Jahr 2004 hatten 615.000 Unternehmen ihren Satzungssitz in Delaware. Wenn man einen Blick auf die US-Börsen (NYSE, NASDAQ, Amex) wirft, kam man 2004 zum Ergebnis, dass ungefähr 60 % der an diesen Börsen notierten Gesellschaften solche mit Sitz in Delaware waren. Aus diesem Grund soll in der vorliegenden Untersuchung (neben den noch anzuführenden Bestimmungen auf Bundesebene) das Gesellschaftsrecht von Delaware herangezogen werden. Ein Vergleich der 50 verschiedenen Gesellschaftsrechtsregime der US-Bundesstaaten wäre jedenfalls nicht zielführend und würde den Rahmen dieses Buches deutlich sprengen. Unter Titel 8, Kapitel 1, Unterkapitel IV Delaware General Corporation Law (DGCL) findet man die Bestimmungen über die directors und officers einer corporation. Gem § 141 (a) DGCL erfolgt die Geschäftsführung und Vertretung der corporation entweder durch das board of directors selbst oder unter der Leitung des Letzteren. Das board of directors besteht aus einer oder mehreren natürlichen Personen. Die Anzahl der Mitglieder wird in den bylaws (den Geschäftsordnungen von Vorstand und Aufsichtsrat ähnlich) geregelt. Das certificate of incorporation (Satzung) kann die Mitgliederanzahl auch bestimmen. Die directors müssen keine Aktionäre der Gesellschaft sein. In den bylaws oder im certificate of incorporation dürfen spezielle Qualifikationserfordernisse für die directors festgelegt werden. Ein gültiger Beschluss des board of directors bedarf grundsätzlich der Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder. Die bylaws können das Anwesenheitsquorum auf bis zu einem Drittel der Mitglieder des board of directors herabsetzen. Die Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefällt, jedoch können das certificate of incorporation oder die bylaws qualifizierte Mehrheiten verlangen. Dem board of directors ist es erlaubt, Ausschüsse (committees) zu bilden. Solche committees bestehen aus einem oder mehreren directors der Gesellschaft. Die Ausschüsse verfügen über die Befugnisse (das Ausmaß wird von einem Beschluss des board of directors oder von den bylaws bestimmt) des board of directors. Es ist ihnen aber untersagt, die bylaws abzuändern und Beschlüsse in Angelegenheiten zu fassen, die der Zustimmung der Aktionäre bedürfen. Hinsichtlich der Bestellung der directors ist § 141 (d) DGCL relevant. In der Gesellschaftssatzung oder in den bylaws kann eine gestaffelte Funktionsdauer vorgesehen sein. Die directors können dabei in bis zu drei Klassen (Gruppen) aufgeteilt werden. Die Funktionsdauer der ersten Gruppe endet bei der ersten jährlichen Versammlung der Aktionäre. Die Funktionsdauer der zweiten Gruppe ist ein Jahr länger (sie dauert bis zur Versammlung der Aktionäre im Folgejahr). Die dritte Gruppe ist drei Jahre im Amt (bis zur dritten Aktionärsversammlung). Bei jeder jährlichen Versammlung der Aktionäre werden die Mitglieder des board of directors gewählt, die jene ersetzen, deren Funktionsdauer beendet ist. Wenn drei Gruppen vorhanden sind, beträgt die Funktionsdauer der Mitglieder des board of directors drei Jahre (beim Vorhandensein von zwei Gruppen zwei Jahre). Bestimmten Aktionären kann durch die Satzung das Recht eingeräumt werden, einzelne directors in das board zu entsenden. Die Funktionsdauer und das Stimmrecht (im board) solcher directors können sich im Vergleich zur Funktionsdauer und dem Stimmrecht der durch die jährliche Aktionärsversammlung gewählten Mitglieder des board of directors unterscheiden. Einzelne Mitglieder des board of directors bzw das gesamte Gremium können jederzeit von der Versammlung der Aktionäre mit einfacher Mehrheit abberufen werden. Grundsätzlich ist ein wichtiger Grund für die Abberufung nicht notwendig. Im Falle von gestaffelten Funktionsdauern ist eine Abberufung nur dann möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Satzung kann jedoch bestimmen, dass auch in einem solchen Fall kein wichtiger Grund vorhanden sein muss. Wenn nicht das gesamte Gremium abberufen wird, und in der Gesellschaft cumulative voting praktiziert wird, hat immer ein wichtiger Grund zu bestehen. Das board of directors verfügt gem § 141 (h) DGCL über die Kompetenz die Vergütung der directors festzulegen. Das DGCL enthält keinen Sorgfaltsmaßstab für die directors oder officers. § 141 (e) DGCL nennt bloß Voraussetzungen, unter denen ein Mitglied des board of directors in Erfüllung seiner Aufgaben gänzlich geschützt ist. Ein director muss sich in gutem Glauben auf Protokolle der Gesellschaft und auf Informationen, Meinungen, Stellungnahmen und Berichte verlassen können, die der Gesellschaft von einem officer oder Angestellten der corporation oder einem Ausschuss des board of directors oder von irgendeiner anderen Person präsentiert werden, von welcher der betreffende director annimmt, dass die in Frage stehende Angelegenheit innerhalb dessen professioneller Befähigung liegt, und diese Person mit pflichtgemäßer Sorgfalt von oder im Auftrag der Gesellschaft ausgewählt wurde. Der corporation steht es frei, in den bylaws (oder durch Beschluss des board of directors) zu regeln, welche Funktionen und Aufgaben sie den officers zukommen lässt, und welche Bezeichnungen sie den officers verleiht. Ein officer muss verpflichtet werden, bei den Sitzungen des board of directors und bei den Aktionärsversammlungen Protokoll zu führen und Letzteres zu verwahren. Ein officer kann die Funktionen von mehreren officers übernehmen, soweit nicht die Satzung oder die bylaws Gegenteiliges vorsehen. Die Auswahl und Funktionsdauer der officers bleibt der Gesellschaft völlig frei überlassen. Die diesbezüglichen Regeln werden entweder in den bylaws festgelegt oder durch das board of directors beschlossen. Die Darstellungen zum DGCL sollen veranschaulichen, wie liberal und dereguliert dieses Gesetz ist. Ausdrücke wie CEO (chief executive officer) oder independent director (unabhängige Mitglieder im board of directors) fehlen völlig. Es wird nicht einmal zwischen inside directors (geschäftsführende Direktoren) und outside directors (nicht geschäftsführende Direktoren) unterschieden. Ein Sorgfaltsmaßstab für directors und officers ist ebenfalls nicht vorhanden. Das board of directors entscheidet selbst über seine Vergütung. Fast alles (zumindest betreffend die Bestimmungen über die directors und officers) wird der Gesellschaftssatzung oder den bylaws zur Regelung überlassen (so zB auch die Anzahl der Mitglieder des board of directors). In den letzten Jahren hat sich gezeigt (insbesondere durch die Bilanzierungsskandale um Enron und WorldCom), dass ein liberales und dereguliertes Gesellschaftsrecht verbunden mit einem race to the bottom zu zahlreichen Zusammenbrüchen (auch) großer corporations führen kann und zwar mit der Konsequenz, dass Gläubiger nicht mehr bedient werden können, Aktionäre auf wertlosen Aktien sitzen bleiben, und Arbeitnehmer ihre Beschäftigung verlieren.

Über den Autor

Mag. Dr. Adolf Peter LL.M. hat 2003 das rechtswissenschaftliche Magisterstudium, 2008 das rechtswissenschaftliche Doktoratsstudium und 2009 den Universitätslehrgang LL.M. in South East European Law and European Integration jeweils an der Karl-Franzens-Universität Graz (Österreich) absolviert. Schon seit seiner Diplomarbeit beschäftigt sich Dr. Peter intensiv mit dem internationalen (insbesondere mit dem US-amerikanischen) Unternehmensrecht. Er war in diesem Kontext ua 2004 Visiting Scholar in Residence an der Loyola School of Law in New Orleans, La., USA. 2008 veröffentlichte er sein erstes Fachbuch (Der US-amerikanische Sarbanes-Oxley Act of 2002. Seine Auswirkungen auf die an der New York Stock Exchange notierenden österreichischen Aktiengesellschaften). 2009 arbeitete er mehrere Monate als intern in einer law firm in New York City, wo er u. a. mit US-amerikanischem Unternehmens-, Vertrags-, und Arbeitsrecht konfrontiert wurde. Sein Interesse sowie seine Kompetenz im bulgarischen Unternehmensrecht verdankt Dr. Peter u. a. der Teilnahme am LL.M.-Lehrgang der Universität Graz. Aktuell schreibt Dr. Peter an seiner Abschlussarbeit (Evangelikale und deren Auswirkungen auf die US-amerikanische Politik) im Masterstudium Religionswissenschaft. Zu diesem Zweck betrieb er 2009 ein Feldrecherche an der Columbia und Fordham University in New York City.

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