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International

Melanie Gollbach

Die Verrechnungspreisbestimmung als Herausforderung im internationalen Steuerrecht

ISBN: 978-3-95850-862-0

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Produktart: Buch
Verlag:
Diplomica Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 01.2015
AuflagenNr.: 1
Seiten: 96
Abb.: 16
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Die globale Vernetzung und damit auch die konzerninternen Transaktionen nehmen immer weiter zu. Durch internationale interne Geschäftsvorfälle können je nach Verrechnungspreisgestaltung Gewinne verschoben werden. Besonders beliebt ist es, Gewinne von westlichen Industrieländern mit hohen Steuersätzen in Niedrigsteuerländer zu verschieben. So kann bei einem hohen Volumen an internen Geschäftsvorfällen oft schon eine kleine Preisänderung ausreichen, um eine große Steuererleichterung zu erzielen. Die Steuerbehörden versuchen durch strengere Dokumentationsanforderungen und härtere Sanktionen den Konzernen den Anreiz auf unrechtmäßige Gewinnverlagerung zu nehmen. Die verschiedenen Nationen haben ein großes Interesse daran, dass die Verrechnungspreise so korrekt wie möglich ausgewiesen werden. Anders als bei anderen Verstößen gegen die Gewinnermittlung zur Steuerberechnung, entgehen bei einem falschen Ansatz der Verrechnungspreise und einem damit einhergehenden zu niedrigen Gewinn dem Staat tatsächlich Steuern. Sollte ein Staat der Ansicht sein, dass der bei ihm zu versteuernde Gewinn aufgrund falscher Verrechnungspreisbestimmung zu gering ausgefallen ist, drohen Gewinnkorrekturen in diesem Staat. Es folgt dabei aber nicht automatisch auch eine Gewinnkorrektur im zweiten betroffenen Staat. Das ist der Grund, warum den Konzernen bei falscher Verrechnungspreisberechnung beziehungsweise mangelhafter Dokumentation eine Doppelbesteuerung ihrer Einkünfte droht. Aus diesen Gründen sind auch laut einer Untersuchung von Ernst & Young die Verrechnungspreise eines der derzeitig wichtigsten Themen und eine der größten Herausforderungen im internationalen Steuerrecht. Diese Arbeit soll zunächst einen Überblick über die steuerlichen Verrechnungspreise geben, bevor auf deren betriebswirtschaftliche Seite eingegangen wird.

Leseprobe

Textprobe: Kapitel 3.2.1.,1 Allgemein: International bezeichnet man der Grundsatz der Fremdvergleichs als Dealing-at-arm'slength . Er hat die Aufgabe international die Einkünfte zwischen nahestehenden Unternehmen abzugrenzen. Grundsätzlich müssen Geschäftsbeziehungen zwischen nahestehenden Unternehmen so behandelt werden, als würde es sich um eine Geschäftsbeziehung zwischen unabhängigen Dritten handeln. Dabei sind die Verhältnisse des freien Wettbewerbs zu beachten und die verkehrsübliche Sorgfalt ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter zugrundezulegen. Sollte der Grundsatz nicht beachtet werden, so kommt es zu einer Einkünftekorrektur zur Ermittlung der Steuern. Dabei müssen die Einkünfte nach § 1 Abs. 1 AStG in der Höhe einbezogen werden, die bei einen Geschäft zwischen unabhängigen Dritten angefallen wäre. Der Gnmdsatz des Fremdvergleichs ist ein unbestimmter Beurteilungsmaßstab , und ist deshalb für jede Leistungsart zu spezifizieren. In Deutschland wird der Grundsatz konkretisiert durch die Verwaltungsanweisung des BMF vom 23.02.1983 Gnmdsätze für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung bei international verbundenen Unternehmen (Verwaltungsgrundsätze) . Diese Verwaltungsanweisung stellt das Fremdvergleichsverhalten in seinen Einzelheiten für spezifische Leistungsbeziehungen nach dem OECD-Bericht des Jahres 1979 dar. Das BMF hat diese Verwaltungsanweisung durch weitere ergänzt, die unter anderem Betriebsstätten, Umlageverträge, Arbeitnehmerentsendung und Funktionsverlagerungen betreffen. Zwar sind sowohl die nationalen Verwaltungsanweisungen als auch die internationalen OECD-Leitlinien lediglich Richtlinien, allerdings haben diese für die Praxis eine besondere Bedeutung und liegen deshalb den folgenden Ausführungen zugrunde. Sollte der Grundsatz des Fremdvergleichs nicht beachtet werden, kommt es konsequent betrachtet zu einer Gewinnbeziehungsweise Verlustverschiebung zwischen den Vertragspartnern. Das Unternehmen, welches einen zu hohen Verrechnungspreis zahlt, verringert dadurch seinen Gewinn und somit auch die zu zahlende Steuer im betreffenden Land. Das Unternehmen hingegen, welches die zu hohen Verrechnungspreise erhält, weist einen zu hohen Gewinn aus und zahlt damit mehr Steuern, als unter marktüblichen Konditionen üblich wären. Zahlen die beiden betroffenen Unternehmen ihre Steuern in ein und demselben Staat, entgehen dem Staat keine Steuern es handelt sich lediglich um einen formellen Verstoß. Sollten sich die Unternehmen allerdings in unterschiedlichen Staaten befinden, so handelt es sich um einen materiellen Verstoß. In solch einem Fall ist es notwendig, steuerliche Korrekturen vorzunehmen. Der Fremdvergleich stellt auf zwei unabdingbare Bedingungen Anforderungen: zum einen muss die Unabhängigkeit zwischen den Geschäfts-/ Vertragspartner gewährleistet sein und zum anderen müssen die Verhältnisse, in denen die Geschäfte getätigt wurden, vergleichbar sein. Sollten tatsächlich solche Beziehungen mit Dritten vorliegen, lässt sich ein tatsächlicher Fremdvergleich durchführen, sollten solche Beziehungen nicht vorliegen, muss der hypothetische Fremdvergleich angewandt werden. 3.2.1.2, Tatsächlicher Fremdvergleich: Der tatsächliche Fremdvergleich, auch als konkreter Fremdvergleich bezeichnet, beurteilt die Angemessenheit von Verrechnungspreisen anhand von tatsächlich eingegangenen Rechtsgeschäften zwischen unabhängigen Dritten. Der Verrechnungspreis wird demnach mit Preisen verglichen, die auf dem Markt zustande gekommen sind. Damit die so zustande gekommenen Preise auch verglichen werden können, müssen die relevanten Eigenschaften der zu vergleichenden Umstände vergleichbar sein . In der Neufassung der OECD-Verrechnungspreisgrundsätze wird der Vergleichbarkeit deutlich mehr Raum gegeben, als in der alten Fassung. Dies lässt darauf schließen, dass die Vergleichbarkeit für die Verrechnungspreise stark an Bedeutung gewonnen hat. Vergleich bar im Sinne der OECD bedeutet, dass keiner der eventuell bestehenden Unterschiede der zu vergleichenden Umstände wesentlichen Einfluss auf die zu untersuchenden Merkmale hat. Falls dies doch der Fall sein sollte, sind die Daten auch dann vergleichbar, wenn man die Auswirkungen dieser Unterschiede durch Anpassungsrechnungen beseitigen kann. Die Faktoren, die für die Vergleichbarkeit von Geschäftsvorfällen eine wesentliche Rolle spielen, sind folgende: - Die Eigenschaften der erbrachten Leistungen. - Die Funktionen der Leistungen, die von den Beteiligten wahrgenommen werden. - Die Vertragsbedingungen. - Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten. - Die Geschäftsstrategien der Beteiligten Die Bedeutung der einzelnen Faktoren kann dabei je nach Geschäftsvorfall variieren. Einzig die Preisvergleichsmethode legt eine Bandbreite von Verrechnungspreisen mittels des tatsächlichen Fremdvergleichs fest. Der tatsächliche Fremdvergleich kann mittels interner oder externer Daten angewandt werden. Für den internen Fremdvergleich werden Preise herangezogen, die bei Geschäften zwischen einem Unternehmen im Unternehmensverbund und einem Dritten entstanden sind. Voraussetzung für den internen Fremdvergleich ist deshalb, dass der Unternehmensverbund die gleiche Leistung sowohl innerhalb des Verbundes, als auch auf dem freien Markt austauscht. Wenn also beispielsweise das UN I Schrauben herstellt und diese für 10 €/kg an das UN 3 (welches sich nicht im Unternehmensverbund befindet) verkauft, dann muss das UN I diese Schrauben auch für 10 €/kg an das verbundene Unternehmen UN 2 verkaufen. Sollten die Schrauben intern für einen anderen Preis verkauft werden, so vermindert beziehungsweise erhöht UN I seinen Gewinn unangemessen und muss ihn korrigieren. Da der tatsächliche interne Fremdvergleich die direkteste Form des Fremdvergleichs darstellt, sollte er im Zweifelsfall vorrangig genutzt werden. Für den externen Fremdvergleich wird die interne Leistungsverrechnung mit Geschäften zwischen zwei fremden Dritten verglichen. Angewendet auf das oben genannte Beispiel bedeutet das, dass der Verrechnungspreis mit dem Preis verglichen wird, der zwischen UN 3 und UN 4 (zwei voneinander unabhängigen Unternehmen) zustande gekommen ist. Sollte der Preis hierbei II €/kg betragen, so ist jeder Verrechnungspreis unangemessen, der nicht 11 €/kg beträgt. Da der externe Preisvergleich nur genutzt werden sollte, wenn ein interner Preisvergleich nicht möglich ist, entspricht der Verrechmmgspreis bei einem externen Preisvergleich auch nicht dem des internen Preisvergleichs. Einen solchen Vergleich durchzufiihren, stellt ein großes Problem dar, da es zum einen schwierig ist, die notwendigen Daten der Vergleichsunternehrnen zu beschaffen und zum anderen als Außenstehender zu beurteilen, ob es sich bei den Vergleichsunternehmen tatsächlich um voneinander unabhängige Dritte handelt. Anders als beim internen Fremdvergleich, kann der Unternehrnensverbund den mit dem Verrechnungspreis verglichenen Preis nicht beeinflussen. Um nachzuweisen, dass die eigenen Verrechnungspreise dem Grundsatz des Fremdvergleichs standhalten, ist es theoretisch ausreichend, die Vergleichsdaten eines einzigen unabhängigen Dritten heranzuziehen. Dennoch ist es aus Argumentationsgründen gegenüber dem Finanzamt ratsam, mehrere unabhängige Dritte zum Vergleich heranzuziehen. 3.2.1.3, Hypothetischer Fremdvergleich: Ist es nicht möglich einen tatsächlichen Fremdvergleich durchzuführen -immer wenn es an der Vergleichbarkeit zwischen unabhängigen Dritten fehlt -wird nach § lAbs. 3 Satz 5 AStG auf den hypothetischen Fremdvergleich zurückgegriffen. Dabei soll der Preisbildungsprozess zwischen unabhängigen Dritten mittels Simulationsverfahren nachgestellt werden. Durch Denken soll das Aushandeln um die Preisfestsetzung zwischen unabhängigen Geschäftspartnern nachgespielt werden. Dabei soll die Funktionsanalyse und der Gedanke des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers beachtet werden. Da sich damit zwei ordentliche und gewissenhafte Geschäftsführer gegenüberstehen beziehungsweise simuliert werden müssen, spricht man auch vom Grundsatz des doppelten ordentlichen Geschäftsleiters bei der Durchfiihrung eines hypothetischen Fremdvergleichs.

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