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Produktart: Buch
Verlag:
Diplomica Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 02.2014
AuflagenNr.: 1
Seiten: 84
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Für eine Vielzahl von Unternehmen, die nach IFRS bilanzieren, stellen sich in der heutigen Zeit diverse Fragen in Hinblick auf die Umsetzung der Vorschriften des internationalen Standardsetters, dem International Accounting Standards Board. Die in diesem Zusammenhang hervorzuhebende Problematik betrifft die Bilanzierung von Finanzinstrumenten. Der Ansatz und die Bewertung dieser Finanzinstrumente werden in den IFRS momentan durch die Standards IAS 32 und IAS 39 geregelt. Doch eben bei der Anwendung dieser Standards kommt es bei den bilanzierenden Unternehmen aufgrund der Komplexität der Vorschriften zu Problemen und einem erhöhten Mehraufwand. Allerdings ist die Komplexität der momentanen Vorschriften nicht nur den Unternehmen selbst bekannt, sondern auch dem Standardsetter IASB. Eine der grundlegendsten Überarbeitungen des IAS 39 wurde im Jahr 2003 vorgenommen. Selbst nach dieser Neuordnung der Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach IFRS kam es zu weiteren Änderungen und Interpretationsansätzen. Insbesondere der außerordentlich lang andauernde Anerkennungsprozess des Standards durch die EU, die diesen erst im Jahr 2005 ratifizierte, führte bei den anwendenden Unternehmen zu einer wachsenden Verunsicherung, da sich durch die Vielzahl von Änderungen häufig neue Fragestellungen ergaben und sich die erwünschte Reduktion der Komplexität der Vorschriften daher nur schrittweise erreichen ließ. Nach der endgültigen Verabschiedung des IAS 39 durch die EU Kommission kam die Diskussion bezüglich der gültigen Bilanzierungsvorschriften für Finanzinstrumente allerdings nicht zum Erliegen. Besonders bedingt durch die weltweite Krise der Finanzmärkte geriet der IAS 39 abermals in die Kritik. So proklamierten eine Reihe von Wirtschaftswissenschaftlern, Praktikern und vor allem Politikern die These, dass der in den Vorschriften des IAS 39 enthaltene Ansatz der Fair-Value Bewertung von finanziellen Vermögenswerten, einen entscheidenden Anteil am Ausbruch und der Ausweitung der Finanzmarktkrise trage. Dabei wurde vor allem von der Politik Druck gegenüber dem IASB ausgeübt, die bestehenden Regelungen zu überarbeiten. Dieser Umstand wurde zum Anlass genommen, die Ablösung des IAS 39 durch die Entwicklung eines neuen Standards einzuleiten. Die verpflichtende Anwendung der Vorschriften des IFRS 9 ist für alle nichteuropäischen Unternehmen auf den 01. Januar 2015 terminiert. Ab wann in diesem Zusammenhang auch die Unternehmen in der EU verpflichtet werden, die neuen Vorschriften anzuwenden, bleibt offen, da das EFRAG beabsichtig, die Ratifizierung der Vorschriften des IFRS 9 erst dann durchzuführen, wenn das Reformprojekt der Bilanzierung von Finanzinstrumenten vollständig abgeschlossen ist.

Leseprobe

2.5.1 Zugangsbewertung Im Zuge der erstmaligen Bewertung finanzieller Verbindlichkeiten sind diese nach den Bestimmungen des IAS 39 zu ihrem beizulegenden Zeitwert (fair value) zu bilanzieren, wobei sich der beizulegende Zeitwert nach den Anschaffungskosten richtet. Die Anschaffungskosten ergeben sich in diesem Zusammenhang aus dem vereinnahmten Betrag, der in dem der finanziellen Verbindlichkeit zu Grunde liegenden Vertrag festgeschrieben worden ist. Da den Anschaffungskosten zurechenbare Transaktionskosten den Buchwert senken, sind diese über die gesamte Laufzeit der finanziellen Verbindlichkeit erfolgswirksam zu verteilen. Außerdem ist zu beachten, durch die Vorgaben des IAS 39, die Bewertung unter Einschluss der Transaktionskosten vorzunehmen, die Einbeziehung der Transakti-onskosten im Wertansatz gemeint ist. 2.5.2 Folgebewertung Die nach der erstmaligen Bewertung finanzieller Verbindlichkeiten nach IAS 39 zu erfolgende Folgebilanzierung muss grundsätzlich zu fortgeführten Anschaffungskosten durchgeführt werden. Dabei kommt, wie bei der Folgebilanzierung finanzieller Vermö-genswerte, die Effektivzinsmethode zur Anwendung. Von dieser Regelung abweichend sind finanzielle Verbindlichkeiten, die in der Katego-rie erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert als zu Handelszwecken gehaltenen Schulden kategorisiert sind oder derivativen Charakter haben und einen negativen Marktwert aufweisen, zu ihrem beizulegenden Zeitwert folge zu bewerten. Davon abweichend werden den Vorschriften des IAS 39 nach finanzielle Verbindlich-keiten, die aus einem Derivat, welches sich auf ein Eigenkapitalinstrument bezieht, dass nicht an einem aktiven Markt notiert ist, zu Anschaffungskosten bewertet, wenn der beizulegende Zeitwert nicht verlässlich abgeschätzt werden kann und darüber hinaus das jeweilige Derivat nur durch eine Andienung erfüllt werden kann. Außerdem sind finanzielle Verbindlichkeiten, die in Zusammenhang mit einer Übertra-gung eines finanziellen Vermögenswertes, welche nicht zu einer vollständigen Ausbu-chung führt, auftreten, in der Folge nach den Bestimmungen der Ausbuchung eines fi-nanziellen Vermögenswertes zu bewerten. 2.5.3 Ausbuchung Die Ausbuchung einer finanziellen Verbindlichkeit hat im Moment der Tilgung der Schuld zu erfolgen, worunter zum Beispiel eine Aufrechnung, eine befreiende Zahlung, eine Verjährung oder ein endgültiger Erlass der Schuld gesehen werden kann. Treten bei einer solchen Ausbuchung Differenzen zwischen dem Tilgungsbetrag und dem Buchwert der Schuld auf, sind diese GuV-wirksam zu erfassen, wobei eine teilweise Tilgung der Schuld eine Restschuld hinterlässt, die zu ihrem anteilig beizulegenden Zeitwert zu bewerten ist. Eine eventuell auftretende Umschuldung, aufgrund einer wesentlichen Änderung der Vertragskonditionen hat nach IAS 39 die Tilgung der alten Schuld und gleichzeitig die Aufnahme einer neuen finanziellen Verbindlichkeit zur Folge, die als solche zu bilan-zieren ist. 2.6 Hybride Finanzinstrumente nach IAS 39 Eine besondere Art der nach IAS 39 zu regelnden Finanzinstrumente sind hybride Fi-nanzinstrumente beziehungsweise strukturierte Produkte. Diese bestehen aus einem Basisvertrag und mindestens einem dazugehörigen eingebetteten Derivat. Beispielhaft für ein solches hybrides Finanzinstrument ist eine Wandelanleihe, die aus einer Unternehmensanleihe, dem Basisgeschäft, und einem Wandlungsrecht, dem ein-gebetteten Derivat, besteht. Übt das bilanzierende Unternehmen das zur Verfügung stehende Wandlungsrecht nicht aus, wird die Anleihe bei Fälligkeit getilgt. Kommt es allerdings dazu, dass das Wandlungsrecht ausgeübt wird, erhält der Inhaber der Anleihe in Folge dessen Aktien des entsprechenden Schuldners. Bei der Bewertung hybrider Finanzinstrumente ist zu beachten, dass IAS 39 drei be-stimmte Voraussetzungen vorsieht, unter deren kumulativen Eintreffen der Basisvertrag von dem dazugehörigen eingebetteten Derivat zu trennen ist: ­ erste Voraussetzung: das eingebettete Derivat muss, isoliert betrachtet, die Defi-nition eines eigenständigen Finanzderivates entsprechen ­ zweite Voraussetzung: die wirtschaftlichen Merkmale und die damit in Verbin-dung stehenden Risiken des eingebetteten Derivates stehen in keiner engen Ver-bindung zu denen des Basisvertrages ­ dritte Voraussetzung: das hybride Finanzinstrument als solches wurde bisher nicht als ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet bilanziert Kommt es zu einem kumulativen Eintreffen der eben genannten Voraussetzungen, wird das eingebettete Derivat nach den Vorschriften erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerteter finanzieller Vermögenswerte und der Basisvertrag entsprechend als Finanzinstrument oder nach den Vorschriften eines anderen Standards, wenn es sich bei dem Basisvertrag nicht um ein nach IAS 39 zu bewertendes Finanzinstrument han-delt, bilanziert. Falls allerdings die Voraussetzungen zur Trennung eines hybriden Finanzinstrumentes nicht kumulativ erfüllt werden können, ist dieses als Ganzes, aufgrund der dem Unter-nehmen zur Verfügung stehenden Fair Value Option, als erfolgswirksam zum beizule-genden Zeitwert zu bewerten. Darüber hinaus beinhaltet der IAS 39 auch Regelungen zur Ausbuchung hybrider Fi-nanzinstrumente. So darf eine separate Ausbuchung des eingebetteten Derivates in Un-abhängigkeit des Basisvertrages nicht durchgeführt werden. Daher ist eine Ausbuchung nur möglich, wenn der Anlass dazu das gesamte hybride Finanzinstrument betrifft. Bei-spielhaft für einen solchen Anlass sind der Verkauf des Basisvertrages oder das Auslau-fen von Rechten, die mit dem Basisvertrag verknüpft sind.

Über den Autor

Tim Schebler, B.A. schloss sein Bachelorstudium der Betriebswirtschaftslehre im Jahre 2013 an der FOM Hochschule für Oekonomie und Management in Essen mit dem akademischen Grad des Bachelor of Arts erfolgreich ab. Bereits während des Bachelorstudiums sammelte der Autor umfassende praktische Erfahrungen in den Bereichen Accounting, Controlling und Asset Management durch eine kaufmännische Ausbildung und eine anschließende Werkstudententätigkeit bei zwei deutschen Großkonzernen. Eben dieser fachliche Hintergrund und die Aktualität der Thematik veranlassten den Autor dazu, die vorliegende Studie anzufertigen.

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