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Jochen Henze

Die tragende Rolle von Ratingagenturen im globalen Finanzsystem

ISBN: 978-3-8428-9516-4

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Produktart: Buch
Verlag:
Diplomica Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 05.2014
AuflagenNr.: 1
Seiten: 84
Abb.: 13
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Der mehrfache Pulitzer-Preis Gewinner Thomas L. Friedman sagte bereits 1996 in einem Interview: There are two superpowers in the world today in my opinion. There’s the United States and there’s Moody’s Bond Rating Service. […] And believe me, it’s not clear sometimes who’s more powerful. Fast 20 Jahre sind seit diesem Interview vergangen, doch die Aussage ist vor dem Hintergrund der immer noch schwelenden Euroschuldenkrise und den Herabstufungen wirtschaftlicher und politischer Schwergewichte wie USA und Frankreich aktueller denn je geworden. Der Zugang zu den Kapitalmärkten für die Fremdkapitalaufnahme ist heutzutage sowohl für Unternehmen als auch für Staaten von entscheidender Bedeutung und beeinflusst eine Vielzahl von Entscheidungen. Daher sollte die tragende Rolle von Ratingagenturen im globalen Finanzsystem kritisch betrachtet werden. Wer sind die Hauptakteure? Welche Macht haben Ratingagenturen durch Ihr Urteil und in welcher Form kann deren Einflussnahme reguliert werden?

Leseprobe

Textprobe: Kapitel 4, Problematik: 4.1, Mangelnde Regulierung: Durch die Bezugnahme auf Ratings in einer Vielzahl von aufsichtsrechtlichen und gesetzlichen Vorschriften haben Ratingagenturen viele Vorteile erlangt. Die Urteile der großen Agenturen entscheiden über den Zugang zum Kapitalmarkt und nehmen daher eine quasi-regulatorische Funktion wahr. Trotz ihrer verantwortungsvollen Stellung für die Finanzmärkte unterliegen die Agenturen selbst nahezu keiner gesetzlichen Aufsicht. Deutlich wird der Mangel an Regulierung im Ratinggeschäft durch die fehlende Haftbarkeit der Agenturen bei fehlerhaften / falschen Ratings. Erst in den letzten 5 Jahren haben die Regierungen in Europa und den USA begonnen, verbindliche Regulierungsstandards zu entwickeln. Ausgelöst wurden diese Bemühungen, nachdem erkannt werden musste, dass eine freiwillige Selbstregulierung der Agenturen nicht ausreichend ist. 4.1.1, Fehlende Haftung: In der bisherigen Argumentation wurde deutlich, dass Ratingagenturen aufgrund ihrer Marktmacht durchaus kritisch zu betrachten sind, da ihre Urteile erhebliche Konsequenzen für Anleger, Unternehmen und sogar Staaten verursachen können. Dies wirft die Frage auf, inwiefern Ratingagenturen bei fehlerhaften Ratings oder zu spät vorgenommenen Herauf- oder Herabstufungen für entstandene Verluste auf Seiten des Anlegers / Emittenten haftbar gemacht werden können. Dafür müssen die Beziehungen zwischen Ratingagentur und Emittent respektive zwischen Ratingagentur und Anleger getrennt voneinander untersucht werden. Beim beauftragten Rating entsteht die Rechtsverbindung zwischen Agentur und Emittent durch einen Werkvertrag nach §631 BGB. Danach werden die Ratingagentur zur Erstellung ihrer Dienstleistung (das Rating) und der Emittent ‘zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung’ verpflichtet. Für den Auftraggeber des Ratings kann ein Schaden in Form von überhöhten Kapitalkosten entstehen, wenn die Ratingagentur ein falsches Rating erstellt und veröffentlicht hat. Daraus lassen sich bei nachgewiesener Pflichtverletzung Schadensersatzansprüche gegen die Agentur nach §634 Nr.4 und §280 (1) Satz 1 BGB ableiten. Die Durchsetzung dieser Ansprüche dürfte jedoch daran scheitern, dass die Beweislast beim Geschädigten liegt. Der Emittent hat also zu beweisen, dass ein fehlerhaftes Rating vorlag. Dies ist wegen der Intransparenz der von den Agenturen verwendeten Methoden, die als Betriebsgeheimnis geschützt werden, sehr schwer nachzuweisen. Selbst wenn ein Fehler nachgewiesen werden kann, ist unklar, ob damit eine Verbesserung des Ratings einhergegangen wäre. Ebenso wird zu klären sein, ob die Ratingagentur den Fehler im Sinne des §280 (1) Satz 2 ‘zu vertreten hat’. Im Fall von Ratingveränderungen orientiert sich die Agentur (falls verfügbar) an den von Wettbewerbern vergebenen Ratings, um sich rechtlich unangreifbar zu machen. Die Ratingagentur kann dann argumentieren, dass es nicht möglich war, das Risiko richtig einzuschätzen, da auch kein anderer Wettbewerber in der Lage war, die Situation entsprechend vorherzusehen. Das Verhältnis zwischen Ratingagentur und Anleger beruht nicht auf einem ausdrücklichen Vertrag. Bekanntermaßen spielen Ratings aber eine sehr wichtige Rolle bei der Anlageentscheidung. Sollte entgegen einer positiven Bonitätseinschätzung die Insolvenz des Emittenten eintreten, kann dem Anleger ein erheblicher Vermögensschaden entstehen. In Ermangelung eines besonderen Haftungssystems wird sich auch hier auf zivilrechtliche Anspruchsgrundlagen bezogen. In der Literatur wird häufig versucht über §311 (3) BGB eine Gesetzesgrundlage für Dritthaftung herzustellen, aus der sich dann wiederum Schadensersatzansprüche durch Pflichtverletzung geltend machen ließen. Die Durchsetzung von Ansprüchen der Anleger gegenüber den Ratingagenturen ist jedoch schwierig, weil bewiesen werden muss, dass man sich bei der Anlageentscheidung ausschließlich auf das Rating verlassen hat. Ratingagenturen betonen auf ihren Homepages und in sämtlichen Veröffentlichungen, dass Ratings lediglich die Meinung der jeweiligen Analysten zum relativen Ausfallrisiko des Emittenten widerspiegeln und keine Empfehlung darstellen ein Wertpapier zu halten, kaufen oder zu verkaufen. Durch diesen expliziten Hinweis, dass Ratings die Einschätzung der Analysten darstellen, sind sie in Deutschland durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gemäß Artikel 5 Abs.1 GG oder in Amerika durch das First Amendment geschützt. Aufgrund der einflussreichen Position von Ratingagenturen wären also spezielle Haftungsgesetze als Anknüpfungspunkt für eine stärkere Regulierung wünschenswert. Nach bisherigen Gegebenheiten ist es für Emittenten und Anleger kaum möglich Schadensersatzansprüche aus falschen oder verspäteten Ratings geltend zu machen. Rechtliche Schritte scheitern entweder an der vom Geschädigten zu tragenden Beweislast oder am Grundrecht auf freie Meinungsäußerung, auf das sich die Agenturen berufen.

Über den Autor

Jochen Henze, B. Sc. wurde 1987 in Böblingen geboren. Sein Studium des Internationalen Finanzmanagements an der HfWU in Nürtingen bzw. der LMU in London schloss Henze im Jahre 2012 mit dem akademischen Grad des Bachelor of Science erfolgreich ab. Nach seinem Studium stieg der Autor in ein Nachwuchsführungskräfteprogramm eines automobilen Finanzdienstleisters ein und arbeitete in verschiedenen operativen Positionen im In- und Ausland. Derzeit arbeitet Henze im Asset Management der Daimler AG.

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