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International

Christian Giurgiu

Die Investmentaktiengesellschaft in ihrer Eignung für börsengehandelte Fonds (ETF)

Deutsche Investment-Alternative im Vergleich zu ausländischen Investmentgesellschaften

ISBN: 978-3-8366-8374-6

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Produktart: Buch
Verlag:
Diplomica Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 04.2010
AuflagenNr.: 1
Seiten: 72
Abb.: 5
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Die Investmentaktiengesellschaft unterlag in den letzten Jahren ständigen Veränderungen. Erst durch das neue Investmentänderungsgesetz, welches Ende 2007 erlassen wurde, brachte der deutsche Gesetzgeber frischen Wind in das verstaubte Gewand der Investmentaktiengesellschaft (InvAG). Erst mit dem Inkrafttreten des neuen Investmentgesetzes am 28. Dezember 2007 durch das Investmentänderungsgesetz hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, die InvAG für diverse Fondsarten zu verwenden, welche geeignet sind, an einem deutschen und innereuropäischen Börsenplatz gehandelt zu werden. Bislang wurden die in Deutschland zugelassenen ETFs mit unterschiedlichen Investmentvehikeln gegründet. Prominenter Vertreter ausländischer Investmentvehikel für in Deutschland gehandelte ETFs, ist die luxemburgische SICAV. In der Vertragsform sind bereits einige ETFs nach dem deutschen Investmentgesetz errichtet worden. Hingegen ist bisher noch kein ETF in der Gesellschaftsform nach dem deutschen Investmentrecht gegründet worden. Dieses Buch beschreibt und erläutert die wichtigsten Aspekte, die zwingend notwendig sind, damit ETFs nach dem deutschen Investmentgesetz in der Gesellschaftsform einer InvAG aufgelegt werden können.

Leseprobe

Textprobe: Kapitel 3, Bestimmung der Anlage- und Unternehmensaktionäre: Die InvAG unterscheidet zwischen Unternehmensaktien und Anlageaktien (Paragraph 96 Abs. 1 S. 2 InvG). Auf die Begebung von Anlageaktien kann verzichtet werden, wenn die InvAG als Spezial-InvAG errichtet wurde. Diese Aufteilung ist bedeutsam für die Unterscheidung, der nicht notwendigerweise deckungsgleichen Interessen dieser Gruppen. Der Unternehmensaktionär hat maßgebliches Interesse daran, an den unternehmerischen und organisatorischen Abläufen beteiligt zu sein, während beim Anlageaktionär allein die vermögensmäßige Beteiligung im Vordergrund steht. Die Begebung von Nennbetragsaktien ist bei einer InvAG unpraktikabel, da diese ein veränderliches Gesellschaftskapital hat, das ständigen Schwankungen ausgesetzt ist. Die InvAG sieht daher grundsätzlich die Aktienform als Stückaktie vor. Die InvAG kann von diesem Grundsatz abweichen. In Folge der vom Gesetzgerber angestrebten Angleichung der InvAG an das Sondervermögen ist es möglich Aktien zu begeben, die nur einen Bruchteil eines vollen Anteils repräsentieren. Das bedeutet, die Anzahl der Aktien muss nicht zwingend auf einen vollen Zahlenbetrag lauten, sondern kann auch Bruchteile berücksichtigen. Dies ist dann von Bedeutung wenn Anleger im Rahmen eines Sparplans für einen festen Geldbetrag Aktien an der Gesellschaft erwerben wollen. Die Rechte und Pflichten der Unternehmensaktionäre sind im Paragraph 96 Abs. 1b InvG näher bestimmt. Die Gründungspflichten untergliedern sich zunächst in die Hauptpflichten. Die Unternehmensaktionäre sind verantwortlich für die erforderliche Bereitstellung des Anfangskapitals durch ihre Einlagen und tragen die Verantwortung für die Gründung der Gesellschaft neben Vorstand und Aufsichtsrat. Die Verantwortung der Unternehmensaktionäre endet nicht mit der Gründung der Gesellschaft, sondern erstreckt sich auch auf den weiteren Betrieb der Gesellschaft. Das Interesse der Unternehmensaktionäre unterscheidet sich von den Interessen der Anlageaktionäre, die ein rein vermögensrechtliches Interesse verfolgen. Die Aufnahme neuer bzw. anderer Unternehmensaktionäre ist nicht nur auf den Zeitpunkt der Gründung beschränkt. Durch Leistung von Einlagen und Übernahme von Unternehmensaktien, können weitere Personen, auch nach der Gründung, als Unternehmensaktionäre beteiligt werden. Diese Unternehmensaktien müssen auf Namen lauten. Jede Übertragung von Unternehmensaktien, bei einem Publikumsfonds, muss der Bundesanstalt mitgeteilt werden. So wird sichergestellt, dass die Unternehmensaktionäre der BaFin namentlich bekannt sind. Erst durch diese Mitteilung an die Bundesanstalt, ist die Übertragung der Unternehmensaktien wirksam. Diese Regelung soll verhindern, dass die Unternehmensaktionäre sich ihren Pflichten entziehen. Zusätzlich ergeben sich aktienrechtliche Erleichterungen durch Namensaktien, bspw. die Einberufung der Hauptversammlung nach Paragraph 121 Abs. 4 AktG. Ziel der Unternehmensaktionäre ist es, einen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der InvAG ausüben zu können. Daher wird ihnen ein Teilnahmerecht an der Hauptversammlung und ein Stimmrecht gewährt. Anlageaktien können erst nach Eintragung der InvAG in das HR begeben werden. Das Interesse der Anlageaktionäre ist hauptsächlich auf die Vermögensanlage beschränkt. Daher wurde bei der Ausgestaltung der Bestimmung des Absatzes 1c darauf geachtet, dass die Anlageaktionäre eventuellen unternehmerischen Risiken nicht unterworfen werden. Dies wird dadurch sichergestellt, dass Anlageaktien erst nach Eintragung in das Handelsregister begeben werden dürfen. Anlageaktien berechtigen nicht zur Teilnahme an der Hauptversammlung der InvAG und gewähren kein Stimmrecht. Dies ist nicht der Fall, wenn die Satzung der InvAG, den Anlageaktionären ausdrücklich die Teilnahme an der Hauptversammlung und ein Stimmrecht gewährt. Die grundsätzlich fehlende unternehmerische Einflussmöglichkeit der Anlageaktionäre ist eine Grundannahme im InvG. Sollte der Anleger nicht mehr mit den unternehmerischen Entscheidungen der InvAG übereinstimmen, so hat er die Möglichkeit seine Anteile an dieser zurückzugeben bzw. seine Anteile über die Börse veräußern. Die Rechte und Interessen der Anlageaktionäre werden durch weit reichende Schutzmaßnahmen gewahrt. Für die Anlageaktionäre existieren grundsätzlich keine Organe in der InvAG, wo sie einen unmittelbaren Einfluss haben können. Aus diesem Grund hat das InvG mehrere Kontrollstellen eingesetzt, die eine Überwachungsfunktion einnehmen. Zum einem kontrollieren der Aufsichtsrat und die Depotbank die Aktivitäten der InvAG und zum anderen haben die gesetzlichen Anlagevorgaben einer InvAG zusätzliche Kontrollfunktion. Weiterhin bestehen diverse Anzeigepflichten der InvAG, die der BaFin regelmäßig angezeigt werden müssen. Die vom InvG zahlreich verlangten Genehmigungserfordernisse, die an die BaFin gerichtet sein müssen, erlauben dieser ebenfalls eine Kontrollfunktion über die InvAG zu haben. Es bestehen interne Gremien (Aufsichtsrat) und externe Gremien (Depotbank), die eine investmentspezifische Kontrollfunktion ausüben. Kapitel 3.a, Anteilsklassen: Einer InvAG ist es gestattet verschiedenen Anteilsklassen zu bilden. Die Anteilsklassen können verschiedene Rechte, insbesondere hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabenaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilswertes, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale haben. Die Einführung von Anteilsklassen hat den Vorteil, dass vor allem zwischen ausschüttenden und thesaurierenden Aktien unterschieden werden kann. Die Gleichbehandlung der Aktionäre muss nur in einer Aktienklasse gegeben sein. Der Wert der Aktie ist für jede Aktienklasse gesondert zu errechnen. Es können auch Aktienklassen durch Aktiengattungen bestimmt werden. Mit der Möglichkeit zur Bildung von Anteilsklassen, wollte der Gesetzgeber den Kapitalanlagegesellschaften erlauben, zusätzliche Anlageprodukte unter der selben Gesellschaften auflegen zu können, mit dem Ziel die administrativen Kosten für einen solchen Vorgang zu reduzieren. Diese Kostenreduzierung für Auflegung einer weiteren Anteilsklasse sollte den Fondsstandort Deutschland attraktiver und Wettbewerbsfähiger machen. Fraglich ist hier, ob die Anteilklassen eines Fonds, welches nach den Vorschriften des Sondervermögens aufgelegt wurde, so auch uneingeschränkt auf Anteilsklassen einer InvAG angewendet werden können. Zum einen verweist Paragraph 99 Abs. 3 InvG eindeutig auf die Vorschrift für Anteilsklassen gem. Paragraph 34 Abs. 1 InvG und zum anderen ist es nach Aktienrecht auch möglich Aktien auszugeben, die verschiedene Rechte gewähren. So spricht auch Eckhold die Problematik an, dass den Anteilsklassen Paragraph 96 Abs. 1 S. 4 InvG entgegensteht, da die Aktien einer InvAG denselben Anteil am Gesellschaftskapital verkörpern müssen. Allerdings wird in der Vorschrift vom Wert der Aktien ausgegangen die das Gesellschaftskapital bilden und nicht von der Aktiengattung an sich. So kann Paragraph 34 Abs. 1 InvG angewendet werden, mit dem Ziel verschiedene Anteilsklassen zu bilden.

Über den Autor

Christian Giurgiu, Master of Laws (LL.M.), Studium an der Fachhochschule Frankfurt am Main in Wirtschaftsrecht. Abschluss 2008 als Wirtschaftsjurist Bachelor (LL.B.). Anschließend Studium an der Chinese University of Hong Kong (CUHK) in Chinese Business Law. Abschluss 2009 als Master of Laws (LL.M.).

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