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- Demokratische Legitimation der EU und des ESM: Steuerung und Koordinierung in der europäischen Wirtschafts- und Währungsunion
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Verlag:
Diplomica Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 12.2013
AuflagenNr.: 1
Seiten: 100
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback
Seit Beginn der Finanzkrise in der EU wächst der Druck auf die europäischen Institutionen, eine geeignete Strategie zur Krisenbewältigung zu entwickeln. Die EU reagierte mit der Ausschüttung von Rettungshilfen an die Krisenländer und verfestigte diese durch die Gründung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM). Jedoch wuchs mit Verwirklichung dieser EU-Krisenpolitik und besonders mit Gründung der dauerhaften Institution ESM der Unmut innerhalb der europäischen Bevölkerung über demokratische Defizite bei der Entscheidung über stetig wachsende Rettungspakete und die sich stetig ausweitende Macht Brüsseler Institutionen. Doch die Anwendung von demokratischen Grundsätzen und das Treffen von schnellen, effektiven Entscheidungen schließen sich scheinbar gegenseitig aus. Sind die demokratischen Institutionen und die empfundene Langsamkeit ihrer Verfahren den heutigen finanzpolitischen Herausforderungen noch gewachsen? Dieser Frage sowie der Untersuchung der demokratischen Legitimation der EU und des ESM soll in diesem Buch auf den Grund gegangen werden.
Textprobe: Kapitel 5., Europäischer Stabilitätsmechanismus (ESM): 5.1, Hintergrund: Wie konnte es eigentlich dazu kommen, dass einige westliche Staaten heute im Grunde vor der Insolvenz stehen oder in ihren finanziellen Handlungsspielräumen entscheidend eingeschränkt wurden? Die europäischen Staaten waren in der Vergangenheit nicht nur Retter in der Liquiditätsnot der Finanzkrise, sondern haben mit bestimmten Verhaltensmustern wie Fixierung auf Wachstum und Deregulierung auch einen entscheidenden Teil zur Ursache der Krise beigetragen. ‘Vertrauensverluste im Interbankensystem sind mit Liquiditätsspritzen der Staaten wettgemacht worden, heute stehen wir vor dem Verlust des Vertrauens in die Liquidität oder gar in die Solvenz einzelner Staaten’ (Di Fabio 2011:51). Die amerikanische Immobilien- und Finanzkrise mit ihren wohlbekannten Auswirkungen auf die gesamte Weltwirtschaft brachte das ohnehin schon randvolle Fass der Staatsverschuldung zum Überlaufen. Dadurch wurde der schon einige Zeit vorhandene Unwillen vieler Mitgliedstaaten, sich an die eingegangenen Verpflichtungen zu halten, sichtbar. Die Eurokrise hat zwar nichts mit dem fehlenden Willen zur europäischen Integration zu tun, betrifft aber trotzdem die Grundvoraussetzungen der europäischen Zusammenarbeit. Denn mit dem Fall, dass Länder der Eurozone einem Staatsbankrott gefährlich nahe kamen, war die EU bisher noch nicht konfrontiert worden. 5.2, Zweck des ESM: Mit dem ESM sollen zahlungsunfähige Mitgliedstaaten der Eurozone mithilfe von Krediten und Bürgschaften unterstützt werden. Der ESM soll Finanzmittel mobilisieren und ‘den ESM-Mitgliedsländern, die schwerwiegende Finanzierungsprobleme haben oder denen solche Probleme drohen, unter strikten, dem gewählten Finanzhilfeinstrument angemessenen Auflagen eine Stabilitätshilfe bereitstellen, wenn dies zur Wahrung der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt und seiner Mitgliedstaaten unabdingbar ist’. In Frage kommen vorsorgliche Finanzhilfen in Form einer vorsorglichen bedingten Kreditlinie oder einer Kreditlinie mit erweiterten Bedingungen , Finanzhilfen mittels Darlehen für die Rekapitalisierung von Finanzinstituten oder allgemein zugunsten eines ESM-Mitglieds und der Ankauf von Staatsanleihen eines ESM-Mitglieds am Primär- oder Sekundärmarkt. Es gibt keine feste Definition, ab welchem Zinsniveau Staaten Hilfe beantragen müssen oder können – als Faustregel gelten aber sieben Prozent für zehnjährige Staatsanleihen. Bei Erreichen dieses Werts hatten Länder wie Portugal oder Irland Hilfen aus dem Vorgängerfonds EFSF beantragt. Als Auflagen für Hilfen aus den Rettungsfonds müssen die Krisenländer strenge Sparprogramme einhalten und Strukturreformen beschließen. Diese Auflagen können von einem ‘makroökonomischen Anpassungsprogramm bis zur kontinuierlichen Erfüllung zuvor festgelegter Anspruchsvoraussetzungen’ reichen. 5.3, Mitglieder des ESM: ESM-Vertragspartner sind die 17 Länder der Eurozone. Anderen Mitgliedstaaten der EU steht der Beitritt zu diesem Vertrag offen. Möchte ein Nicht-Euro-Land ESM-Mitglied werden, muss es einen Antrag an die EU und an den ESM richten. Zuvor muss jedoch der Europäische Rat die für diesen Mitgliedstaat geltende Ausnahmeregelung betreffend der Teilnahme am Euro aufheben. Der Gouverneursrat genehmigt schließlich den Beitrittsantrag des neuen ESM-Mitglieds und die damit verbundenen vertraglichen Anpassungen. 5.4, Verfahren des ESM: Die Hilfen aus dem ESM sollen nur unter strikten Reformauflagen und unter genauer Analyse des Verschuldungsgrades des Landes gewährt werden. Möchte ein ESM-Land Stabilitätshilfe beantragen, stellt es sein Gesuch an den Vorsitzenden des Gouverneursrates. Dieser überträgt dann folgende Aufgaben an die Kommission und an die EZB: - Bewertung einer möglichen Gefahr für die Finanzstabilität der Eurozone insgesamt - Bewertung der Tragfähigkeit der Staatsverschuldung - Bewertung des tatsächlichen und potenziellen Finanzierungsbedarfs Aufgrund dieser Bewertungen kann der Gouverneursrat beschließen, dem betreffenden Land Finanzhilfe zu gewähren. Wird dieser Beschluss angenommen, überträgt der Gouverneursrat der Kommission und der EZB in Zusammenarbeit mit dem IWF zusammen mit dem ESM-Land ein ‘Memorandum of Understanding’ (MoU) auszuarbeiten, in dem die mit der Gewährung der Finanzhilfe verbundenen Auflagen festgelegt werden. Die Kommission unterzeichnet das MoU im Namen des ESM, vorbehaltlich der Erfüllung der ausgehandelten Auflagen und der Zustimmung des Gouverneursrats. Um sicherzustellen, dass der ESM alle fälligen Rückzahlungen der ESM-Länder fristgerecht erhält, richtet er einen Warnmechanismus ein. 5.5, Rechtlicher Rahmen: Der ESM hat seinen Sitz und seine Hauptverwaltung in Luxemburg und kann ein Verbindungsbüro in Brüssel einrichten. Der ESM sowie sein Eigentum und seine Vermögenswerte genießen unabhängig davon, wo und in wessen Besitz sie sich befinden, Immunität von gerichtlichen Verfahren jeder Art. Eigentum und Vermögenswerte des ESM genießen außerdem ‘Immunität von Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung und jeder sonstigen Form des Zugriffs durch vollziehende, gerichtliche, administrative oder gesetzgeberische Maßnahmen’. Auch die Archive des ESM, die Geschäftsräume und sämtliche Unterlagen, die sich im Eigentum oder im Besitz des ESM befinden, sind unverletzlich. Außerdem ist der ESM von Beschränkungen und Kontrollen sowie von ‘jeglicher Zulassungs- oder Lizenzierungspflicht, die nach dem Recht eines ESM-Mitglieds für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsunternehmen oder sonstige der Zulassungs- oder Lizenzierungspflicht sowie der Regulierung unterliegende Unternehmen gilt, befreit’. Die Mitglieder des Gouverneursrats und des Direktoriums sowie alle anderen Bediensteten des ESM unterliegen einer beruflichen Schweigepflicht, die auch für die Zeit nach Beendigung ihrer Tätigkeit gilt. Informationspflichten gegenüber den nationalen Parlamenten sind im Vertrag nicht vorgesehen. Es ist lediglich festgelegt, dass der Gouverneursrat den jährlichen Prüfbericht der Rechnungslegung, der von einem Prüfungsausschuss erstellt wird, den nationalen Parlamenten und Rechnungshöfen zugänglich macht. Alle Bediensteten des ESM genießen ‘Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich ihrer in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen und Unverletzlichkeit hinsichtlich ihrer amtlichen Schriftstücke und Unterlagen’. Derzeit arbeiten etwa 75 Angestellte aus 22 Ländern für den ESM, der Großteil von ihnen war bereits für den EFSM tätig. Desweiteren ist der ESM, sein Vermögen, sein Gewinn sowie seine Operationen und Geschäfte von allen direkten Steuern befreit. Dies gilt ebenso für die Gehälter der ESM-Bediensteten: Sie unterliegen lediglich einer internen Steuer zugunsten des ESM und sind von der nationalen Einkommensteuer befreit. 5.6, Finanzierung und Haftung: Das genehmigte Stammkapital des ESM beträgt 700 Milliarden Euro. Die maximale Darlehenshöhe des ESM beläuft sich auf 500 Milliarden Euro und wird ergänzt durch schon an Portugal, Irland und Griechenland gewährte Darlehen des EFSM. Das Kapital wird unterteilt in eingezahlte und abrufbare Anteile, der anfängliche Gesamtwert der eingezahlten Anteile beläuft sich auf 80 Milliarden Euro, 620 Milliarden Euro sind als Bürgschaften eingeplant. Ein Beitragsschlüssel legt die Höhe des jeweiligen Anteils der ESM-Mitgliedstaaten fest. Jedes Mitgliedsland haftet nur für seinen Anteil am Stammkapital und nicht für die Verpflichtungen des ESM insgesamt. Die Verpflichtung der ESM-Mitglieder zur Einzahlung zum genehmigten Stammkapital bleibt unberührt, falls ein ESM-Mitglied Finanzhilfe vom ESM erhält oder die Voraussetzungen dafür erfüllt. Der Gouverneursrat überprüft das maximale Darlehensvolumen sowie das Stammkapital des ESM mindestens alle fünf Jahre und kann beschließen, dieses zu verändern.
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