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- Das „Schutzschirmverfahren“ nach dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG): Ein Vergleich zu den Regelungen von Chapter 11 of Title 11 of the United States
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Verlag:
Diplomica Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 04.2013
AuflagenNr.: 1
Seiten: 140
Abb.: 14
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback
Im März 2012 wurde das deutsche Insolvenzrecht erheblich geändert. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) wurde das sog. Schutzschirmverfahren geschaffen, welches sich das in den USA gängige Chapter-11-Verfahren zum Vorbild nimmt. Nach gesetzgeberischem Zweck handelt es sich bei dem Verfahren um eine Art Eigenverwaltung zur Vorbereitung eines Insolvenzverfahrens. Kernidee ist es, überlebensfähigen Unternehmen eine echte Sanierungschance zu ermöglichen. Droht die Zahlungsunfähigkeit oder ist der Schuldner überschuldet, so hat das Insolvenzgericht auf Antrag durch Beschluss eine Frist von bis zu drei Monaten einzuräumen, in welcher der Schuldner mit Hilfe eines Sachverwalters ein Sanierungskonzept ausarbeitet, welches anschließend durch einen Insolvenzplan umgesetzt werden soll. Im Rahmen dieser Arbeit wird das neue Schutzschirmverfahren innerhalb eines Rechtsvergleichs mit dem US- amerikanischen Chapter-11-Verfahren unter Einschub praktischer Fallbeispiele aus der amerikanischen Wirtschaft dargestellt, wobei auch eine kritische Bewertung der beiden Verfahren nicht außer Acht bleibt.
Textprobe: Kapitel VII, Beteiligung der Gläubiger: 1., Creditors` Committees im Chapter 11-Verfahren: Unabdingbare Voraussetzung für die Durchführung eines Reorganisationsverfahrens ist die Bildung mindestens eines Gläubigerausschusses (creditors` committee) für Inhaber ungesicherter Forderungen, der vom United States Trustee gem. 11 U.S.C. § 1102 (a)(1) direkt nach Eintritt des order for relief einzusetzen ist. Zusätzlich kann der United States Trustee weitere Ausschüsse einsetzen, wenn er hierfür eine Notwendigkeit sieht. Ebenso können andere Verfahrensbeteiligte die Einsetzung weiterer Ausschüsse beantragen. 11 U.S.C. § 1102 (b) regelt die Zusammensetzung der Gläubigerausschüsse. Danach sollen Gläubigerausschüsse i. d. R. mit den Gläubigern der sieben größten Forderungen einer Forderungsgruppe zusammengesetzt werden. Zur Ermittlung dieser Gläubiger können die vorgelegten Listen des Schuldners nach 11 U.S.C. §§ 521, 1007 (d) verwendet werden. Der Tätigkeitsbereich der Gläubigerausschüsse ergibt sich aus 11 U.S.C. § 1103. Hauptsächliche Aufgabe ist dabei die Überwachung und Kontrolle des Schuldners sowie die Untersuchung seiner finanziellen Lage. 2., Der Gläubigerausschuss im Schutzschirmverfahren: Zur Stärkung der Gläubigerrechte, hat das ESUG die Möglichkeit geschaffen, unmittelbar nach Stellung des Insolvenzeröffnungsantrags einen vorläufigen Gläubigerausschuss gem. § 22a InsO einzurichten. Der Gläubigerausschuss wird von Amts wegen bestellt, wenn zwei der drei Größenmerkmale des § 22a Abs. 1 InsO im letzten Geschäftsjahr überschritten sind. Eine Einrichtung unterhalb der Schwellenwerte kann auf Antrag des Schuldners, des vorläufigen Sachwalters oder eines Gläubigers unter Angabe konkreter Mitgliedervorschläge erfolgen, § 22a Abs. 2 InsO. Das Schutzschirmverfahren kann allerdings auch ohne vorläufigen Gläubigerausschuss durchgeführt werden. Nach § 21 Abs. 2 Nr. 1a InsO i. V. m. § 67 Abs. 2 InsO ist der Gläubigerausschuss mit absonderungsberechtigten Gläubigern, den Insolvenzgläubigern mit den höchsten Forderungen, den Kleingläubigern und einem Vertreter der Arbeitnehmer zu besetzen. Der Gläubigerausschuss entscheidet über das ‘Wohl und Wehe’ der Sanierung, indem durch dessen Antrag das Schutzschirmverfahrens vor Ablauf der gesetzten Frist aufgehoben werden kann (§ 270b Abs. 4 S. 1 Nr. 3 InsO). Zusätzlich ist dem Gläubigerausschuss vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Antrag auf Eigenverwaltung Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen, § 270 Abs. 3 S. 1 InsO. Das Gericht kann den Antrag des Schuldners auf Eigenverwaltung nicht ablehnen, wenn die Gläubiger den Antrag des Schuldners einstimmig unterstützen, § 270 Abs. 3 S. 2 InsO. Dem Insolvenzgericht ist es jedoch möglich, von der Anhörung des Gläubigerausschusses absehen, wenn dies offensichtlich zu nachteiligen Veränderungen der Vermögenslage des Schuldners führen würde. 3., Vergleichende Betrachtung: a) Das Bedürfnis nach Kooperation: Die Gläubigerstellung im Schutzschirmverfahren wird mit dem ESUG in § 22a InsO wesentlich gestärkt. Die dadurch bereits frühzeitig gewährleistete Einbindung der Gläubiger in das Verfahren wirkt für diese transparenz- und akzeptanzfördernd. Gerade die Möglichkeit der Gläubiger, das Schutzschirmverfahren jederzeit durch einen entsprechenden Antrag aufheben zu können, schafft einen erheblichen Einflussbereich, macht das Verfahren aber auch fragil. Hier zeigt sich die Intention des Gesetzgebers, das Schutzschirmverfahren nur für kooperationsbereite Schuldner, die sich mit ihren Gläubigern einigen wollen, bereitzustellen. Ein anderes Bild bietet die U.S.-amerikanische Praxis mit Blick auf das Chapter 11-Verfahren. Hier wird den creditors´committees lediglich geringe Bedeutung zugemessen. Gläubigerausschüsse werden im Reorganisationsverfahren nach Chapter 11 nur vereinzelt eingesetzt, oder aber zugunsten eines schnellen Verfahrensablaufs übergangen. Ist man in Deutschland der Meinung, dass die Sanierung den Konsens zwischen Schuldner und dessen Gläubigern voraussetzt, entscheiden Schuldner im Chapter 11-Verfahren offensichtlich häufig über deren Kopf hinweg. b) Zum Fall General Motors: Ein Beispiel für die mangelnde Gläubigerbeteiligung am Verfahren stellt die Blitzinsolvenz von GM dar. Die sog. quick-rinse-bankruptcy trat erstmals durch die Insolvenz von General Motors in Erscheinung. Die U.S.-amerikanische Regierung hat sich durch ein sog. DIP-Financing die Kontrolle über das Verfahren gesichert. Da die wesentlichen Verfahrensbedingungen bereits bei Antragstellung festgelegt waren, erledigte sich das Verfahren unter einem ‘363-Sale ‘ innerhalb von 40 Tagen. Die treffende Bemerkung hierzu kam von der New York Times, die die Blitzinsolvenz ein ‘court chaos ‘ nannte. Das Chaos führte auf Gläubigerseite zu einem enormen Informationsdefizit, da der Verkauf von GM ohne ausdrückliche Zustimmung der Gläubiger getätigt wurde. Daher verwundert es nicht, dass sich der schnellen Genehmigung des Verkaufs eine Gruppe von Gläubigern entgegen gestellt hat, die ein konventionelles Planverfahren favorisierte und sich durch die Rettungsbemühungen des Staates übergangen gefühlt hat.
Irina Harant, Wirtschaftsjuristin, wurde 1987 in Schwäbisch Hall geboren. Ihr Studium des Wirtschaftsrechts an der Universität Siegen schloss die Autorin im Jahre 2012 mit dem akademischen Grad des Diploms erfolgreich ab. Bereits während des Studiums sammelte die Autorin umfassende praktische Erfahrungen im Bereich des Insolvenzrechts. Schwerpunkte ihres Studiums lagen zudem im Bereich Internationales Privatrecht & Rechtsvergleichung. Fasziniert vom amerikanischen Rechtssystem und der aktuellen Entwicklung des deutschen Insolvenzrechts durch das ESUG entschied die sich, sich der Thematik des vorliegenden Buches zu widmen.
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