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- Das Schicksal von Arbeitsverhältnissen bei einem Betriebsübergang aus deutscher und europarechtlicher Sicht
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Verlag:
Diplomica Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 06.2009
AuflagenNr.: 1
Seiten: 104
Abb.: 5
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback
Das Buch beschäftigt sich mit den Auswirkungen eines Betriebsübergangs auf Arbeitsverhältnisse sowohl aus deutscher als auch europarechtlicher Sicht. Zunächst wird erläutert, wie das BAG den Betriebsübergang schon immer gesehen hat und auf die Entstehungsgeschichte der RL 77/187/EWG und speziell diese Richtlinie eingegangen. Danach werden maßgebliche Entscheidungen des EuGH an den Beispielen Christel Schmidt, Ole Rygaard./.Strø Mølle, Albert Merckx und Ayse Süzen aufgezeigt, welche Resonanzen es in Europa daraufhin gab und wie sich die deutsche Rechtsprechung diesen Entscheidungen angepasst hat. Der letzte Teil der Arbeit setzt sich mit dem Anwendungsbereich des § 613a BGB, den Tatbestandsvoraussetzungen für einen Betriebsübergang sowie haftungs- und kündigungsrechtlichen Fragen auseinander. Außerdem wird das Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer und die Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers behandelt.
Textprobe: Kapitel 3.2.3, im deutschen Recht: Eine bloße Funktionsnachfolge wird in Deutschland nicht als Betriebsübergang gewertet. Daher ist § 613a BGB nicht auf die Funktionsnachfolge anwendbar und somit eine Funktionsnachfolge strikt von einem Betriebsübergang zu trennen. Voraussetzung für einen Betriebsübergang ist, dass der Erwerber Betriebsmittel, zumindest teilweise, als Gegenstände eines gegenständlich-räumlichen Betriebsteils übernimmt. Bestätigung hat diese Auffassung auch in der sog. Bewachungsentscheidung und im Spühlküchenfall durch das BAG gefunden. Nach Verkündung der Entscheidung im Fall Christel Schmidt Mitte der neunziger Jahre durch den EuGH herrschte in Deutschland deswegen auch große Empörung. Die Literatur äußerte harsche Kritik. Gelegentlich orientierte sich die Rechtsprechung an der Christel-Schmidt-Entscheidung des EuGH, dennoch hatte das BAG Schwierigkeiten, entsprechend dem EuGH eine Auftragsnachfolge als Betriebsübergang zu bewerten. Aus diesem Grund hat das BAG dem EuGH erneut einen Fall der Auftragsnachfolge vorgelegt, damit dieser über die Anwendbarkeit der Richtlinie entscheidet. Nachdem der EuGH im Fall Ayse Süzen seine Entscheidung verkündete, nahm das BAG das Vorabentscheidungsersuchen zurück, weswegen der EuGH über diese Vorlage nicht mehr urteilen konnte. Die Ayse-Süzen-Entscheidung gab nämlich Antwort darauf, ob die Richtlinie bei einer Funktionsnachfolge anwendbar ist und daher war das BAG der Ansicht, dass der Vorabentscheidungsersuch nicht mehr aufrechterhalten werden muss. Den deutschen Gerichten war es also möglich, an ihrer bisherigen Rechtsprechung festzuhalten und eine reine Funktionsnachfolge nicht als Betriebsübergang im Sinne von § 613a BGB zu bewerten. In seiner Entscheidung vom 13. November 1997 verwies das BAG ausdrücklich auf die Ayse-Süzen-Entscheidung und stellte fest, dass bei einer Funktionsnachfolge kein Betriebsübergang vorliege. Auch in Deutschland hat die reine Funktionsnachfolge keine Anwendbarkeit des § 613a BGB zur Folge. Allein die Übernahme einer Tätigkeit fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 613a BGB, wenn dann müssten weitere Merkmale vorliegen, aus denen man schlussfolgern kann, dass eine wirtschaftliche Einheit übergegangen ist, die ihre Identität bewahrt hat. im französischen Recht: Auch in Frankreich genügt eine reine Funktionsnachfolge nicht, damit Art. L 122-12II C.T. Anwendung findet. Frankreich erkannte schon gut zehn Jahre vor dem EuGH, dass man davon abkommen muss, Art. L 122-12II C.T. bei einer reinen Funktionsnachfolge anzuwenden. Allerdings stand diese Rechtsprechung in Widerspruch zur EuGH-Rechtsprechung, bis das Urteil im Fall Christel Schmidt fiel. Aus zwei Gründen erkannte Frankreich, dass eine Änderung der nationalen Rechtsprechung notwendig wird, außer der EuGH würde nicht bei seiner Rechtsprechung im Fall Christel Schmidt bleiben. Zum einen wurde kurz nach Verkündung der Christel-Schmidt-Entscheidung ein Vorschlag zur Änderung der Richtlinie vorgelegt, durch den die Anwendbarkeit der Richtlinie bei einer Funktionsnachfolge ausgeschlossen werden sollte und zum anderen wegen den eigenen nationalen Erfahrungen in diesem Bereich. Dennoch war man davon überzeugt, dass die Christel-Schmidt-Entscheidung eine Einzelfallentscheidung darstellt und die Funktionsnachfolge kein Betriebsübergang im Sinne der Richtlinie sei. Diese Annahme bestätigte sich, als im Fall Ayse Süzen vom EuGH festgestellt wurde, dass die Richtlinie bei einer bloßen Funktionsnachfolge nicht angewendet werden kann. Wegen der Vermutung, dass der Fall Christel Schmidt eine Einzelfallentscheidung sei, wurde in der Zeit nach der Christel-Schmidt-Entscheidung die Anwendung des Art. L 122-12II C.T. bei einer reinen Funktionsnachfolge abgelehnt. Die Rechtsprechung, die Frankreich entwickelt hatte, stand also nur kurze Zeit in Widerspruch zur EuGH-Rechtsprechung und ist nun in Einklang mit dem europäischen Recht, so dass Art. L 122-12II C.T. bei einer bloßen Funktionsnachfolge nicht angewandt wird.
Stefanie Weiß, Diplom-Betriebswirtin, BWL-Studium an der Hochschule für angewandte Wissenschaften Amberg-Weiden, Abschluss 2008 als Diplom-Betriebswirtin (FH). Derzeit tätig als Angestellte im öffentlichen Dienst im Bereich Personalverwaltung.
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