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- Das Schicksal der europäischen Personengesellschaften im Zeitalter der Niederlassungsfreiheit: Eine rechtsvergleichende Untersuchung zum Einfluss der Niederlassungsfreiheit auf die kollisionsrechtliche Behandlung der Personengesellschaften
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Verlag:
Diplomica Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 03.2014
AuflagenNr.: 1
Seiten: 116
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback
Die Frage, in welchem Maße europäische Personengesellschaften von der Niederlassungsfreiheit profitieren und ihre Mobilität im Binnenmarkt entfalten können, ist heutzutage nicht abschließend geklärt und wird von den meisten Autoren gänzlich übergangen bzw. äußerst oberflächlich behandelt. Es blieb bislang ungelöst, ob die Mobilität von Personengesellschaften aufgrund ihres Wesens zusätzliche Einschränkungen erfährt bzw. gerade weiter reichen sollte, als die von Kapitalgesellschaften. Mit der fortschreitenden europäischen Integration besteht indes zumindest seitens der mittelständischen Unternehmer, welche oftmals die Rechtsform einer Personengesellschaft wählen, das Bedürfnis, die Barrieren für die grenzüberschreitende Gründung, Sitzverlegung sowie anderweitige Betätigung von Personengesellschaften zu identifizieren und zu beseitigen. Die vorliegende Studie befasst sich mit der kollisionsrechtlichen Behandlung der Personengesellschaften und dem Einfluss der Niederlassungsfreiheit auf diese. Das Buch liefert dabei Aufschluss über die eigentliche Kernfrage, inwieweit sich die inzwischen für Kapitalgesellschaften weitgehend anerkannten Grundsätze auf die Personengesellschaften übertragen lassen.
Textprobe: Kapitel 2, Sitztheorie: Die Sitztheorie wurde im 19. Jahrhundert vor allem in Deutschland, Frankreich und Belgien entwickelt und war in Deutschland lange Zeit vorherrschend. Zur heutigen, vor allem durch die EuGH-Rechtsprechung der letzten Jahre geänderten Lage der Sitztheorie in Deutschland existieren kontroverse Meinungen. Alles in allem kann man aber davon ausgehen, dass die Sitztheorie hierzulande, auch wenn sie gegenüber den EU-Mitgliedstaaten nicht mehr vorherrschend sein sollte, keineswegs bedeutungslos geworden ist. So gilt sie nach der ‘Trabrennbahn’-Entscheidung des BGH zumindest gegenüber den Drittstaaten in ihrer modifizierten Form weiter. Die Anwendung der modifizierten Form der Sitztheorie, die auf die Rechtsprechung des BGH vom 1.7.2002 zurückgeht, führt nicht mehr, wie zuvor, dazu, dass eine ausländische Kapitalgesellschaft im Inland als ein ‘rechtliches Nullum’ betrachtet wird. Diese soll vielmehr den Status einer rechtsfähigen deutschen Personengesellschaft erhalten. A, Begriff des tatsächlichen Verwaltungssitzes: Die Sitztheorie besagt, dass das Gesellschaftsstatut sich nach dem Recht des Staates bestimmt, in dem die Gesellschaft ihren tatsächlichen bzw. effektiven Verwaltungssitz hat. Der in der Satzung (bei Kapitalgesellschaften) bzw. im Gesellschaftsvertrag (bei Personengesellschaften) bestimmte Sitz sei nach Meinung so gut wie aller Vertreter der Sitztheorie als Anknüpfungspunkt ungeeignet. Dies wird damit erklärt, dass die Sitztheorie sich als eine Schutztheorie versteht. Die Anknüpfung an den tatsächlichen Verwaltungssitz soll dem Schutzinteresse des Staates Rechnung tragen, der am meisten betroffen ist. Es wird davon ausgegangen, dass die Personen, die die Gesellschaft im besonders hohem Maße angeht, sprich die Vertretungsorgane, Gläubiger sowie Anteilseigener, am ehesten in dem Staat leben werden, in welchem die Gesellschaft ihren effektiven Verwaltungssitz hat. Der relativ vage Begriff des Verwaltungssitzes wurde vom BGH für den Fall einer Kapitalgesellschaft als der ‘Tätigkeitsort der Geschäftsführung und der dazu berufenen Vertretungsorgane, also der Ort, an dem die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden’, definiert. Bei mehreren in Frage kommenden Orten wird derjenige als Verwaltungssitz bestimmt, an dem die Mehrheit der Entscheidungen getroffen wird (Ort der Hauptverwaltung). B, Mögliche Probleme der Anknüpfung an den tatsächlichen Verwaltungssitz: aa), Kapitalgesellschaften: Nach einigen Meinungen, wie beispielsweise der von Behrens, kann eine solche Bestimmung des effektiven Verwaltungssitzes problematisch werden. Es wird argumentiert, dass es in der modernen mit sämtlichen Telekommunikationsmitteln ausgestatteten Unternehmenswelt bei weitem nicht immer möglich sei, den Ort zu bestimmen, an dem die meisten Unternehmensentscheidungen getroffen werden. Als möglicher Lösungsansatz wird daher in Anlehnung an die europäische Insolvenzverordnung, die zur Ermittlung des maßgeblichen Insolvenzstatuts auf den Schwerpunkt der wirtschaftlichen Betätigung des Schuldners abstellt, verbreitet die Meinung vertreten, dass eben dieses ‘Zentrum der wirtschaftlichen Betätigung’ an die Stelle des effektiven Verwaltungssitzes rücken könne. bb), Personenhandelsgesellschaften: Personenhandelsgesellschaften (OHG/KG) zeichnen sich im Vergleich zu den Kapitalgesellschaften durch eine lockerere Gesellschaftsstruktur aus. Somit liegt die Annahme nahe, dass bei ihnen das Problem der nicht eindeutigen Bestimmung des effektiven Verwaltungssitzes aufgrund der zerstreuten Entscheidungsumsetzung noch stärker in Erscheinung tritt. Die herrschende Meinung schafft diesem Problem dadurch Abhilfe, dass unter dem gemäß § 106 Abs.2 Nr.2 HGB zum Handelsregister anzumeldenden Sitz der Personenhandelsgesellschaft der Ort verstanden wird, von dem aus die Geschäfte tatsächlich geleitet werden und wo sich der Schwerpunkt der geschäftlichen Tätigkeit befindet. Der effektive Verwaltungssitz entspricht danach dem eingetragenen Sitz der Gesellschaft. Die herrschende Meinung wurzelt in einem BGH-Urteil aus dem Jahr 1957. In diesem Urteil sprach sich der Bundesgerichtshof eindeutig dafür aus, dass der Sitz einer Personenhandelsgesellschaft unabhängig von dem im Gesellschaftsvertrag bestimmten Sitz und ebenfalls unabhängig von der Tatsache, ob dieser ins Handelsregister eingetragen ist, sich nach dem Ort der tatsächlichen Verwaltung bestimme. cc), GbR: Das größte Problem bei der Bestimmung des effektiven Verwaltungssitzes stellt sich auf den ersten Blick wohl bei der GbR. Das Gesetz sieht für Gesellschaften bürgerlichen Rechts keinen Sitz vor. Dieser muss somit von den Gesellschaftern nicht zwingend bestimmt werden. An dieser Stelle kann jedoch § 17 Abs.1 ZPO herangezogen werden. Dieser bestimmt zwar den gerichtlichen Stand von juristischen Personen, welcher sich nach dem Sitz der juristischen Person richtet. Seit der Anerkennung der partiellen Rechtsfähigkeit von Außengesellschaften bürgerlichen Rechts durch die Rechtsprechung ist § 17 ZPO allerdings auf solche Gebilde ausdrücklich anwendbar. Da bei einer BGB-Außengesellschaft unter Umständen nicht einmal ein gesellschaftsvertraglicher Sitz vorhanden ist, wird hilfsweise auf § 17 Abs.1 S.2 zurückgegriffen, gemäß welchem, wenn sich nichts anderes ergibt, derjenige Ort als Sitz der Gesellschaft gilt, an dem die Verwaltung stattfindet. Zur Konkretisierung des effektiven Verwaltungssitzes bedient sich der BGH auch bei der BGB-Gesellschaft der für die Kapitalgesellschaft entwickelten Definition. Zur eindeutigeren Bestimmung des Verwaltungssitzes geht der Bundesgerichtshof dabei von einer Gesamtschau an Kriterien, wie beispielsweise dem Belegenheitsort des zu verwaltenden Gesellschaftsvermögens, dem Wohnsitz der Gesellschafter, der Adresse, unter welcher die Gesellschaft nach außen auftritt, aus. Insgesamt soll dann der Ort, als Verwaltungsort angesehen werden, auf den die Mehrzahl an Kriterien zutrifft. Bei einer derartigen Verwaltungssitzbestimmung problematisiert Terlau jedoch, dass es bei der Heranziehung bloß einzelner Kriterien zu einer vorschnellen Bejahung der Sitzverlegung einer Personengesellschaft kommen könne.
Alissa Lechner wurde 1985 in Sankt-Petersburg geboren. Ihr Studium im Fach Internationales Wirtschaftsrecht an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg schloss die Autorin im Jahre 2012 mit dem akademischen Grad Dipl.-jur. oec. Univ. erfolgreich ab. Der Studienschwerpunkt auf dem Unternehmens- und Gesellschaftsrecht sowie das Interesse an grenzüberschreitenden Sachverhalten motivierten sie, sich der Thematik des vorliegenden Buches zu widmen.
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