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Informatik
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Verlag:
Diplomica Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 02.2013
AuflagenNr.: 1
Seiten: 124
Abb.: 11
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback
In der Literatur gibt es keinen detaillierten Vergleich von Open- Source- Lizenzen. Es finden sich lediglich, im Kontext anderer Thematiken, einige kürzere Vergleiche von Lizenzen. Dieses Buch soll einen Einstieg in diese Thematik ermöglichen und eine Entscheidungshilfe für Unternehmen bieten, die mit Open Source in Berührung kommen. Bei der Veröffentlichung einer Open Source Software kann die richtige Wahl einer Open- Source- Lizenz ein Hindernis darstellen, denn es existieren über 200 verschiedene Typen. Schon die Recherche nach einer optimalen Lizenz für die eigene Software, kann einen erheblichen zeitlichen Aufwand und hohe Kosten verursachen. Daher ist es vorstellbar, dass Unternehmen ihre Software nicht als Open Source veröffentlichen, da die anfallenden Kosten für die Recherche zu hoch und die positive Aspekt schwer abschätzbar sind. Einerseits ist die Entscheidungshilfe für Unternehmen, die Software entwickeln und beabsichtigen, diese als Open Source zu veröffentlichen. Des Weiteren dient sie Unternehmen, die Open- Source- Software einsetzen oder in Zukunft einsetzen wollen. Hierzu werden die Open- Source- Lizenzen grob in vier Kategorien untereilt und zu jeder Kategorie exemplarisch eine verbreitete Lizenz näher betrachtet. Der Vergleich der Open- Source- Lizenzen konzentriert sich auf die Rechte und Pflichten der Lizenznehmer. Eine genauere rechtliche Analyse von einzelnen Lizenzen ist nicht Teil dieses Buches. Dazu finden sich im Literaturverzeichnis einige Werke, die diese Thematik behandeln. Dennoch wird auf einige rechtliche Details eingegangen. Allerdings wird das Patentrecht nicht näher betrachtet. Hier existiert ein nicht einheitlicher Umgang mit der Patentierbarkeit von Software. Das Buch behandelt ebenfalls keine Analyse möglicher Lizenzkosten, da diese im Zusammenhang von Open- Source- Software nicht entstehen. Lizenzarten, wie Einzel- oder Mehrplatzlizenzen, sind nur bei kommerzieller Software relevant. Eine nähere Betrachtung anderer Lizenzmodelle, als Free Software bzw. Open Source, würde daher den Rahmen dieses Buches übersteigen. In der rechtlichen Einordnung der Open- Source- Lizenzen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, ist die Literatur in der Frage, ob Open- Source- Lizenzen einen eigenen Vertragstypen bilden oder unter das Schenkungsrecht fallen, noch zu keiner endgültigen Festlegung gelangt.
Textprobe: Kapitel 2.5.1, Proprietäre Software: Der Begriff proprietäre Software wird in der Praxis als Bezeichnung für Software verwendet, um auf die gewährten Ausschließlichkeitsrechte des geistigen Eigentums hinzuweisen. Danach liegt die Entscheidung alleine beim Urheber, ob und auf welche Weise er sein Werk verwertet und wen oder was er bei der Verwertung ausschließen will. Dabei ist diese Bezeichnung nicht präzise genug, da auch Free Software und Open-Source-Software geistiges Eigentum sind. Bei proprietärer Software ist der Quelltext nicht frei und auch nicht in Teilen frei erhältlich. Die Weiterverbreitung oder Veränderung sind verboten oder benötigen eine Erlaubnis des Rechteinhabers, da für ihn der Quelltext ein schützenswertes Gut ist. Der Nutzer soll deswegen keine umfassenden Nutzungsrechte erhalten. Dies dient der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen, die diese Software beinhaltet, wie zum Beispiel Implementierungen von Schnittstellen oder Algorithmen. Der Rechteinhaber ist in der Regel auch der Hersteller der Software. Der Benutzer der Software erwirbt typischerweise ein Nutzungsrecht vom Rechteinhaber und wird nicht Eigentümer der Software. Die Auslieferung der Software erfolgt daher als kompiliertes Programmpaket, welches direkt ausgeführt oder installiert werden kann. Proprietäre Software kann sowohl kommerziell als auch kostenlos vertrieben werden. 2.5.2, Kommerzielle Software: Kommerzielle Software wird von einer Firma entwickelt, die damit das Ziel verfolgt, durch den Verkauf dieser Software Profit zu erwirtschaften. In der Regel wird der Quelltext der Software geheim gehalten, da dieser das Kapital der Firma darstellt. Den Nutzern wird ein beschränktes Nutzungsrecht erteilt. Dieses wird durch die veröffentlichten Lizenzbestimmungen, oft als End User License Agreements (EULA) bezeichnet, bestimmt. Weitergehende Rechte, wie eine Weiterverbreitung oder Veränderung der Software, hat der Anwender nicht. Kommerzielle Software ist nicht gleich proprietärer Software. Zwar ist der überwiegende Teil kommerzieller Software proprietär, aber es gibt auch kommerzielle Software deren Quelltext frei verfügbar ist. 2.5.3, Shareware: Shareware ist keine Softwareart, sondern ein besonderes Vermarktungsmodell für kommerzielle Software. Die Software darf frei kopiert und verbreitet werden. Meist unterliegt die Software einer gewissen Beschränkung und der volle Funktionsumfang ist nur für eine begrenzte Zeit nutzbar. Soll die Software darüber hinaus verwendet werden, sind Lizenzgebühren an den Rechteinhaber zu entrichten. Die restlichen Lizenzbedingungen sind größtenteils identisch mit denen von proprietärer Software. Auch hier dient oft die EULA als Lizenzvertrag. Verwendung findet diese Lizenzform häufig bei Unternehmen oder Privatpersonen, die auf ihre Software aufmerksam machen wollen. Der Anwender kann vor dem Entrichten der Lizenzgebühr die Software ausgiebig testen. In der Praxis ist dieses Vertriebsmodell allerdings weitgehend gescheitert, da Anwender im Nachhinein oft nicht bereit sind, Lizenzgebühren zu zahlen. 2.5.4, Public Domain: Software unter Public Domain besitzt keinen oder teilweise keinen Urheberrechtsschutz, da der Autor auf sein Urheberrecht ganz oder teilweise verzichtet hat. Nach europäischem bzw. deutschem Recht ist 'das Urheberrecht .. nicht übertragbar' und ein vollständiger Verzicht des Autors nicht möglich. Eine Lizenz für eine Public-Domain-Software ist als einfaches Nutzungsrecht ausgelegt. Dem Nutzer wird erlaubt, die Software uneingeschränkt und vorbehaltlos zu verwenden und zu kopieren. Bei Public-Domain-Software muss der Quelltext nicht öffentlich sein. Somit ist Public-Domain-Software nicht gleich Free Software oder Open Source. Ebenfalls kann Free Software oder Open-Source-Software nicht unter Public Domain stehen, da dem Lizenznehmer Veränderungs- und Verwertungsrechte eingeräumt werden. Dadurch wird Gebrauch vom Urheberrecht gemacht, auf welches Public Domain verzichtet.
Alexander Schaaf, B. Sc., wurde 1980 in Wiesbaden geboren. Sein nebenberufliches Studium der Wirtschaftsinformatik, an der Hochschule für Ökonomie und Management Essen, mit dem Studienort Frankfurt am Main, schloss der Autor im Jahr 2012 erfolgreich ab. Ihn interessierten schon während des Studiums die rechtlichen Aspekte bei der Softwareentwicklung, insbesondere im Umfeld von Open Source. Durch seine beruflichen Bezug in der Informationstechnologie, entschloss der Autor sich der Thematik des vorliegenden Buches zu widmen.
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