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- Von der Notwendigkeit seniorengerechter Hilfsmittel bis zur Markteinführung
Gesundheitswissenschaften
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Verlag:
Bachelor + Master Publishing
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 09.2012
AuflagenNr.: 1
Seiten: 84
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback
Technische Hilfsmittel werden in der Zukunft immer mehr an Bedeutung gewinnen. Schon jetzt muss mit der Entwicklung begonnen werden. Andernfalls droht die Gefahr hilfebedürftige Senioren in der Zukunft nicht nach dem aktuellen Stand der Technik versorgen zu können. Exemplarisch wird in diesem Buch von einem Notfallassistenten für ältere Menschen ausgegangen. In dem vorliegenden Buch geht es um die Entwicklung technischer Hilfsmittel für ältere Menschen. Die Notwendigkeit dieser Entwicklung wird u.a. mit dem demographischen Wandel und gesellschaftlichen Veränderungen beschrieben. Teilweise werden auch historische Entwicklungen bis zum heutigen Zeitpunkt beschrieben. Zudem wird auf die betriebswirtschaftlichen Aspekte, wie Entwicklungs- und Finanzierungsmöglichkeiten von Hilfsmitteln für ältere Menschen, eingegangen. Neben diesen werden auch rechtliche und ethische Fragestellungen erläutert.
Textprobe: Kapitel 4.2, Kostenübernahme von Hilfsmitteln durch die Krankenversicherung: Einen weiteren wichtigen Aspekt stellt die Kostenübernahme durch die Krankenkasse dar. Die Krankenkasse übernimmt Kosten für Hilfsmittel nach vertraglich vereinbarten Preisen nach § 127 Abs. 1 SGB V. Zudem werden durch die Kasse übernommene Festbeträge für Hilfsmittel in § 36 SGB V geregelt. Nimmt ein Versicherter Hilfsmittel in Anspruch, so kann er nach § 61 SGB V zuzahlungspflichtig werden. Die Zuzahlung wird nach § 33 Abs. 8 Satz 1 SGB V an den Anbieter des Hilfsmittels entrichtet. Nach § 34 Abs. 4 SGB V kann der Bundesminister für Gesundheit mit der Zustimmung des Bundesrates und einer Rechtsverordnung bestimmte Hilfs- und Heilmittel von der Kostenübernahmepflicht durch gesetzliche Kassen ausschließen. Dies kann damit begründet werden, dass der therapeutische Nutzen oder der Abgabepreis gering sind (BGB1 I, S. 2237 vom 13.12.1989). Zudem kann mit einer Rechtsverordnung auch eine Kostenübernahme der Krankenkasse für geringfügige Kosten für die Erstbeschaffung, die Instandsetzung, die Änderung eines Hilfsmittels oder die Ausbildung im Gebrauch des Hilfsmittels festgelegt oder ausgeschlossen werden. 4.3, Leihweise Überlassung von Hilfsmitteln: Die Krankenkasse hat nach § 33 SGB V Abs. 5 auch die Möglichkeit, Hilfsmittel leihweise zu überlassen. Die leihweise Weitergabe von Hilfsmitteln an Versicherte ist nach dem BSG Urteil (3 RK -7/88) vom 09.02.1989 sozialversicherungsrechtlich gestattet. Es ist meiner Meinung nach denkbar, die mobilen Teile des Notfallassistenten auch leihweise an Versicherte abzugeben. 4.4, Hilfsmittel im Zusammenhang mit der Pflegeversicherung: Der Hilfsmittelbegriff wird auch im Zusammenhang mit der Pflegekasse in § 40 SGB XI erwähnt. Versicherte können demnach einen Anspruch auf durch die Pflegekasse finanzierte Hilfsmittel haben. Die Notwendigkeit des Anspruches gegenüber der Pflegekasse wird durch eine Pflegefachkraft der Kasse oder den Medizinischen Dienst (MDK) überprüft. Besteht ein Anspruch auf Pflegehilfsmittel, können Versicherte diesen zur Erleichterung der Pflege, zur Linderung der Beschwerden oder zum Ermöglichen einer selbstständigeren Lebensführung haben. Wird ein Hilfsmittel von einem anderen Leistungsträger (z.B. Land oder Bund aufgrund eines Dienstunfalles) oder der Krankenkasse finanziert, so besteht kein Anspruch gegenüber der Pflegekasse. Es ist auch möglich, Wohnumfeld verbessernde Umbaumaßnahmen, z.B. die Installation von Teilen des Notfallassistenten im Wohnumfeld, von der Versicherung bezuschussen zu lassen (s. 5.6. Rechtliche Grundlagen von Umbaumaßnahmen des Wohnumfeldes und von Hilfsmitteln). Für ‘zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel’ kann die Pflegekasse nach § 40 Abs. 2 SGB XI monatlich einen Höchstbetrag von 31 € erstatten.