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- Pflegequalität gesichert? Rechtliche Rahmenbedingungen der Pflegequalitätssicherung
Gesundheitswissenschaften
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Verlag:
Bachelor + Master Publishing
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 02.2014
AuflagenNr.: 1
Seiten: 104
Abb.: 8
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback
In der vorliegenden Arbeit geht es vor allem um das am 1. Januar 2002 neu in Kraft getretene Pflegequalitätssicherungsgesetz (PQsG) und das novellierte Heimgesetz (HeimG) vom 5. November 2001. Durch die gesetzlichen Neuregelungen soll vor allem die Pflegequalität gesichert werden, wobei die Änderungen zu einer Stärkung der Patientenrechte und des Verbraucherschutzes führen sollen. Diese Arbeit will zeigen, dass die gesetzlichen Änderungen durch PQsG und HeimG anhand der strukturellen Rahmenbedingungen nicht geeignet sind, die gewünschte Pflegequalität zu sichern. Dazu werden die Struktur der sozialen Pflegeversicherung und der Begriff der Pflegequalität beschrieben. Weiter werden die Rechte der Pflegebedürftigen und die gesetzlichen Änderungen erörtert, um dann die wichtigsten qualitätssichernden Neuregelungen im Hinblick auf die Stärkung der Rechte von Pflegebedürftigen darstellen zu können. Zum Ende wird deutlich werden, dass aufgrund der strukturellen Rahmenbedingungen der Pflegeversicherung die Regelungsinstrumente nicht geeignet sind, die Pflegequalität in vollem Umfang zu sichern.
Textprobe: Kapitel 4, Die Rechte von Patientinnen und Pflegebedürftigen: Ein Recht ist ein verfassungsgemäß oder rechtlich zugesicherter Anspruch eines Menschen (subjektives Recht). Die Patientinnen sind mit einer Reihe von fundamentalen Rechten aus Verfassungs-, Verwaltungs-, Straf- und Zivilrecht ausgestattet. Es ergeben sich somit verschiedene Rechtsansprüche aus unterschiedlichen Anspruchspositionen wie z. B. aus ihrem Status als Mensch . (Grundrechte Art. 1,2,3, GG). (Strafrecht: §§ 203, 211, 212, 223278, 323). (Zivilrecht: §§ 611, 613, 823) sowie: als Krankenversicherte (§§ 20, 25, 27, 39, 70 SGB V), als Pflegeversicherte (§§ 2, 7, 28, [36 – 45], SGB XI), als Sozialhilfeberechtigte ( §§ 36, 37, 39, 40, 67, 68, 69, 75 BSHG) und als Bewohnerin eines Alten(Pflege)-Heimes (§§ 5, 7, 8, 10, 15 HeimG. Den Patientinnen sind aber ihre Rechte oftmals nur ungenügend bekannt oder sie nehmen die ihnen bekannten Rechte nur sehr zurückhaltend wahr. Patientinnen werden immer noch nicht als gleichberechtigte Partnerinnen im Medizinbetrieb angesehen. Zunehmend werden Patientinnen aber nicht mehr nur als Empfängerinnen von Leistungen wahrgenommen, sondern immer mehr auch als zahlende und zahlungskräftige Kundinnen und Verbraucherinnen betrachtet. Die Patientinnenrechte haben ihre Grundlage im Grundgesetz und sind durch die Rechtsprechung präzisiert worden. Schon im Jahre 1999 haben verschiedene hauptsächlich aus dem Gesundheitsbereich stammende gesellschaftliche Gruppen eine Deklaration der Patientinnenrechte verfasst. Auf dieser Grundlage, einer ersten amtlichen Zusammenstellung der Patientinnenrechte, erfolgte am 9./10. Juni 1999 der Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz zur ‘Charta der Patientenrechte’. Dabei will die ‘...Charta der Patientenrechte [...] zu einem erfolgreichen Patientenschutz beitragen, informierte Patientenentscheidungen im Gespräch mit dem Arzt ermöglichen und das gegenseitige Gespräch, das Voraussetzung für den Erfolg jeder ärztlichen Behandlung ist, anregen.’ Weiterhin soll sie ‘...die Entstehung und Entwicklung eines guten Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient fördern, über die rechtlichen Rahmenbedingungen informieren und Sicherheit verschaffen, Rechten zur Durchsetzung verhelfen und gleichzeitig berücksichtigen, dass das kooperative Gespräch zwischen den Beteiligten die Basis der guten Vertrauensbeziehung bildet’ und geht deshalb ‘...von einem Modell partnerschaftlicher Kooperation und nicht von einem Modell paternalistischer Betreuung aus’. Bei Durchsicht der in der Patientencharta niedergeschriebenen Patientinnenrechte fällt auf, dass sich die Regelungen vor allem auf die juristischen Verhältnisklärungen zwischen Ärztinnen und Patientinnen beziehen. Einzig unter dem Punkt II: ‘Rechte des Patienten während der Behandlung’ findet sich die Pflege vertreten. Danach hat die Patientin ‘...während der Behandlung auch ein Recht auf qualifizierte Pflege und Betreuung...’. Dieses Recht auf qualifizierte Pflege werde ich unter 4.1 gesondert aufzeigen. Wie schon erwähnt, stellt die Charta der Patientinnenrechte ausschließlich eine Sammlung von Ansprüchen aufgrund bestehender Gesetze dar. Die Patientin erhält dadurch einen Überblick über ihre Rechte – die Charta selbst bietet jedoch keine rechtliche Anspruchsgrundlage. Da ich mich in dieser Arbeit vor allem auf die Rechte der Pflegebedürftigen im Rahmen des Pflegequalitätssicherungsgesetzes und des Heimgesetzes beziehen werde und in der stationären Altenpflege das Ärztin–Patientin Verhältnis kaum existiert, können Rechte der Pflegebedürftigen nur indirekt aus der Präambel der Patientencharta oder analog zu den niedergeschriebenen Patientinnenrechten abgeleitet werden.
Petra Metzinger, Dipl.-Pfw., BscPstN., wurde 1958 in Saarbrücken geboren. Ihr Studium des internationalen Pflegemanagements schloss die Autorin im Jahr 2002 als Diplom Pflegewirtin in Bremen mit dem akademischen Grad des Diploms erfolgreich ab. Während ihres Auslandssemesters in Glasgow erwarb sie den akademischen Grad des Bachelor of Science in Professional Studies in Nursing. Sowohl vor als auch während ihres Studiums arbeitete sie im Krankenhaus, ambulanten Diensten und in Altenheimen. Diese praktischen Erfahrungen und die Freude an der juristischen Denkweise (Studium der Rechtswissenschaften 1989 – 1994) führten sie zu dem Thema der Patientenrechte.
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