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Gesundheitswissenschaften

Steffen Salutzki

Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) in Krise und Insolvenz

ISBN: 978-3-95820-345-7

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Produktart: Buch
Verlag:
Bachelor + Master Publishing
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 02.2015
AuflagenNr.: 1
Seiten: 124
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Das Medizinische Versorgungszentrum (MVZ) ist eine Neuschöpfung des sozialrechtlichen Gesetzgebers. Seit dem Jahre 2004 ist neben dem Vertragsarzt auch das MVZ zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung gesetzlich Versicherter berechtigt. Nun mag es übereilt wirken, bereits zu einem Zeitpunkt über Krise und Insolvenz Medizinischer Versorgungszentren nachzudenken, an dem dieses rechtliche Konstrukt noch in den Kinderschuhen steckt. Aber alles, was entsteht, ist wert, dass es zugrunde geht – lässt GOETHE seinen Mephisto erklären. In diesem Sinne dürfte es nur eine Frage der Zeit sein, bis zahlungsunfähige oder überschuldete Medizinische Versorgungszentren die insolvenzrechtliche Literatur und die Gerichte beschäftigen, wobei die chronische Mittelknappheit im öffentlichen Gesundheitswesen und daraus fließende Reformbestrebungen zur Beschleunigung dieser Entwicklung beitragen könnten. Sieht man sich das Zahlenwerk publizitätspflichtiger MVZ etwas genauer an, so deutet einiges darauf hin, dass dieser Tag nicht in allzu ferner Zukunft liegt. Die vorliegende Arbeit befasst sich mit den Besonderheiten der MVZ-Insolvenz. Im Vordergrund steht die Frage nach der Massezugehörigkeit von Vermögensteilen eines Medizinischen Versorgungszentrums. So wird untersucht, ob Honorarforderungen des MVZ, die Behandlungs- und Abrechnungserlaubnis und die Praxis (ausstattung) zulasten der gesetzlichen Krankenkassen in Form der Vertragsarztzulassung im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des MVZ in die Insolvenzmasseund somit in die Verfügungsgewalt des Insolvenzverwalters fallen. Dabei soll das Zusammenspiel insolvenzrechtlicher Normen (einerseits) und sozial- und berufsrechtlicher Anforderungen (andererseits) aufgezeigt werden, die im Rahmen des Insolvenz- verfahrens über das Vermögen eines medizinischen Versorgungszentrums auftreten können.

Leseprobe

Textprobe: Kapitel C, Ablauf eines Insolvenzverfahrens: Nachfolgend wird der Ablauf eines Insolvenzverfahrens in seinen Grundzügen dargestellt. I, Eröffnungsvoraussetzungen: Das Insolvenzverfahren wird nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eröffnet. 1, Insolvenzfähigkeit: Formelle Voraussetzung für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Schuldners ist zunächst dessen Insolvenzfähigkeit. In den § 11 und 12 InsO werden abschließend diejenigen Rechtsträger aufgeführt, über deren Vermögensmassen nach der deutschen Rechtsordnung überhaupt Insolvenzverfahren stattfinden können. Hierbei ist der Begriff der Insolvenzfähigkeit vermögensbezogen zu verstehen. Erst in zweiter Linie geht es darum, wer Subjekt des Insolvenzverfahrens sein kann. Es ist möglich, dass ein Rechtsträger Schuldner in mehreren Insolvenzverfahren ist. Ist der MVZ-Träger eine natürliche Person, so ist diese insolvenzrechtsfähig, § 11 I InsO. Ebenso kann über das Vermögen eines MVZ, dessen Rechtsträgerin eine juristische Person des Privatrechts ist, ein Insolvenzverfahren durchgeführt werden. MVZ-Träger, die sich der Rechtsform einer BGB-Gesellschaft oder einer Partnerschaftsgesellschaft bedienen, sind als ‘Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit’ insolvenzrechtsfähig, § 11 II Nr. 1 InsO. 2, Insolvenzgrund: Weitere Voraussetzung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Gericht ist nach § 16 InsO das Vorliegen eines Insolvenzgrundes. Die deutsche Insolvenzordnung normiert drei Insolvenzauslöser. Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit, § 17 I InsO, die nach der Legaldefinition in § 17 II InsO vorliegt, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Eine lediglich vorübergehende Zahlungsstockung begründet keine Zahlungsunfähigkeit. Insolvenzgrund kann ferner die in § 18 InsO geregelte drohende Zahlungsunfähigkeit sein. Danach droht ein Schuldner zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Die Konkursordnung kannte diesen Insolvenzgrund nicht. Der insolvenzrechtliche Gesetzgeber wollte mit der Neueinführung dieses Grundes für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens dem Schuldner die Möglichkeit schaffen, bei einer sich deutlich abzeichnenden Insolvenz bereits vor ihrem Eintritt verfahrensrechtliche Gegenmaßnahmen einzuleiten. In Abgrenzung zur (eingetretenen) Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO werden bei der Ermittlung der (lediglich) bevorstehenden Zahlungsunfähigkeit auch diejenigen Zahlungspflichten des Schuldners in die Betrachtung einbezogen, die schon bestehen, aber noch nicht fällig sind. Schließlich ist bei einer juristischen Person auch die Überschuldung ein Insolvenzgrund, § 19 InsO. Diese liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Bei einer positiven Fortführungsprognose des Unternehmens soll gemäß §19 II InsO in der Fassung von Art. 5 FMStG die Überschuldung als Insolvenzauslöser entfallen, wobei der Gesetzgeber die Frage unbeantwortet ließ., wie die positive Fortführungsprognose erstellt werden soll. Der Ansatz, in der Bewertung generell auf eine positive Fortführungsprognose abzustellen und damit von Fortführungswerten auszugehen, ist daher abzulehnen, weil damit die Überschuldung als Insolvenzgrund insgesamt entfiele. 3, Insolvenzantrag: Dem Insolvenzverfahren geht ein Eröffnungsverfahren voraus, das mit Eingang eines Antrags beginnt. Antragsberechtigt sind sowohl Gläubiger als auch Schuldner, § 13 I 2 InsO. Solange das Gericht über den Antrag nicht entschieden hat, kann der Antragsteller darüber verfügen und ihn gegebenenfalls ohne Begründung wieder zurücknehmen, § 13 II InsO. Um eine Einflussnahme auf das Insolvenzantragsverfahren durch den Antragsteller auszuschließen, kann dessen Eröffnungsantrag unter keine Bedingungen gestellt werden. Die Antragstellung hat schriftlich zu erfolgen, § 13 I 1 InsO. Von Mitgliedern des Vertretungsorgans einer juristischen Person wird nach § 15 a IV InsO zudem ein ‘richtiger’ Insolvenzantrag verlangt. Der Antrag eines Gläubigers nach § 14 I InsO ist zulässig, wenn dieser ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat sowie seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Insolvenzgläubiger ist, wer eine zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung begründete persönliche Forderung gegen den Schuldner hat, § 38 InsO. Der Schuldner wird zum Gläubigerantrag gehört, §§ 14 II, 10 InsO. Ist der Schuldner eine natürliche, uneingeschränkt geschäftsfähige und damit prozessfähige Person, so resultiert das Recht, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein eigenes Vermögen zu stellen, aus §§ 4 InsO, 51 I ZPO. Ist der Schuldner keine natürliche Person, bedarf die Befugnis zum Eigenantrag einer besonderen Regelung. Für die juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit ist das Antragsrecht in § 15 InsO und die Antragspflicht in § 15a InsO geregelt worden.

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