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- Konzept zum Aufbau eines Pflegestützpunkts: Am Beispiel des Evangelischen Altenhilfezentrums Birstein
Gesundheitswissenschaften
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Verlag:
Bachelor + Master Publishing
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 09.2011
AuflagenNr.: 1
Seiten: 130
Abb.: 14
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback
Mit Einführung des Pflegeweiterentwicklungsgesetzes im Jahr 2008 sollte die pflegerische Versorgung der Menschen in Deutschland verbessert, sowie die Strukturen der Pflegeversicherung besser an die Notwendigkeiten der Leistungsempfänger angepasst werden. Die Errichtung von Pflegestützpunkten wurde als eine wesentliche Neuerung aufgenommen. Dadurch sollten zentrale Beratungsstellen für alle mit der Pflege von Menschen in Zusammenhang auftretenden Fragen geschaffen werden, wie z.B. zu Pflegebedürftigkeit, wohnortnahen Versorgungsstrukturen oder Hilfsangeboten. Da bei rein medizinischen Fragestellungen klare Helferstrukturen existieren, wird mit dem Angebot einer klar strukturierten Versorgungslandschaft für pflegerische Fragen ein bisher bestehendes Defizit der pflegerischen Versorgung behoben. Mit der vorliegenden Master-These wurde der Versuch, das Evangelische Altenhilfezentrum Birstein theoretisch konzeptionell zum Pflegestützpunkt weiterzuentwickeln, analysiert, um damit folgende Forschungsfrage zu beantworten: Kann ein privater Pflegestützpunkt ein (qualitativ und konzeptionell) gleichwertiges Beratungsangebot wie ein offizieller (Pilot-)Pflegestützpunkt erbringen, und damit eine Beratungsalternative besonders in strukturschwachen oder außerhalb liegenden Gemeinden sein? Daraus leitet sich folgende These ab: Die Weiterentwicklung von Altenpflegeeinrichtungen zu Pflegestützpunkten ist eine (qualitativ und konzeptionell) gute Beratungsalternative zu offiziellen (Pilot-)Pflegestützpunkten, wenn durch die Pflegekassen und Kommunen als Träger der Pflegestützpunkte in der betreffenden Region keine Errichtung von Pflegestützpunkten vorgesehen ist. Dabei werden die Anforderungen an einen Pflegestützpunkt unter den Aspekten gesetzliche Grundlagen , Pflegeberatung und Case Management fachlich fundiert und pflegewissenschaftlich untersucht und in einen nachvollziehbaren Kontext gebracht. Die Unterschiede, Zusammenhänge und Verbindungen zwischen den §7a SGBXI Pflegeberatung und §92c Pflegestützpunkte werden anschaulich erläutert. Der erstmals in der Pflegeversicherung genannte Anspruch des Case Managements wird charakterisiert. Der Schwerpunkt der Arbeit liegt naturgemäß auf der Konzeptentwicklung und -darstellung. Die Voraussetzungen (strukturell, organisatorisch und personell) für einen Pflegestützpunkt werden ebenso beleuchtet wie der unterschiedliche Beratungsbedarf hinsichtlich des Beratungsumfangs und der Zielgruppen. Es werden länderspezifische Unterschiede in der Ausgestaltung der Pflegestützpunkte aufgeführt sowie abschließend die Stärken und Schwächen des Konzepts diskutiert.
Textprobe: Kapitel 2.1.2, Pflegeweiterentwicklungsgesetz – Historie: Bereits Anfang der 90er Jahre wurde durch den ‘Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge’ eine Strukturentwicklung der Altenhilfe gefordert. Diese war seinerzeit noch in §75 BSHG (heute §71 SGB XII) geregelt. Der Grund für diese Forderung war die Einschätzung, dass in Deutschland ein ‘funktionsfähiges System bedarfsorientierter, abgestufter, jederzeit zu sozial verträglichen Bedingungen verfügbarer Hilfen für ältere Menschen in wechselnden Lebenslagen’ nicht existierte. Daraus wurde der Vorschlag, ein Bundesgesetz über Hilfen, Dienste und Einrichtungen für ältere Menschen zu erlassen. Die darauf durch das Bundesministerium für Familie und Senioren eingesetzte Expertengruppe legte bereits 1993 einen Entwurf für ein ‘Seniorenförderungsgesetz’ vor. Darin sollten sowohl rechtliche Grundlagen ambulanter und stationärer Einrichtungen der Altenhilfe als auch ehrenamtliche Hilfen und die Altenhilfeplanung mit Zielen und Aufgaben geregelt werden. Bereits in diesem Entwurf waren wesentliche Elemente des Case Managements verankert: - Rechtsanspruch auf Beratung und persönliche Hilfe. - Unterstützung bei der Auswahl und Inanspruchnahme von sozialen Diensten und Einrichtungen und die begleitende Betreuung bei nach diesem Gesetz gewährten Hilfen. Bei der Notwendigkeit von Hilfen, die den Zuständigkeitsbereich eines Leistungsträgers überschritten, sollten der örtliche Träger der Altenhilfe (die Kommune) auf Antrag des Hilfebedürftigen sicherstellen, das die erforderlichen Hilfen in einem Hilfeplan zusammengefasst werden, der entsprechend der Entwicklung des Hilfebedarfs fortgeschrieben werden sollte. Im März 2000 wurde durch die damalige Bundesministerin Bergmann (SPD) dann ein Schwerpunkt auf die Strukturentwicklung der Altenhilfe gelegt. Dieser wurde durch einen Beitrag von Anne Friedrichs konkretisiert. In diesem Beitrag werden als Ziele sowohl die Bedarfsdeckung als auch die Systementwicklung definiert. Dabei ist unter Bedarfsdeckung zu verstehen: - Umfassende Information und Aufklärung. - Interdisziplinäre Situations- und Hilfebedarfsbewertung, Assessment und Hilfeplanerstellung. - Organisation der Hilfen gemäß Hilfeplan durch Case Management. Der Bereich Systementwicklung wurde als Aufgabe der Kommunen beschrieben: - Information und Aufklärung. - Planung. - Koordination, Kooperation und Vernetzung. Durch weitere Anträge sowohl der Bundeseniorenvertretung als auch der Senioren Union der CDU wurde die Forderung nach einer Grundlage für Case Management Strukturen lauter. Die Gesetzgebungsverfahren wurden aus nicht bekannten Gründen zunächst nicht weitergeführt, jedoch verschiedene Modellprojekte mit Case Management Strukturen durchgeführt (z.B. ‘Case Management in verschiedenen nationalen Altenhilfesystemen’ oder die Förderung regionaler Koordinierungsstellen). Diese Modellprojekte finden sich als Brücke zwischen den Strukturbemühungen der Altenhilfe und dem Pflegeweiterentwicklungsgesetz, z.B. in der Begründung zum Gesetzentwurf des § 92 c SGB XI wieder (z.B. ‘Altenhilfestrukturen der Zukunft’). Die Definition der Pflegeberatung im § 7a Abs. 1 Satz 2 sind identisch mit den Aussagen im Abschlussbericht des internationalen Case Management Projektes. Die wesentliche Unterscheidung zum ehemaligen Altenhilfestrukturgesetz ist die Besetzung der Schlüsselrolle in dem nun verabschiedeten Gesetz. Während im Pflegeweiterentwicklungsgesetz diese Rolle nun mit den Pflegekassen als Trägern besetzt ist, war im Altenhilfestrukturgesetz diese Rolle den Kommunen zugedacht. Aus Sicht des Case Managements Ansatzes ist dieses eine Fehlentwicklung, da die Kommunen sowieso bereits über eine Mehrfachzuständigkeit im Gegensatz zu den Pflegekassen verfügen, und daher eher dem vernetzten Anspruch gerecht werden.
Nach der Ausbildung zur Krankenschwester im St. Katharinen Krankenhaus Frankfurt/Main folgte das Pflegestudium an der Fachhochschule Frankfurt. Bereits zu dieser Zeit legte die Autorin durch eine gezielte Schwerpunktsetzung im Studium den Grundstein für die spätere berufliche Spezialisierung als Pflegeberaterin. Gefestigt wurde dieses Wissen durch eine berufsbegleitende Tätigkeit im Entlassungsmanagement eines Akutkrankenhauses (Hessenklinik Büdingen), die Tätigkeit als Gutachterin für den MDK Hessen sowie eine Stelle als Pflegedienstleitung im Evangelischen Altenhilfezentrum Birstein. Bestärkt durch den Wunsch, das bisherige Wissen noch zu spezialisieren, entschloss sich die Autorin den berufsbegleitenden Masterstudiengang Beratung und Sozialrecht an der Fachhochschule Frankfurt anzuschließen, welcher im Februar 2010 mit dem akademischen Titel Master of Arts Beratung und Sozialrecht beendet wurde. Seit Januar 2011 arbeitet die Autorin im Pflegestützpunkt Main-Kinzig-Kreis als Pflegeberaterin, und widmet sich damit nun auch beruflich dem favorisierten fachlichen Schwerpunkt.