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- Gesetzliche vs. Private Krankenversicherung: Pro und Contra unter Berücksichtigung des deutschen Sozialstaatsmodells
Gesundheitswissenschaften
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Verlag:
Bachelor + Master Publishing
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 03.2014
AuflagenNr.: 1
Seiten: 32
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback
Der Begriff der ‘Zwei-Klassen-Medizin’ wird häufig von den Medien als politische Provokation oder als Angriff auf die Politik verwendet. Die Bürger, welche für die gegenwärtige Entwicklung des Gesundheitssystems stimmen, leugnen dagegen die Existenz der Zwei-Klassen. Gerade in der heutigen Zeit stellen die beiden Systeme GKV und PKV Diskussionsthemen in der Gesundheitspolitik dar. Ferner ergibt sich die Frage der Entwicklung hin zu einer ‘Zwei–Klassen-Medizin’ und die bevorstehende Einrichtung eines Gesundheitsfonds in den Krankenkassen. Das Aufgreifen des Begriffs des ‘deutschen Sozialstaatsmodells’ und der ‘sozialen Sicherung’ leitet den Übergang zur Darstellung der jeweiligen Systeme GKV und PKV ein, sowie die Darlegung deren Unterschiede im Vergleich. Beantwortet werden Fragen zu den herrschenden Strukturen und Prinzipien in den Krankenversicherungen sowie zur Auswahl ihrer jeweiligen Mitglieder. Auch eine konkrete Gegenüberstellung erfolgt im Hauptteil dieser Arbeit. Interessant sind zudem die Auswirkungen auf die kranken Versicherungen durch den demographischen Wandel, sowie in naher Zukunft geplanten Reformen im Gesundheitswesen, die im letzten Abschnitt aufgezeigt werden.
Textprobe: Kapitel 3, Krankenversicherungen: In den folgenden zwei Punkten 3.1 und 3.2 werde ich näher auf die gesetzliche Krankenversicherung eingehen, welche im 2. Kapitel unter dem Punkt der Sozialversicherungen bereits erwähnt wurde, bzw. auf die gesonderte Säule des Systems der sozialen Sicherung – die private Krankenversicherung. Im darauf folgenden Abschnitt wird im Einzelnen der direkte Vergleich der beiden Krankenversicherungen erläutert. 3.1, Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV): ‘In Deutschland sind rund 90 Prozent der Bevölkerung für den Fall einer Erkrankung gesetzlich versichert.’ Unter besonderen Voraussetzungen tritt die Versicherung als eine Pflicht und automatisiert auf. In folgenden Situationen ist dies der Fall: ‘Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung mehr als 400 Euro monatlich beträgt, aber die Versicherungspflichtgrenze nicht übersteigt. Diese Grenze wird jährlich angepasst und beträgt 46.800 Euro im Jahr 2005. […] Auszubildende und Studierende sowie Praktikantinnen und Praktikanten, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, Rentnerinnen und Rentner, sofern bestimmte Vorversicherungszeiten erfüllt sind, Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Unterhaltsgeld nach dem SGB III, land- und forstwirtschaftliche Unternehmer und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen sowie Altenteiler in der Landwirtschaft, Künstler und Publizisten.’ Bei Arbeitnehmern werden die Beiträge jeweils zur Hälfte vom Arbeitsgeber getragen. Die andere Beitragshälfte, nämlich die des Arbeitnehmers, wird durch den Arbeitgeber vom Lohn oder Gehalt abgezogen und direkt an die Krankenkasse nach Wahl überwiesen. Der Leistungsanspruch ist nicht von den Beiträgen abhängig, denn bei der GKV gilt das Naturalleistungsprinz, oder auch Sachleistungsprinzip. Dies bedeutet, dass der Versicherte eine Versichertenkarte erhält und diese bei notwendigen Behandlungen, beispielsweise beim Arzt, vorzuzeigen hat. Die Ärzte oder auch Kliniken fordern für ihre Leistungen kein Geld beim Patienten ein, sondern rechnen diese nach der Erbringung, mit der Krankenkasse bzw. der kassenärztlichen Vereinigung ab. Für Mitglieder ist entweder der allgemeine, der erhöhte oder der ermäßigte Beitragssatz einer KK maßgeblich. Für die zu Versichernden lohnt es sich, die Beitragssätze der verschiedenen Krankenkassen zu vergleichen, da beispielsweise die allgemeinen Beitragssätze zwischen 12 – und 16 Prozent schwanken können.‘ In der Krankenversicherung variiert der Beitragsatz je nach Krankenkasse, über seine Höhe entscheidet die jeweilige Selbstverwaltung der Kasse.’ Dieser Tatbestand ergibt sich dadurch, dass die Krankenkassen entsprechend dem für sie gültigen Verhältnis von Beitragsaufkommen und Ausgabevolumen eine unterschiedliche Finanzlage und unterschiedliche Beitragssätze aufweisen. Neben dem Sachleistungsprinzip besteht bei den gesetzlichen Krankenversicherungen auch das Solidaritätsprinzip, welches vorschreibt, dass bei Schadensfällen die nötigen finanziellen Mittel aufgebracht werden, und zwar unabhängig von der Höhe der eingezahlten Beiträge der Betroffenen. Entsteht hingegen kein Schadensfall, ist die Krankenkasse nicht verpflichtet, Auszahlungen vorzunehmen. Des Weiteren umfasst das Solidaritätsprinzip auch die jeweilige Beitragsberechnung, welche unabhängig von der gesundheitlichen Situation, Alter und Geschlecht, sondern viel mehr nach der Einkommenssituation bemessen wird. ‘Zum solidarischen Kern der GKV gehört außerdem die beitragsfreie Familienversicherung.’ Familienangehörige müssen in der GKV keine eigenen Beiträge zahlen. Finanziert werden kann dies -und alle anderen Leistungen der GKV- durch das Umlageverfahren. Das bedeutet, dass die anfallenden Ausgaben auf alle Versicherten umgelegt werden. So kommt die Anpassung des Beitragssatzes zustande, ebenso auch die Ausweitung der Berechnungsgrundlage durch jährliche Anpassung der Beitragsbemessungsgrenze. Die GKV´s stützen sich, wie oben bereits kurz erwähnt, auf das Prinzip der Selbstverwaltung. ‘Krankenkassen und Ärzteschaft sind vom Staat ermächtigt, die medizinische Versorgung in Deutschland zu organisieren. Unter staatlicher Aufsicht erfüllen Körperschaften des öffentlichen Rechts die ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben nach den Grundsätzen demokratischer Selbstverwaltung und Selbstverantwortung.’ Trotz großer Eigenständigkeit und Selbstverwaltung, kooperieren Krankenkassen mit anderen Sozialleistungsträgern wie z.B. mit Gewerkschaften, Aufsichtsbehörden oder Arbeitgeberverbänden, um ihren Aufgaben bestmöglich gerecht zu werden. ‘Die Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherungen sind in erster Linie die Prävention, d.h. die Gesundheit der Kunden zu erhalten. Weiterhin die Kuration, d.h. die Wiederherstellung der Gesundheit, sowie die Rehabilitation d.h. die Verbesserung der Gesundheit des Versicherten. Diese 3 Leistungen sind gesetzlich im SGB festgelegt: §21 Abs. 1 SGB I §§ 20, 21, 22, 23, 24 SGB V.’ Die Wahl der Krankenkassen wurde mit dem Gesundheitsstrukturgesetz von 1992 grundsätzlich allen gesetzlich Versicherten freigestellt. Dies sollte zu mehr Wettbewerb zwischen den Kassen führen, welcher wiederum eine Verbesserung der Wirtschaftlichkeit sowie der Versorgungsqualität zur Folge hat. Wettbewerbsnachteile von Krankenkassen mit ungünstigen Versicherungsstrukturen werden durch den so genannten Risikostrukturausgleich abgebaut. Versicherungsstrukturen sind z.B. Alter, Geschlecht, Einkommenssituation der Versicherten sowie die Anzahl der beitragsfrei versicherten Familienmitglieder. Der RSA gleicht die finanziellen Auswirkungen der unterschiedlichen Versicherungsstrukturen aus. Ohne diesen RSA wäre es für jede Kasse erstrebenswert, möglichst viele gesunde Mitglieder zu versichern, um so die Ausgaben für die Versorgung zu begrenzen.
Linda Karkas, M.A., wurde 1987 in Hanau geboren. Ihr Studium der sozialen Arbeit (Bachelor und Master) an der Hochschule Darmstadt schloss die Autorin im Jahre 2013 mit dem akademischen Grad des Master of Arts Soziale Arbeit erfolgreich ab. Bereits während des Studiums sammelte die Autorin umfassende praktische Erfahrungen in der sozialpädagogischen Branche. Fasziniert von administrativen Bereichen dieser Arbeit aber auch gleichzeitig der praktischen Arbeit z.B. mit tiertherapeutischer Begleitung, sammelte die Autorin in verschiedenen Tätigkeiten und Praktika Erfahrungen und Wissen um u.a. die vorliegende Arbeit zu verfassen.
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