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Verlag:
Diplomica Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 03.2016
AuflagenNr.: 1
Seiten: 120
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback
Es ist die berufliche Verpflichtung eines jeden Sozialpädagogen, den Glauben an das Potential seines Klienten durch seine erworbenen Kompetenzen zu fundieren – denn Glaube allein befähigt nicht dazu, den verantwortungsvollen Aufgaben eines Sozialpädagogen gerecht zu werden. Dabei spielen die eigenen sozialpädagogischen Kompetenzen in gleichem Maße eine Rolle wie das Vertrauen in die im Klienten schlummernden Ressourcen. Ein Weg, dem ständigen Ausprobieren neuer Lösungswege zu begegnen und die erforderliche Neugier des Sozialpädagogen methodisch zu fundieren, sind die systemischen Ansätze, wobei die Perspektive der Klienten erweitert werden soll. Diese systemischen Ansätze sind, basierend auf der Erarbeitung einer entsprechenden Grundhaltung, in der Lage, die eigenen Möglichkeiten beruflichen Handelns zu erweitern. Anhand der Darstellung der Ansätze wird überprüft, ob das zutrifft, wobei der Schwerpunkt der Arbeit in der Darstellung des praktischen Nutzens systemischer Erziehungsmethoden für die stationäre Kinder- und Jugendhilfe liegt.
Textprobe: Kapitel 4. Heimerziehung: 4.1 Kinder- und Jugendhilfe: Das SGB VIII garantiert im §1 den Rechtsanspruch der Förderung und Erziehung mit dem Ziel auf eine eigenverantwortliche und gemeinschaftsfähige Persönlichkeit. Adressaten der J. sind Kinder und Jugendliche sowie deren Eltern, aber auch junge Volljährige bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (Faltermeier/Wiesner 2002: 518). Das Aufgabengebiet, welches der Zielsetzung Rechnung trägt, ist sehr weit gefächert. Es ergibt sich eine Zweiteilung aus den verschiedenen Normen für Maßnahmen. Zum Einen in die allgemeine Förderung, welche der Jugendarbeit und Jugendpflege entspricht sowie zum anderen Hilfe für gefährdete junge Menschen, welche der Jugendfürsorge gleichkommt. Während bei der Jugendpflege die Maßnahmen durch ein jugend-arbeiterisch-präventives Vorgehen charakterisiert werden, umschließt das Aufgabengebiet der Jugendfürsorge erzieherischkurative Maßnahmen. Die Unterschiede haben sich aus der getrennten geschichtlichen Entwicklung ergeben. Die stationäre Heimunterbringung ist der Jugendfürsorge zugeordnet. Die Ziele der einzelnen Maßnahmen der Jugendfürsorge werden im SGB VIII §27 Hilfen zur Erziehung genauer bestimmt und sind unter den denkbaren Maßnahmen im Sinne der Jugendfürsorge im SGB VIII §28-§35a geregelt. Allerdings dienen sie als Richtlinie. Um die Pädagogik individuell gestalten zu können, müssen, trotz dieses vorgegebenen gesetzlichen Rahmens, die Maßnahmen primär auf der Grundlage der Fachlichkeit, unabhängig von den einzelnen Maßnahmen und erst im zweiten Schritt sekundär auf den entsprechenden Paragraphen angewandt werden (vgl. Faltermeier / Wiesner 2002: 517 ff.). 4.2 Gesetzliche Vorlagen: Hilfen zur Erziehung (§§ 27ff. SGB VIII): Im Kinder- und Jugendhilfegesetz wird das angesprochene Problem des Zusammenhangs von einer sich wandelnden Auffassung von Werten bei der Erziehung geschickt umgangen. Es wäre fatal wenn dem Staat hier ein Erziehungsauftrag zugebilligt würde. Auf die Gefahr hin, den Eltern diesbezüglich ihr Recht auf Erziehung zu nehmen, wäre dies nicht vertretbar. Im GG Artikel 6 Abs. 2 wird die Pflicht der Erziehung klar den Eltern zugeschrieben. Der Staat wacht lediglich über das Kindeswohl. Daher verzichtet das SGB VIII auf einen eigenen festgelegten Erziehungsauftrag. Die Erziehungsberechtigten sowie der Jugendliche selber werden gezielt in den Steuerungs- und Erziehungskontext mit eingebunden. Es soll ein gleichberechtigtes gemeinsames Bemühen zur Lösung der Problemlagen stattfinden. Der Anspruch auf eine Heimunterbringung (SGB VIII § 34) beruht auf dem Grundsatz der Hilfe zur Erziehung nach dem SGB VIII § 27. Ein Rechtsanspruch auf Hilfe zur Erziehung im Allgemeinen besteht, sobald eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist. Geringe Defizite in der Erziehung reichen für die Bewilligung der Hilfe hierbei in der Regel aus. Die Prognose auf einen besseren Zustand nach der Hilfe muss allerdings gegeben sein, wobei die Prüfungsverantwortung hierfür beim örtlichen Jugendamt liegt. Bei dieser fachmännischen Einschätzung haben die Eltern keinerlei Mitspracherecht. Durch eine zuverlässige Prognose des Jugendamtes gestützt, muss eine solche Maßnahme als geeignet und notwendig erachtet werden. Es gibt generell zwei Möglichkeiten, wie es zur Hilfe zur Erziehung kommen kann. Dies wäre zum Einen die, dass infolge eines Antrages beider Personensorgeberechtigten eine Hilfe bewilligt wird. Die andere Möglichkeit erfolgt auf einen richterlichen Beschluss hin. Bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung (SGB VIII § 8a Kindeswohlgefährdung) oder einer richterlichen Verordnung im Sinne einer Erziehungsstrafe (SGB VIII § 41 ff. Andere Aufgaben) resultiert in diesem Fall die Hilfe auch ohne Einverständnis und sogar wider dem Willen des Personensorgeberechtigten. Sofern die Personensorgeberechtigten ihren Anspruch auf Hilfe zur Erziehung geltend machen, müssen ihre Wünsche bei der Wahl der Maßnahme berücksichtigt werden. Es greift das Prinzip der Subsidiarität6. Voraussetzung sind keine unverhältnismäßig höheren Kosten als die vom Jugendamt angestrebte Maßnahme dargestellt hätte (nach Ermessen, aber nicht mehr als ca. 20%) (vgl. Günder: 45 BGB § 1666 SGB VIII § 8a SGB VIII § 27 SGB VIII § 36). Konkrete Ziele der Hilfen zur Erziehung lassen sich durch sechs Unterteilungen erfassen. Nämlich dass: die Entwicklung (im Sinne von Reifung) eines jungen Menschen so begleitet wird, dass sie als gesellschaftlich angemessen einzuschätzen ist bzw. nach entwicklungspsychologischen Erkenntnissen reflektiert wird die Erziehungskompetenz der Erziehungsberechtigten gestärkt wird und gegebenenfalls die Rahmenbedingungen so verbessert werden, dass die Erziehungskraft, also die Beziehungsfähigkeit gestärkt und dauerhaft stabilisiert wird die Bewältigung des Alltags gefördert und stabilisiert wird durch besondere Angebote verfestigte, gesellschaftlich und negativ bewertete Verhaltensmuster durchbrochen und neue objektiv wie subjektiv befriedigende Lebenskonzepte erprobt werden durch ein zweites zu Hause eine emotionale Entlastung und Stabilisierung des ganzen Familiensystems erreicht wird neue psychologische Eltern oder ein neuer mittelfristiger Lebensort gesucht werden (Günder 2002: 38 f.). Alle Paragraphen verfolgen somit die angesprochenen Ziele. Je nachdem welcher Bedarf besteht, werden Maßnahmen gewählt, die einen eher schwächeren oder stärkeren Eingriff in das Klientensystem verursachen. Die Auswahl der Maßnahmen geschieht auch auf fachlicher Grundlage. Hierfür sind Anamnese-, und Diagnosekriterien hilfreich. Der Eingriff, den Jugendlichen örtlich aus seiner Familie herauszunehmen ist mit der intensiv pädagogischen Einzelbetreuung die gravierendste und somit auch chronologisch mit den Paragraphen §34 und 35a des SGB VIII als letztes Mittel geforderte Maßnahme der Hilfen zur Erziehung. 4.3 Hilfeplanverfahren § 36ff. SGB VIII: Wird die Hilfe zur Erziehung nach §27 SGB VIII benötigt, hat das Jugendamt diese zu gewährleisten. Bei einer auf längeren Zeitraum angelegten Hilfe erfolgt ein Hilfeplan, welcher laut SGB VIII § 36 Abs. 2 unter Einbeziehung des Personensorgeberechtigten, des Jugendlichen, des zuständigen Mitarbeiters des Jugendamtes, sowie des zuständigen Mitarbeiters des Leistungserbringers, durchzuführen ist. Der Hilfeplan dient als zentrales Koordinierungsinstrument der Qualitätssicherung, Selbstkontrolle und Transparenz von Entscheidungsprozessen (Falterbaum 2007: 128). Ziel eines solchen Hilfeplangespräches sind die Ermittlung des Bedarfes des Jugendlichen und die sich daraus ergebenden notwendigen Leistungen. Zur Erbringung dieser Leistung verpflichtet sich der vom Jugendamt beauftragte Leistungserbringer. Solche Hilfeplangespräche erfolgen in regelmäßigen Abständen (mind. Alle zwölf Monate), um zu überprüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin als geeignet und notwendig erachtet wird. Auch während der Maßnahme besteht ein ständiger Austausch zwischen Leistungsträger und Leistungserbringer, um individuell auf Veränderungen eingehen zu können und Ziele gegebenenfalls zu modifizieren. Festgelegt werden die Leistungen, die das Heim zu erbringen hat, in einer sogenannten Leistungsvereinbarung (siehe Auswirkungen und Anforderungen der neuen Dienstleistungsorientierung am Beispiel der gesetzlichen Leistungsvereinbarung in der Heimerziehung), in welchen sich das Heim zur Erbringung der festgelegten Leistungen verpflichtet. Das Heim wiederum schließt den sogenannten Heimvertrag mit dem Jugendlichen, innerhalb welchem die Rahmenbedingungen für die Hilfe festgelegt werden. Die Rahmenbedingungen sind an die Leistungserbringung gekoppelt. Sollte ein Jugendlicher sich nicht an die Vereinbarung halten, so steht es dem Heim offen, die Maßnahme vorzeitig zu beenden. Einerseits kann sich das Heim bei einem Abbruch der Maßnahme auf das Vertragsrecht berufen, wonach der Jugendliche seinen Vertragspflichten nicht zur genüge entsprochen hat. Zum Anderen bleibt dem Heim die Möglichkeit, sich darauf zu berufen, dass die Voraussetzungen für die Leistungserbringung laut dem SGB VIII § 78 b) nicht mehr gegeben sind, sobald der Jugendliche den Heimvertrag verletzt. Andererseits kann aber auch die Maßnahme, sofern diese freiwillig erfolgt, jeder Zeit vorzeitig seitens der Personensorgeberechtigten beendet werden (vgl. Falterbaum 2007: 127 f.).
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