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- Das Erbe der Piasten: Die brandenburgischen Ansprüche in Schlesien
Gesellschaft / Kultur
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Verlag:
disserta Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 06.2015
AuflagenNr.: 1
Seiten: 156
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback
Auch die letzten Getreuen, die Friedrich II. von Preußen noch für ‘den Großen’ halten, schweigen beschämt, wenn es um die Eroberung Schlesiens geht. Hier hat der König ganz offenbar Unrecht getan. Daran ändert auch die spätere heldenhafte Behauptung in den schlesischen Kriegen nichts. Er berief sich zwar auf Rechtsgründe und ließ Gutachten ausarbeiten und veröffentlichen, die ihn rechtfertigen sollten. Diese werden - jedenfalls heute - als allzu bemüht und nicht überzeugend abgetan. Um welche Rechtsgründe geht es dabei im Einzelnen? Schlesien war über Jahrhunderte ein Streitobjekt zwischen Polen, Ungarn und Böhmen. Die Piasten - polnische Könige und später schlesische Herzöge - arrangierten sich in diesem Umfeld und landeten schließlich bei Böhmen. Sie schlossen sich dem luxemburgischen König Johann von Böhmen als Vasallen an, d.h. nach den Regeln des Lehnrechts. Dieses mittelalterliche Rechtsinstitut ist nun ein weites und gewissermaßen vermintes Feld. Es machte den Oberlehnsherrn keinesfalls zum absoluten Herrscher über den Lehnsträger, welcher durchaus eigene Rechte behielt. Konnte er diese Rechte auch vererben und konnte er sie auch über eine Tochter vererben? Bei solchen Fragen kommt es auch darauf an, ob dem Vasallen das Lehen gewährt wurde oder ob er es immer schon besaß und sich nur einem König - oder sonstigen Lehnsherrn - angeschlossen hatte. Der Begriff dafür lautet ‘Lehnsauftragung’. Die schlesischen Herzöge hatten ihre Lehen nicht empfangen, sondern nur aufgetragen. Dies konnte ihre Rechtsstellung theoretisch erheblich stärken, auch im Hinblick auf die Vererblichkeit. So begründeten die brandenburgischen Kurfürsten ihren Anspruch auf die letzten noch piastischen Herzogtümer Liegnitz, Brieg und Wohlau in Niederschlesien. Sie wurden nach dem Aussterben der Piasten von den inzwischen habsburgischen Königen von Böhmen als angeblich heimgefallen eingezogen. Brandenburg wollte dies nicht hinnehmen. Weiterhin: In Oberschlesien hatte ein Markgraf von Brandenburg sich mit - zumindest anfänglicher - Zustimmung des Königs von Böhmen in Jägerndorf angekauft. Sein Nachfolger geriet als in der Region einflussreicher Protestant dann bei der Gegenreformation zwischen die Fronten des beginnenden Dreißigjährigen Kriegs. Unter dem Vorwand des Hochverrats wurde er in die Reichsacht getan und enteignet. Dabei blieb es auch nach dem Westfälischen Frieden, obwohl doch fast alle protestantischen Territorien wieder hergestellt wurden. Diese Ereignisse liegen 1740 schon lange zurück, aber vergessen waren sie nie - weder in Berlin noch in Wien. Über die brandenburgischen Ansprüche wurde ebenfalls verhandelt: Es wurden Entschädigungen angeboten, nicht angenommen oder wieder zurückgenommen. Dabei wurden auch die brandenburgischen Anwartschaften auf Jülich und Berg und Ostfriesland einbezogen. Die Frage einer Verjährung oder Verwirkung spielte eine Rolle und vor allem die Pragmatische Sanktion. War Preußen durch sie gebunden oder nicht? Diesen im Ganzen unlösbaren Knoten schlägt der König militärisch durch, ohne jedoch die Diskussion zu beenden. Im Gegenteil: Er eröffnet sie erneut durch juristisch-historische Gutachten, auf die repliziert und dann wieder dupliziert wird. Was sind dabei die Argumente? Dies ist der Gegenstand des vorliegenden Essays. Es ist dabei nicht die Rede von den deutschen Angriffskriegen gegen Polen, von den deutschen Kriegsverbrechen in Polen, von dem neuen Polen, von der deutsch-polnischen Freundschaft und der nunmehr endlich für alle Zeiten hergestellten großen Gerechtigkeit. Dem König eine Art Political Correctness anzudichten und ihn vor dem Urteil unserer Schulbuchkonferenzen, Untersuchungsausschüsse und Ethikräte passieren zu lassen - diesen Versuch unternimmt der Verfasser durchaus nicht.
Textprobe: Kapitel 3, Die Schriftsätze: Am 6. Januar 1741 kommt das von Friedrich in Auftrag gegebene ausführliche Rechtsgutachten des Kanzlers Ludewig von der Universität Halle heraus. Es trägt den Titel: ‘Rechtsgegründetes Eigenthum des Königlichen Churhauses Preussen und Brandenburg auf die Herzogthümer Jägerndorf, Liegnitz, Brieg, Wohlau und zugehörige Herrschaften in Schlesien’. Es scheint zunächst einen guten Eindruck zu machen. Professor Johann Peter Ludewig, später von Ludewig, ist eine durchaus umstrittene Figur. Er ist eine der tragenden Säulen der 1694 gegründeten brandenburgisch-preußischen Landesuniversität Halle, ebenso wie die Rechtsprofessoren Stryk, Thomasius, der Philosoph Christian Wolf und Ludewigs Konkurrent auf dem Gebiet des ius publicum Nikolaus Hieronymus Gundling. Dieser letztere wird noch heute höher geschätzt als Ludewig er ist übrigens der Bruder des unglücklichen Hofnarren Friedrich Wilhelms I., Jacob Paul von Gundling. Ludewig wird vorgeworfen, er habe die Fülle des historischen Materials zum Vorteil Brandenburg-Preußens tendenziös dargestellt. Dagegen sei Gundling objektiv verfahren er sei kaiserfreundlicher aufgetreten. Ludewig und Gundling seien auch persönlich verfeindet gewesen. Nun, das mag alles sein allerdings erklärt Gundling sich gegen die Pragmatische Sanktion. Gundling stirbt 1729. Er kann also Ludewigs Rechtsgegründetes Eigenthum nicht mehr kritisieren. Aus dem noch unter Gundlings Namen von 1747 bis 1750 in ‘Franckfurth’ und Leipzig erschienenen 5 Bänden ‘Ausführlicher Discours über den vormaligen und itzigen Zustand der deutschen Churfürsten-Staaten’ mit den Ergänzungen durch einen nicht genannten Herausgeber könnte als Gundlings Auffassung also nur herangezogen werden, was die Ereignisse, Entwicklungen und Veröffentlichungen bis zu seinem Tode betrifft. Ludewigs Rechtsgegründetes Eigenthum ist in der Tat, was es sein soll: eine Streitschrift, wie sie ohne Tendenz nicht möglich und beabsichtigt ist, durchaus für das Haus Brandenburg und durchaus gegen die habsburgischen Kaiser. Und was nur ihr nur irgend entgegnet werden kann, auch was die ‘Kaiserfreundlichkeit’ betrifft, das besorgen dann weitgehend die Verfasser der österreichischen Schriftsätze. Allerdings geht es nicht um die habsburgischen Kaiser, also um die Oberhäupter des Reichs, sondern um habsburgische Hausmachtinteressen. Zur Ergänzung des Rechtsgegründetem Eigenthum wird im Februar 1741 die von Cocceji verfasste ‘Nähere Ausführung des in den natürlichen und Reichsrechten gegründeten Eigenthums des Königl. Churhauses Preussen und Brandenburg auf die schlesischen Herzogthümer Jägerndorf, Liegnitz, Brieg, Wohlau etc. und zugehörige Herrschaften’ veröffentlicht. Samuel von Cocceji, Sohn eines Professors an der Universität Frankfurt (Oder), letztlich aus einer Bremer Familie Koch stammend, ist der spätere Reformer der preußischen Justiz. Zu dem Entwurf der näheren Ausführung bemerkt der König : ‘... je l’ai trouvé solide et propre pour amuser le public, principalement en Allemagne, en Holande, et partout où l’esprit des demonstrations juridiques règne’. Im März 1741 erscheint die Gegenschrift: ‘Eines treuliebenden Schlesiers A. C. Gedanken über das Preussisch-Brandenburgische Rechts-Gegründete Eigenthum auf Jägerndorf, Liegnitz, Brieg und Wohlau etc. etc. in Schlesien’. Ebenfalls im März 1741 wird in Wien die ‘Actenmässige und Rechtliche Gegen-Information Ueber das ohnlängst in Vorschein gekommene sogenannte Rechtsgegründete Eigenthum des Chur-Hauses Brandenburg Auf die Herzogthümer, und Fürstenthümer Jägerndorff, Liegnitz, Brieg, Wohlau, Und zugehörige Herrschaften. In Schlesien. Anno 1741’ veröffentlicht. Als Verfasser gelten Baron Bartenstein oder Hofrath von Kannegießer. Der sachliche Ton der Schrift vermindert den Eindruck der preußischen Deduktion und gewinnt der österreichischen Sache im Reich und an den ausländischen Höfen Freunde. Die bereits erschienene Nähere Ausführung wird damit noch nicht beantwortet. Zur Person Bartensteins: Sein Wort gibt in allen politischen Fragen den Ausschlag. Er ist ein Straßburger protestantischer Professorensohn, der - katholisch geworden - in Wien Karriere macht. Er gilt den Zeitgenossen als die Seele der österreichischen Politik, als ‘der Mann, der in Wien Regen und Sonnenschein macht’, auch als der gewandteste und fruchtbarste Publizist des Hofs, dem die österreichischen Staatsschriften ihren manchmal eben doch polternden, rücksichtslosen, gehässigen Ton verdanken. Wie Koser schreibt, habe Bartenstein mit seiner ungeschliffenen Feder dem Hof Karls VI. ebensoviel Schaden und Nachteil zugezogen wie mit seinen hochmütigen, chimärischen und übel zusammenhängenden Ratschlägen. ‘Keine Abtretung, keine Erzherzogin’, soll er gesagt haben, als es darum ging, Maria Theresia zu verheiraten und Lothringen an Frankreich abzutreten. Es gibt aber auch anerkennende Urteile über seinen hoch entwickelten Kanzleistil und die Stärke des Ausdrucks. Wie Maria Theresia ihre Herrschaft antritt, bietet Bartenstein seinen Rücktritt an. Sie antwortet ihm, er solle nur fortfahren Gutes zu tun, Böses zu tun, werde sie ihn schon zu hindern wissen. Er ist jedenfalls einer der alten Männer am Wiener Hof, die über Jülich und Berg, über Liegnitz und Jägerndorf und Schwiebus gründlich Bescheid wissen und der Thronfolgerin nichts sagen. So ist diese in ihrer Überraschung und in ihrem beleidigten Stolz durchaus überzeugend. Auf die Gegeninformation folgt aus Berlin im Mai 1741 die ‘Beantwortung der sogenannten actenmässigen und rechtlichen Gegeninformation über das rechtsgegründete Eigenthum ...’, wiederum von Cocceji. Hiervon wird in den Berliner Nachrichten im Juni 1741 ein Auszug abgedruckt. Dieser erhält bei einem weiteren privaten und vom Berliner Auswärtigen Ministerium genehmigten Abdruck zur Verteilung an die ‘vielen ausländischen Gazetten und in specie denen Regensburgischen’ den Titel ‘Kurtzer Auszug der Beantwortung Welche das Königliche Churhaus Preussen und Brandenburg Auf die Von dem Wienerischen Hoff publizierte so genandte Gegeninformation über das Rechtsgegründete Eigenthum auff die Vier Schlesischen Herzogthümer ohnlängst herausgegeben’. Auf diese Beantwortung der Gegeninformation wird aus Wien nicht eingegangen. Die Diskussion wird von der Näheren Ausführung ausgehend fortgesetzt. Auf Coccejis ‘Nähere Ausführung’ wird von österreichischer Seite im Mai 1741 mit der ‘Kurtzen Beantwortung der ferner zum Vorschein gekommenen Chur-Brandenburgischen sogenannten näheren Ausführung’ erwidert. Ebenfalls von Cocceji erscheinen dann noch im August 1741 die ‘Kurtzen Remarquen über die kurtze Beantwortung ‘. Die ‘kurtzen’ Bemerkungen sind besonders ausführlich. Hierauf kommt aus Wien nichts mehr. Wenn auch Preußen mit der Beantwortung der Gegeninformation und mit den Kurtzen Remarquen sich jeweils das letzte Wort nimmt, können die damit vorgetragenen Tatsachen und Standpunkte nicht als zugestanden bzw. anerkannt gesehen werden. Eine österreichische Erwiderung auf diese beiden letztgenannten preußischen Schriftsätze wäre von höchstem Interesse gewesen. Die an die europäische Öffentlichkeit gerichteten Streitschriften werden zumeist in französischer Sprache in den Hauptstädten und an den Höfen verbreitet und diskutiert. Über einen bloßen Schein des Rechts hätte dieser publizistische Streit nicht stattgefunden. Weder geht es nur um einen Schein des Rechts, noch ist ein Recht, sei es nun Schein oder nicht, nicht in Anspruch genommen worden. Vielmehr geht es um handfeste, wenn auch verwickelte und lange zurückliegende Sachverhalte, aus denen die Rechte hergeleitet werden. In einer Art von Prozess vor der Öffentlichkeit sind dies die Schriftsätze, auf die im Folgenden immer wieder Bezug genommen werden soll. Die vorgetragenen Rechtsansichten können im Wesentlichen nachvollzogen werden, aber nicht in allen Teilen. Beide Seiten stützen sich auf weit zurückreichendes und auch auf aktuelles Schrifttum, auf römisches-gemeines Recht, auf lehnrechtliches Gewohnheitsrecht und - natürlich - auf Hugo Grotius, dessen ‘De iure belli ac pacis’ sie wie eine Art Weistum heranziehen. Immer wieder werden auch die schlesischen Geschichtsschreiber zitiert, Nikolaus Henelius (1582 - 1636) mit seiner ‘Silesiographie’, die ‘Schlesische Chronica’ des Brieger Gymnasialdirektors Jacob Schickfus (1574 - 1636) und die ‘Denckwürdigkeiten’ des Friedrich Luca (1644 - 1708). Die Schriftsätze ziehen auch Samuel Pufendorf (1632 - 1694) heran, wobei in Bezug u.a. auf diesen die brandenburgische Seite einwendet: ‘ Die angeführten Scriptores sein blosse Historici, welche das Factum, wie es an sich ist, beschreiben ob aber das factum de jure bestehen könne oder nicht, davon können diese Scribenten ... nicht urteilen’ insbesondere habe Pufendorf seine Geschichte mit dem Tode des Großen Kurfürsten im Jahre 1688 beendet, über die Zeit danach sage er nichts . Die damit aufgezeigte Unterscheidung zwischen bloßen Historici und Urteilern de jure ist allerdings für Scribenten und Leser gleichermaßen nicht immer leicht einzuhalten bzw. zu erkennen. Abgesehen von v. Ludewig, umstritten wie oben dargestellt, werden die Staatsschriften insgesamt kritisch beurteilt und in ihrer Bedeutung herabgestuft. Man habe auf preußischer wie auf österreichischer Seite versucht, die Annexion Schlesiens durch Preußen zu legitimieren bzw. zurückzuweisen. Dies sei auch unreflektiert übernommen worden. Nun, im Folgenden soll durchaus reflektiert werden. Außer nach irgendwelchen Legitimationen und Illegitimationen muss gefragt werden, worum es ging und wie es dazu kam. Beide Seiten verlieren sich in der wortreichen Ausbreitung ihrer Rechtsgelahrtheit, und auch etwas Polemik findet statt. So erklärt Österreich in der Beantwortung der Näheren Ausführung, nach der die böhmischen Stände zur Klage gegen Herzog Friedrich II. von Liegnitz und gegen die brandenburgisch-liegnitzische Erbverbrüderung kein Recht hätten und König Ferdinand in eigener Sache ohne Anhörung Brandenburgs entschieden hätte, - wie es in der Tat war - das sei ein ‘unverschämter’ Vorwurf. Brandenburg beanstandet die darin enthaltene ‘unanständige Expression’ und erklärt in diesem Zusammenhang: ‘Wenn zwei Ministri ihrer Souveräns Jura auf Spezialordre defendieren, so wird die vernünftige Welt wohl schwerlich approbieren, wenn ein Verfasser den anderen durch dergleichen unter honetten Leuten nicht gewöhnliche Expressions zu choquieren suchen sollte, dahero man, um dieses Ridicule zu evitieren, bishero gegen den gegentheiligen Verfasser alle schuldige Bescheidenheit gebrauchet hat und noch weiter gebrauchen wird’. Auf diesen Hinweis nimmt die preußische Seite wiederholt Bezug, wenn aus Wien etwas Verachtung und Geringschätzung einfließt. Offenbar will man dort den König in Preußen so ganz nicht als gleichrangigen Souverän akzeptieren, was vielleicht verständlich ist, aber etwas ridikül ist es in der Tat, wenn subalterne Chargen in ihrem Eifer meinen, sie müssten bei der Vertretung ihrer Partei recht ungezogen sein. Die öffentliche Meinung schwankt auch während der folgenden schlesischen Kriege und für alle Zeiten zwischen Preußen und Österreich, wenn auch durch die militärischen Ereignisse die historischen und juridischen Erwägungen in den Hintergrund treten. Goethe und sein Vater sind dann unter dem Eindruck des Sieges bei Roßbach bekanntlich fritzisch gesinnt. 4, Das Geschlecht der Piasten: Als Papst Johannes Paul II. 1979 Breslau besuchte, warf er sich nieder und küsste die Erde und grüßte den ‘alten piastischen Boden’. Damit hatte er Recht. Die schlesischen Piasten waren evangelisch. Stammvater des Geschlechts ist Herzog Mieszko I. von Polen. Sein Sohn Boleslav I. Chobry, der erste polnische König, erwirbt Schlesien von Böhmen, teils durch Eroberung, teils dadurch, dass er über seine Mutter, eine premyslidische Prinzessin von Böhmen, die Dobrawa oder Dubravka, 1003 zugleich Herrscher von Böhmen wird. Schon vor seinem Tode im Jahre 1025 endet die erste Personalunion mit Böhmen wieder. Schlesien wird 1039 zunächst durch Herzog Bretislav I. von Böhmen annektiert, aber 1054 erwirbt es der Kasimir I. für Polen zurück, zunächst gegen eine Tribut-Zahlung an Böhmen, die aber 1111 endet. 1138 wird die polnische Senioratsverfassung eingeführt. Das polnische Reich wird dabei in jeweils gesonderte erbliche Herzogtümer geteilt. Schwerpunkt ist Kleinpolen einschließlich Schlesiens mit der Hauptstadt Krakau. Der erste Herzog ist hier der Senior Wladislaw II. Die anderen Herzogtümer sind zunächst Großpolen, Masowien und das östliche Kleinpolen mit Sandomir. Wladislaw II. wird 1146 von seinen Halbbrüdern aus der zweiten Ehe seines Vaters vertrieben. Wladislaws Söhne aus seiner Ehe mit einer deutschen Prinzessin, der Halbschwester König Konrads III., Boleslaus und Miesko, wachsen im deutschen Exil auf. Kaiser Friedrich I. Barbarossa verhilft ihnen zur Rückkehr und zum Besitz Schlesiens. Sie teilen das Land auf: Boleslaus erhält den Großteil, für Miesko bleiben nur die Gebiete um Ratibor und Teschen. Es gibt noch einen dritten Bruder, Konrad, der aber eine geistliche Laufbahn einschlägt und dessen Anteil an Boleslaus fällt. Miesko erobert später noch Oppeln. Boleslaus und Miesko sind somit die ersten von Polen unabhängigen Herzöge Schlesiens. Da unter den Nachfolgern dieser beiden Brüder das Erbrecht zwischen ihren beiden Linien ausgeschlossen wird, ist damit auch die Einteilung in Niederschlesien und Oberschlesien schon für alle Zeiten eingeführt. Im Übrigen sorgt das piastische Prinzip der Erbteilung zu der bis in die Neuzeit unübersichtlichen Vielzahl der schlesischen Herzogtümer. Im Gegensatz zu Ungarn und Böhmen gibt es somit in Schlesien unter dem späteren König als Oberherrn Fürsten königlichen Geblüts.
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