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Produktart: Buch
Verlag:
Diplomica Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 09.2014
AuflagenNr.: 1
Seiten: 92
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Oft wird mit Geschlechterdiskriminierung, insbesondere im Familienrecht, der Islam verbunden. Medien berichten kritisch über Menschenrechtsverletzungen unter der Scharia. Es werden Bilder von komplett verhüllten Frauen in den Nachrichten gezeigt. Viele bedenken jedoch oftmals nicht, dass Ehemänner in Deutschland noch im letzten Jahrhundert ein einseitiges Entscheidungsrecht in allen ehelichen Angelegenheiten besaßen oder, dass Vergewaltigung in der Ehe vor nicht einmal 15 Jahren im deutschen Strafrecht keinen Straftatbestand darstellte. Doch wie kam es dazu, dass in Deutschland im letzten Jahrhundert plötzlich die Gleichstellung der Geschlechter derart vorangebracht werden konnte? Wie gestaltete sich diese Entwicklung? Was sind die Gründe dafür, dass ein jahrtausendealtes Patriarchat in der Ehe in einem Land umgeworfen wird, während es in einem anderen bestehen bleibt? Um dies zu erörtern, werden in diesem Buch die Entwicklungen der ehelichen Pflichten im deutschen Recht und der Scharia verglichen um die gleiche oder ungleiche Rollenverteilung in der Ehe anschaulich darzustellen. Hierbei wird besonders auch auf die historische Entwicklung der Geschlechterrollen innerhalb der Ehe seit der Europäischen Antike eingegangen.

Leseprobe

Textprobe: Kapitel C, Die Entwicklung der Ehe und deren Rechte und Pflichten in Europa: I, In der europäischen Antike: Es gibt einige Indizien dafür, dass im antiken Griechenland innerhalb der Familie eine eher patrilineare Struktur herrschte. Dort hatten Frauen bereits Bürgerrechte. Man vermutet, dass dies unter anderem auch mit dem Status von Neubürgern (Kindern) zusammenhing, um deren Bürgerrechte zu sichern. Trotz der Bürgerrechte waren Frauen in Griechenland den Männern nicht gleichgestellt. Nach der ursprünglichen Rollenverteilung waren die Frauen für das Haus und die Kindererziehung zuständig. Sowohl die Ehefrau als auch die Kinder standen unter der Hausgewalt des Familienvaters. Dies bedeutete, dass der Vater die Heirat seiner Tochter arrangieren konnte, ohne die Zustimmung der Tochter einzuholen. Bei einer Hochzeit ging eine Frau dementsprechend von der Hausgewalt des Vaters in die Hausgewalt des Ehemannes über. Die rechtmäßige Anerkennung einer Ehe war allein Sache der Familienstämme und wurde in dessen Rahmen mit einer Zeremonie geschlossen. Die rechtmäßige Ehe war für die Bürgerrechte der in der Ehe geborenen Kinder von großer Bedeutung. Scheidungen waren sowohl von Seiten des Mannes als auch von Seiten der Frau möglich. Ein ganz wichtiger Grund der Heirat war das Erbrecht, welches Solon als gesetzliche Regelungen aufgeschrieben hatte. Hiernach erbten eheliche Söhne in gleichen Teilen das Vermögen des Vaters. Töchter konnten vorerst nicht erben, da diese der Hausgewalt der Ehemänner unterlagen. Es war aber möglich, im Falle, dass ein Verstorbener nur eine Tochter hatte, diese zu verheiraten sodass der Besitz dann auf den Ehemann überging. Zur hellenischen Zeit verbesserte sich der Status der Frauen deutlich. Als Ehefrauen von Königen und als Königinnen selbst konnten sich Frauen im politischen Raum einfügen. Auf städtischer Ebene wurden einige Frauen als Stifterinnen geehrt, was eine veränderte vermögensrechtliche Stellung mit sich brachte – sie durften erben. Interessant ist außerdem, dass im hellenischen Griechenland Mädchen und junge Frauen die Möglichkeit einer intellektuellen, künstlerischen oder wissenschaftlichen höheren Bildung hatten. Im Gegensatz zum Antiken Griechenland wurden im alten Ägypten die ehelichen Rechte und Pflichten fast ausschließlich juristisch mit Verträgen gehandhabt, was zu einer großen Selbstständigkeit der Frau führte. Dies lag vor allem daran, dass diese Verträge nicht nur zwischen Bräutigam und Brautvater sondern auch zwischen der Braut und dem Bräutigam geschlossen wurden. In den Eheverträgen wurden dann die Rechte und Pflichten beider Ehepartner festgehalten, wie beispielsweise das Verbot von außerehelichem Verkehr und finanzielle Fragen. In Ägypten waren auch Ehescheidungen möglich, welche sowohl von der Ehefrau als auch vom Ehemann ausgehen konnten. Im Falle einer Scheidung bekam die Ehefrau meistens die eingebrachte Mitgift zurück – in einigen Fällen sogar mit einem Aufschlag. Das römische Recht ist zwar in vielerlei Hinsicht vom Rechtssystem des hellenischen Griechenlands beeinflusst worden, dennoch unterscheide sich beide Rechtssysteme sehr. Die meisten Rechtssysteme im modernen Europa basieren auf dem römischen Recht. Dieses römische Recht wird Justinian I. zugeschrieben. Dieser beauftragte am 15. Dezember 530 eine Kommission damit, eine einheitliche Sammlung des bis dahin entstandenen Rechts zusammenzustellen. Diese Digesten, welche 50 Bücher umfassten, waren Entscheidungshilfen für Richter und erhielten 533 Gesetzeskraft. Ein Jahr darauf trat das wohl wichtigste Werk des Römischen Rechts als Neuerarbeitung seiner ersten Sammlung kaiserlichen Rechts, der Codex Iusinianus, in Kraft. Diese zweite Auflage , welches alle relevanten Kaisergesetze enthielt, wurde später im 16. Jahrhundert unter dem Titel 'Corpus Iuris Civilis' bekannt. Das Corpus Iuris Civilis bewirkte einige Veränderungen bezüglich der rechtlichen Stellung der Frau. Eine wichtige Eigenschaft für die Ehegesetze und damit auch für die mit der Ehe verbundenen Rechten und Pflichten war, dass die sogenannte Manus-Ehe nicht in das Corpus Iuris Civilis übernommen wurde. Die Manus-Ehe war Jahrhunderte lang die überwiegende Art der Ehe im älteren römischen Recht. Hiernach ging die Frau in die Hand und in den Familienverband des Mannes (conventio in manum) über und fiel somit in die rechtlich unbeschränkte Ehegewalt (manus) der paterfamilia. Eheschließungen wurden im Antiken Rom zu der Zeit nicht besonders streng geregelt, sodass es weiteren Alternativen für Fälle bedurfte, in denen kein genauer Übergang nachgewiesen werden konnte. Hier wurde die manus durch usus begründet, was bedeutete, dass die manus nach einem Jahr gültigem ehelichen Zusammenlebens begründet wurde. Die Gewalt des Mannes in der Manus-Ehe bedeutete in einer gewissen Hinsicht den Besitz über die kompletten ‘Nutzungsrechte’ der Ehefrau. Sie sollen alle Rechte eingeschlossen haben bis zum Einschluss der Rechte auf Leben und Tod. Dies umfasste auch das Recht der Ehemänner ihre Frauen zu schlagen oder sie zu verstoßen. Eingeschränkt wurden diese Rechte nur durch die vom Zensor beaufsichtigte Sitte. Diese untersagte dem Hausvater den Missbrauch der manus. Nachdem die Häufigkeit der Manus-Ehen zurückgegangen war in den letzten Jahrhunderten befand sich in dem Corpus Iuris Civilis des Justinian I. ausschließlich die manus-freie Ehe. In der manus-freien Ehe verblieb die Frau zusammen mit ihrem Vermögen unter der Gewalt ihres Vaters. Einige sagen, dass dies aufgrund der räumlichen Distanz zu dem Gewalthaber, den Handlungsspielraum der Frau vergrößerte. Da der Vater in der Regel älter war als der Ehemann, konnten Frauen zudem viel wahrscheinlicher sui iuris werden, also eine ‘gewaltfreie’ Frau. Dies ermöglichte den Frauen daher auch, verstärkt ‘finanziell und damit auch im vorpolitischen Raum tätig’ werden zu können. In der manus-freien Ehe wurde das persönliche Verhältnis zwischen Mann und Frau nicht mehr rechtlich bestimmt. Zwar gab es bestimmte, der Sitte nach implizierte Rechte und Pflichten innerhalb einer Ehe (Treue-, Beistands-, Unterhaltspflichten), die jedoch rechtlich nicht eingefordert werden konnten. Abgelöst wurde das römische Ehe- und Familienrecht später vom Recht der christlichen Kirche, dem kanonischen Recht.

Über den Autor

Alicia Danielsson wurde 1987 in Bielefeld geboren. Ihr Studium der Rechtswissenschaft begann sie an der Hanse Law School, ein rechtswissenschaftliches Studienangebot der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg, der Universität Bremen und der niederländischen Rijksuniversiteit Groningen mit den Schwerpunkten Europäisches Recht und Rechtsvergleich. Hiernach folgten rechtswissenschaftliche Studien in England, an der University of Hertfordshire sowie in Schottland an der University of Dundee mit den Schwerpunkten Internationales Strafrecht und Menschenrechte. Bereits während des Studiums sammelte die Autorin umfassende Erfahrungen in den Bereichen der Gleichberechtigungspolitik. Ihr großes Interesse an rechtssystemübergreifenden Frauenrechtsthemen motivierte sie, sich der Thematik des vorliegenden Buches zu widmen.

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