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Geschichte


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Produktart: Buch
Verlag:
Diplomica Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 02.2013
AuflagenNr.: 1
Seiten: 96
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

In der vorliegenden Studie wird die Entwicklung der Herrschaft der Athener innerhalb des Ersten Delisch- Attischen Seebundes im zeitlichen Rahmen von der Gründung bis zur Verlegung der Bundeskasse untersucht. Um die politische Stellung Athens bei der Gründung des Seebundes nachvollziehen und damit einen Entwicklungsstand für dessen herrschaftliche Macht herleiten zu können, ist es zunächst von Nöten, die Entwicklung der politischen Stellung Athens innerhalb der Hellenensymmachie zu untersuchen. Im Folgenden werden der Aufbau und die Organisation des Seebundes besprochen. Da die Funktionsweise des Seebundes letztlich auf dessen Organisation beruht und diese somit die Grundlage für die Herrschaft der Athener in der Symmachie bildete, steht sie im Zentrum dieser Studie. Es folgen weitere Betrachtungen von dessen Zielen und von den Motiven Athens, da diese einen wichtigen Indikator für die weitere Entwicklung Athens im Seebund darstellen. Das sich anschließende Kapitel beschäftigt sich mit der Herausstellung der Modifizierung des Seebundes und zeigt neue Elemente bzw. neue Herrschaftsmittel Athens auf, welche sich in dem Zeitraum von 476- 462 v. Chr. herauskristallisieren. Ziel dieses Untersuchungsabschnittes ist es, die Wechselwirkungen von Aktionen des Seebundes und internen Vorgängen, die vor allem die athenische Herrschaft betreffen, aufzuzeigen, um am Ende dieses Kapitels eine genaue Darstellung der Ereignisse dieses Zeitraumes zu erhalten und die neuen Herrschaftsmittel Athens aufzuzeigen. Das primäre Anliegen des letzten Kapitels liegt in der Überprüfung, ob bzw. wie sich die Herrschaft Athens im Seebund bis zu der Zäsur, die im Jahre 454 v. Chr. gemacht wird, weiterentwickelt hat und die Klärung der Frage, ob Athen denn schon seit der Gründung des Seebundes eine Alleinherrschaft innerhalb der Symmachie angestrebt hatte. Da vor allem zum Ende des Untersuchungszeitraumes hin neben den erneut aufkommenden Auseinandersetzungen zwischen den Persern und dem Seebund die Beziehungen zwischen Sparta und Athen die weitere Modifizierung des Seebundes beeinflussen, letzteres aber in geringerem Maße von Relevanz für das Hauptanliegen dieser Arbeit ist, wird zu Beginn dieses fünften Kapitels ein Abriss über die Entwicklung der Beziehung zwischen Sparta und Athen im Spiegel der Entwicklung des Seebundes gegeben. Dabei wird außerdem ein kurzer Einblick in die innenpolitische Entwicklung Athens gegeben. Im Mittelpunkt dieses letzten Themenkomplexes stehen die Ereignisse der Ägyptischen Expedition und der Verlagerung der Bundeskasse nach Athen, welche unter den bereits besprochenen Gesichtspunkten betrachtet werden. Nach einer Zusammenfassung der getätigten Ausführungen wird dem Leser ein Ausblick auf die weitere Entwicklung des Seebundes gegeben.

Leseprobe

Textprobe: Kapitel 3.2.5, Athens Stellung im Seebund- Ein Übergewicht?: Innerhalb des Bündnisses ist Athen Hegemon gewesen. Athen hatte als Hegemonialmacht die Funktion des Hauptkriegsführenden und die Aufgabe, die Politik des Bundes durchzuführen. Seine Kompetenzen umfassten neben der Festsetzung der Kriegsziele (also der Auslegung, wer Freund und wer Feind ist) auch die Festlegung der Teilungsmodalitäten bei territorialen Gewinnen, wie es später bei Skyros und Eion der Fall sein sollte. Dementsprechend durfte Athen auch Anspruch auf die eroberten Gebiete erheben und den beweglichen Teil der Beute verteilen. Die Kriegsführung konnte sich sowohl nach außen gegen die Feinde aus Persien als auch nach innen gegen die Abfallbestrebungen der eigenen Verbündeten richten, hierbei war Athens militärische Überlegenheit letztlich die Voraussetzung für seine hegemoniale Stellung im Bündnis. Dieses Vorgehen wurde den Athenern dadurch ermöglicht, dass ihre Strategen zugleich Feldherren des Bundes waren und es keine andere als eine athenische Beteiligung an der Exekutive innerhalb des Seebundes gab. Zudem stellten sie das Kriegsmaterial zur Verfügung. Weitere Kompetenzen, die die Vorrangstellung Athens deutlich werden lassen, werden im Bereich der Art und der Höhe der Verpflichtungen der Verbündeten sichtbar, die von Athen festgesetzt wurden: Es verfügte über die Höhe der zu erbringenden finanziellen Leistungen der Mitglieder und verwaltete diese gemeinsam mit den Geldern, die die Unternehmungen des Seebundes einbrachten. Allerdings merkt Schuller erneut an, dass diese Kompetenzen zu Beginn der neuen Symmachie stark von den Entscheidungen der Bundesversammlung abhängig waren, denn ein Hegemon war den Entschlüssen der Bündner verpflichtet, woraus sich laut Schuller ergibt, dass Athen '(…) deswegen ständig (erfolgreich) Einfluss auf die Bundesversammlung nehmen [musste].' Über tatsächliche athenische Kompetenzen sagt Thukydides nichts. Nun sei noch zu klären, welche Rechte den Verbündeten Athens innerhalb dieser hegemonialen Symmachie zustanden. Die Symmachie bedeutete in ihrer Grundform im 5. Jahrhundert, dass ein '(…) bilaterales Bündnis zwischen zwei souveränen, gleichberechtigten Partnern geschlossen wurde.' Für die rechtliche Stellung der Bündnispartner bedeutete das, dass diese nach Vertragsabschluss ein Höchstmaß an außenpolitischer und innenpolitischer Selbstständigkeit bewahren würden und nicht über das nötige Maß hinaus Souveränitätseinschränkungen hinzunehmen hätten. Als 'autonome Rechtssubjekte gleichen Ranges' verpflichteten sich die Bündner also zur Einhaltung eines Vertrages solange, wie es dessen Laufzeit zuließe. Steinbrecher nimmt eine Unterscheidung der Rechte der Symmachoi innerhalb der Hegemonialen Symmachie vor, wenn er ihnen eine innere (Autonomia) und eine äußere (Eleutheria) politische Handlungs-, bzw. Entscheidungsfreiheit zuspricht. Er geht davon aus, dass diese Unterscheidung vor allem in der Anfangsphase des Seebundes von entscheidender Bedeutung war und stellt sich damit gegen die ebenfalls in der Forschung vertretene Auffassung '(…) von einer ursprünglich existierenden Gleichberechtigung aller Symmachiemitglieder …, die dann später zu Untertanen Athens hinab gesunken seien.' Dabei würde übersehen, dass sich diese Unabhängigkeit vom Anfang bloß auf die Autonomia, nicht aber auf die Eleutheria beziehe. Man kann von einem von Anfang an vorhandenem 'Machtungleichgewicht' sprechen, weil die Mitglieder zwar formal juristisch mit Athen gleichgestellt wurden, was die geleisteten Eidesformen mit ihren gleichlautenden Eidesformeln und Verpflichtungen für beide Parteien bestätigen jedoch herrschte in der Realität für die Mitglieder ein außenpolitisches Unterordnungs- und Abhängigkeitsverhältnis gegenüber Athen. Entsprechend den im ersten Teil dieses Abschnittes aufgezeigten Ausführungen über die athenische Hegemonie im Seebund ist in Bezug auf Steinbrechers Standpunkt diesem tendenziell zuzustimmen. Zwar sprechen die gleichen Stimmanteile der Verbündeten auf der Bundesversammlung dagegen, jedoch überwiegen die Argumente, die für eine Übermacht Athens zuungunsten der Gleichberechtigung im Seebund von Anfang an sprechen, und diese Argumente finden sich in den bereits erläuterten vielschichtigen Kompetenzen und von Athen bekleideten Funktionen wieder. Folgt man den Ausführungen von Ehrenberg, so war die ursprüngliche Organisationsform des Seebundes eine 'Hegemoniale Symmachie', in welcher die Bündner angemessen und mit freiwilligen Leistungen beteiligt waren. Dieser Begriff der 'Hegemonialen Symmachie' wurde von Ehrenberg geprägt, welcher seine Definition eigens auf die '(…) Erscheinungen der griechischen Staatenwelt zugeschnitten [hat].' Er schreibt, dass sich eine Hegemoniale Symmachie durch '(…) den Dualismus zwischen Hegemon und Bündnern, durch das Fehlen eines Bundesbürgerrechts und eines kultischen Zentrums sowie durch die Tendenz [auszeichne], dass die Bundesgewalt ganz auf den Hegemon übergeht.' Des Weiteren zeichnet die Hegemoniale Symmachie in Bezug auf die Bundesgenossen ebenfalls noch aus, dass sie durch ein hohes Maß an Eigeninteresse der Verbündeten zusammengehalten wurde. Allerdings ist mit diesem Begriff im Rahmen dieser Definition nicht die Gesamtheit der athenischen Herrschaft zu beschreiben, weshalb diese noch einmal differenziert zu betrachten ist: Fest steht, dass der prinzipielle Aufbau des Seebundes über die kommenden Jahre hinweg unverändert blieb, denn die Bündnisse der Städte mit Athen blieben erhalten (bzw. wurden nach Abfall erneuert und es kamen auch neue hinzu), weiterhin wurden Einzelverträge mit Athen geschlossen, wobei die Verbündeten ihre staatliche Subjektivität wahren konnten. Inwiefern die Bundesgewalt wie in der Definition 'ganz auf den Hegemon übergeht', wird im folgenden Kapitel noch zu klären sein. Sicher ist, dass zum Zeitpunkt der Gründung Athen zwar Hegemon innerhalb des Seebundes war, jedoch über noch keine vollkommene Bundesgewalt verfügte, da seine Macht zu dem Zeitpunkt noch, wie bereits aufgezeigt wurde, durch die Bundesversammlung auf Delos eingeschränkt wurde. Wie sie sich in den folgenden Jahren entwickelte, wird noch aufzuzeigen sein.

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