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- Der Volksgerichtshof: Im Namen des Volkes?
Geschichte
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Verlag:
Diplomica Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 09.2011
AuflagenNr.: 1
Seiten: 80
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback
Befasst man sich mit der Zeit des Nationalsozialismus, stößt man unweigerlich auch auf den Volksgerichtshof. Eine Vielzahl von Publikationen und Filmen gibt es zu diesem Thema. Mit dem Volksgerichtshof verbindet man die Verhandlungen gegen die Geschwister Scholl und die Verschwörer rund um Claus Schenk Graf von Stauffenberg. Man hat die Bilder vor Augen, wie Roland Freisler in seiner roten Robe im Gerichtssaal vor Hakenkreuzfahnen und der Büste Hitlers stand und Urteile sprach, die für ein Drittel der Verurteilten mit dem Tode endeten. Der Volksgerichtshof sprach seine Urteile im Namen des Volkes aus. Diese Formel, welche auch bei heutigen Urteilsverkündungen verwendet wird, soll Ausdruck dafür sein, dass die Rechtsprechung vom Volk ausgeht. Die vorliegende Untersuchung liefert die praktische Darstellung, was in der Zeit des Nationalsozialismus unter Recht und Gerechtigkeit verstanden wurde. Dabei wird notwendigerweise auf die weltanschaulichen Grundgedanken der Nationalsozialisten im Zusammenhang mit den Reformen im Strafrecht eingegangen. Die Reformen werden aufzeigen, aus welcher Intention heraus der Gesetzgeber diese initiierte. Der Volksgerichtshof war zur Aburteilung von Hoch- und Landesverratssachen geschaffen worden. Ein geschichtliches Ereignis ist mit der Gründung verbunden: der Reichstagsbrandprozess 1933. Dieses Buch wird die Gründungsmotive des Volksgerichtshofs liefern und explizit die Historie des Volksgerichtshofs von den Anfängen 1934 bis zu seinem Ende 1945 darstellen. Ein weiteres Ereignis ist untrennbar mit dem Volksgerichtshof verbunden: das gescheiterte Attentat auf Adolf Hitler am 20. Juli 1944. Der strafrechtliche Umgang mit den gescheiterten Verschwörern wird offenbaren, inwieweit der Volksgerichtshof mit dem Nationalsozialismus und deren Rechtsanschauung verbunden waren. Dazu wird exemplarisch das Verfahren gegen den Kaplan Wehrle analysiert. Die Stunde Null am 8./9. Mai 1945 bedeutete das Ende des Nationalsozialismus in Deutschland. Was die Alliierten mit der Demokratisierung des Strafrechts erreichen wollten und wie der spätere bundesdeutsche Gesetzgeber mit den Strafnormen aus der Zeit des Nationalsozialismus umging, wird untersucht werden. Außerdem wirft die vorliegende Analyse auch einen Blick auf den Umgang mit dem Nationalsozialismus nach 1945. Was geschah mit den Richtern und Staatsanwälten des VGH? Wie ging die deutsche Justiz mit ihrer Vergangenheit um?
Textprobe: Aus Kapitel II, Die Verteidigung vor dem VGH: Durch die Gesetze zur Errichtung und Ausgestaltung des Volksgerichtshofs wurden auch die Rechte des Angeklagten und seiner Verteidigung im Gerichtsverfahren beschränkt. Gemäß Art. IV, § 3 des Gesetzes von 1934 war die Wahl eines Verteidigers von einer Genehmigung des Gerichtsvorsitzenden abhängig. Eine erteilte Genehmigung konnte auch noch während der Hauptverhandlung zurückgezogen werden (§ 3 2.Satz). Eine Verteidigung des Angeklagten war jedoch nach § 140 StPO i. V. m. Art. III, § 5 des Gesetzes von 1934 obligatorisch. Erst mit der Verordnung zur weiteren Anpassung der Strafrechtspflege an die Erfordernisse des totalen Krieges von 1944 wurde diese zwingend vorgeschriebene Verteidigung abgeschafft. Der Vorsitzende bestellte nur noch einen Verteidiger, wenn die Sach- und Rechtslage sich als schwierig erwies oder der Beschuldigte sich von seiner Persönlichkeit her nicht selbst verteidigen konnte. Die Genehmigungspflicht bei der Verteidigerwahl sollte vom Gesetzgeber her aber nicht als Beschränkung verstanden werden, sondern als für das Wohl des Reiches notwendige Regelung. Die prozessualen Grundsätze über eine freie Wahl des Verteidigers sollten unberührt bleiben. Insgesamt gesehen war so eine Kontrolle des Anwalts seitens des Gerichts geschaffen worden. Der Verteidiger musste immer im Hauptverfahren damit rechnen, dass seine Genehmigung vom Vorsitzenden zurückgezogen wurde, wenn seine Verteidigungstätigkeit missliebig eingeschätzt wurde. Des Weiteren wurden für den Beruf des Rechtswahrers Richtlinien geschaffen, an die er sich zu halten hatte. Er musste im Rahmen seiner Verteidigung die Belange des deutschen Volkes beachten und durfte keine dem gesunden Volksempfinden widersprechenden Rechtsauffassungen vortragen. Der Rechtsanwalt musste ab 1935 gemäß § 19 der Rechtanwaltsordnung einen Eid auf den Führer ableisten. Der Beruf sei kein Gewerbe, sondern Dienst am Recht. Somit sollte die Pflicht gegenüber dem Staat und Volk zum Ausdruck gebracht werden. Der Verteidiger sollte mit dem Gericht und dem Staatsanwalt eine Rechtsfront zum gemeinsamen Kampf um den Erhalt der Rechtsordnung bilden. Die Pflichtverteidiger wurden aus einer beim Volksgerichtshof geführten Liste entnommen. Diese Zusammenstellung war auf Anraten der Anwaltskammer zustande gekommen und war in unterschiedliche Gruppen unterteilt. Einerseits in eine Gruppe von Anwälten ohne nähere politische Qualitäten mit einer Untergruppe von Verteidigern, die nur in Ausnahmefällen bestellt wurden. Die andere Gruppe waren die Juristen, die als politisch besonders zuverlässig galten. Die Stellung des Angeklagten: Neben der Streichung von Verfahrensschritten wurden auch die Rechte des Angeklagten beschnitten. So konnte der Beschuldigte, sofern er in Freiheit war, die Anklageschrift nur über seinen Rechtsbeistand einsehen. War er in Haft, konnte er sie nur in Beisein eines Beamten einsehen, aber auch nur die nicht geheimhaltungspflichtigen Teile des Schriftstücks. Weiterhin erschwerend war die Tatsache, dass zwischen der Anklageschrift und dem Termin der Hauptverhandlung nur ein kurzer Zeitraum war. Manchmal erfuhr der Beschuldigte erst am Abend vorher von dem anberaumten Termin am Folgetag. Ein Gespräch mit dem Verteidiger war dadurch oft erst kurz vor der Verhandlung möglich. Somit war der Angeklagte weitestgehend schutzlos vor Gericht gestellt. Eine vernünftige Absprache zwischen dem Verteidiger und seinem Mandanten war so gut wie nicht möglich.
Der Autor Danny Köpke, Jahrgang 1979, wurde in Neustrelitz geboren und lebt seit 2005 in Berlin. Nach der erfolgreichen Berufsausbildung zum Industriemechaniker diente er vier Jahre bei der Bundeswehr. Danach studierte der Autor an der Technischen Fachhochschule Wildau den Studiengang Verwaltung und Recht und schloss diesen 2009 erfolgreich mit dem akademischen Grad Diplom-Verwaltungswirt (FH) ab. Schon vor dem Studium entfaltete der Autor ein besonderes Interesse an der historischen Entwicklung des Nationalsozialismus im 20. Jahrhunderts. Durch den 65. Jahrestag des gescheiterten Hitlerattentats am 20. Juli 1944 inspiriert, entschied der Autor, sich der Thematik des vorliegenden Buches zu widmen.
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