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Geisteswissenschaften

Renáta Ellermann

Armut abschaffen: Entwicklungshilfe aus der Perspektive einer universalistischen Ethik

ISBN: 978-3-95684-295-5

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Produktart: Buch
Verlag:
Bachelor + Master Publishing
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 03.2014
AuflagenNr.: 1
Seiten: 48
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Das Problem der globalen Ungleichheit in den Lebenschancen der Individuen entfacht die Dringlichkeit der Anerkennung von globalen Hilfspflichten und ihrer politischen sowie völkerrechtlichen Umsetzung. Doch wie lassen sich globale Hilfspflichten verstehen? Wie weit lassen sie sich begründen? Wer ist durch solche Pflichten gebunden? Individuen, Gruppen oder Staaten? Die Studie widmet sich in erster Linie der Begründungsfragen und untersucht die Stärken und Schwächen der verschiedenen ethischen Begründungsansätze. Darüber hinaus werden die kulturellen und anthropologischen Gesichtspunkte hervorgehoben, welche der Effektivierung der globalen Hilfspflichten im Wege stehen können, und die bei einer nachhaltigen Entwicklungshilfe zu überwinden sind.

Leseprobe

Textprobe: Kapitel 2.1.1, Rechte und Pflichte des Individuums: 2.1.1.1, Das Recht auf ein menschliches Minimum nach Oruka: Oruka argumentiert für ein absolutes und universales Recht auf ein menschliches Minimum. Er baut sein Argument auf drei Konzepte: auf dem Konzept der ‘inhärenten Notwendigkeit’ der Grundrechte nach Henry Shue, auf dem Prinzip der Selbsterhaltung und auf dem Begriff der Person. Die inhärente Notwendigkeit der Grundrechte nach Henry Shue: Die Erfüllung der menschlichen Grundbedürfnisse wird von Grundrechten (basic rights) gesichert. ‘Grundrechte sind also die vernünftigen minimalen Anforderungen eines jeden an den Rest der Menschheit.’ Die Sicherung der Grundrechte ist eine Notwendigkeit, um in den Genuss jedes anderen Rechts zu gelangen. Die inhärente Notwendigkeit ist ein Teil der Definition eines Grundrechts und nicht nur ein Mittel, um ein Recht zu erfüllen. Ein Teil der Definition vom Recht auf Versammlungsfreiheit ist, dass man sich in physischer Sicherheit sammeln kann. Sicherung und Schutz der physischen Sicherheit ist eine inhärente Notwendigkeit der Versammlungsfreiheit. Wenn Personen keine Garantie dafür bekommen, dass sie sich in Sicherheit versammeln können, dann wird ihnen Versammlung nicht als Recht zugesprochen. Das Prinzip der Selbsterhaltung: Jedes Lebewesen braucht für seine Existenz einen für ihn geeigneten Lebensraum und die Befriedigung seiner elementaren Grundbedürfnisse, um sich am Leben zu erhalten. So der Mensch auch. Im Besitz des Lebens zu sein, bedeutet für den Menschen, sich die grundlegendsten Bedürfnisse seiner Existenzerhaltung sichern zu können. Dieses Prinzip bezeichnet Oruka als Selbsterhaltung. Der Begriff der Person: Aufgrund seiner biologischen Artenzugehörigkeit kann der Mensch als ‘Mitglied der Spezies Homo sapiens’ definiert werden. Der Begriff Person schreibt dem Menschen bestimmte Eigenschaften zu, die über die biologischen Merkmale hinausgehen. Wenn Oruka von Person spricht, bezieht er sich auf die Fähigkeit des Menschen, rational und selbstbewusst zu handeln. Diese Fähigkeiten erlauben der Person ‘die Funktion eines moralischen Agenten auszuüben’. Das Recht auf ein menschliches Minimum: Für seine Selbsterhaltung benötigt der Mensch physische Sicherheit, Gesundheit und Subsistenz. Diese Grundbedürfnisse definiert Oruka als menschliches Minimum. Die Befriedigung des menschlichen Minimums ist die notwendige Grundbedingung des menschlichen Überlebens und der menschlichen Entwicklung. Die Erfüllung dieses Minimums wird vom Recht auf ein menschliches Minimum gesichert. Damit eine Person mit ausreichender Rationalität und Selbstwahrnehmung funktioniert, müssen ihre Grundbedürfnisse befriedigt sein. Unterhalb dieses Minimums kann die Person immer noch biologisch ein Mensch und am Leben sein, aber sie kann nicht mehr die Funktion eines moralischen Agenten ausüben. Das menschliche Minimum ist für die Person das notwendige Mindestmaß, um rational und selbstbewusst handeln zu können. Wer hungert oder unter einer schmerzvollen Krankheit leidet, verliert seine Fähigkeit zu einem rationalen und bewussten Leben. Er ist damit beschäftigt, um jeden Preis zu überleben. Er wird sich, wie ein Ertrinkender, an jede Person oder jeden nächstliegenden Gegenstand klammern, wie irrational oder sinnlos dies für sein Überleben auch sein mag. Er wird extrem unfaire Verträge annehmen, die darauf gerichtet sind, aus seinem Unglück Profit zu ziehen. Das Recht auf ein menschliches Minimum ist daher ein inhärentes Recht von Personen. Wird jemandem das Recht auf ein menschliches Minimum verweigert, werden ihm zugleich die notwendigen Bedingungen verweigert, um als eine Person zu handeln. Das heißt, die Ablehnung dieses Rechts bedeutet zugleich die Ablehnung des Personenstatus. Das Recht auf ein menschliches Minimum ist ein Grundrecht, weil seine Erfüllung die Grundvoraussetzung für die Ausübung jedes anderen Rechts ist. Es ist ein absolutes moralisches Recht, weil es nicht für ein anderes Recht aufgegeben oder eingeschränkt werden kann. Das Recht auf ein menschliches Minimum ist ein universales moralisches Recht. Die Erfüllung dieses Rechts kann nicht von irgendwelchen Merkmalen abhängig gemacht werden. Orukas Argument lautet: ‘Entfernte Völker, Fremde, Ausländer und die zukünftigen Generationen leben in demselben moralischen Universum (oder werden darin leben] wie unsere eigenen Verwandten und Freunde. Im Gegensatz zum Recht kennt die Moral keine nationalen oder rassischen Grenzen.’ Es ist moralisch notwendig, dass jedem, der sich nicht selbst erhalten kann, geholfen wird. Orukas Argumentation ist überzeugend. Die Anerkennung des moralischen Rechts auf ein Existenzminimum, wofür Oruka plädiert, führt zu der Dringlichkeit der Anerkennung von globalen Hilfspflichten. Wenn die Regierungen der reichen Länder dieses Recht anerkennen würden, hätte es für sie weit reichende Konsequenzen. Sie müssten auch die globalen Hilfspflichten anerkennen. Es ist aber schwer vorstellbar, dass die Regierungsbeauftragten über die nationalen Interessen hinaus moralische Hilfspflichten übernehmen werden. Die Orientierung nach der Idee des Rechts führt zu der Schwierigkeit der Zuweisung von Hilfspflichten.

Über den Autor

Renáta Ellermann wurde 1958 in Cluj/Rumänien geboren. Sie studierte dort Wirtschaftswissenschaften und arbeitete als Mathematiklehrerin. Seit 1986 lebt sie in Deutschland. Nach 20 Jahren Berufstätigkeit als IT-Systementwicklerin, beschloss sie wieder zu studieren. Sie absolvierte in Düsseldorf ein Studium der Philosophie und Geschichte mit dem Masterabschluss in Philosophie und wurde zur Promotion angenommen.

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