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- Wirkungen der Änderungen an IAS 39 und IFRS 7 auf die Abbildung von Finanzinstrumenten im Rahmen der IFRS-Rechnungslegung
Finanzen
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Verlag:
Diplomica Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 01.2010
AuflagenNr.: 1
Seiten: 78
Abb.: 8
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback
Im Rahmen der Subprime-Krise mussten viele Unternehmen, in erster Linie Versicherungen, Banken und Sondervermögen, enorme Verluste in ihren Abschlüssen ausweisen. Ein erheblicher Teil resultierte dabei aus Wertberichtigungen diverser Finanzinstrumente. Gemäß den International Financial Reporting Standards müssen bestimmte Arten dieser Financial Instruments zum Fair Value, also zu deren beizulegenden Zeitwert, bewertet werden. Im Zuge der Geschehnisse auf den Kapitalmärkten kam es zu einem starken Rückgang an Liquidität und einzelne Märkte wurden inaktiv. Das führte nicht nur dazu, dass die entsprechenden Finanzinstrumente stark wertberichtigt werden mussten, sondern auch zu einer höheren Intransparenz und Unzuverlässigkeit in der Bewertung, da die entsprechenden beizulegenden Zeitwerte nun häufig mit Hilfe von Bewertungsmodellen bestimmt werden mussten und daher naturgemäß nur eine grobe Approximation des tatsächlichen inhärenten Wertes darstellen konnten. Aufgrund des Erfordernisses, Wertveränderungen des Fair Value direkt zu berücksichtigen, und der daraus resultierenden prozyklischen Wirkung, wurde der Rechnungslegung sogar teilweise eine gewisse Mitverantwortung bei der Verschärfung der derzeitigen Finanzmarktkrise gegeben. Unter massiven Druck der EU-Kommission und der europäischen Regierungen beschloss das IASB schließlich, ohne Durchlaufen des regulären due process, der es Interessenten ermöglicht, innerhalb von 3 Monaten zu den geplanten Änderungen Stellung zu nehmen, eine Erweiterung der Möglichkeiten zur Reklassifizierung von Financial Instruments. So kann künftig unter bestimmten Voraussetzungen eine Bewertung zum Fair Value vermieden werden. Dem dadurch gestiegenen Informationsbedarf entsprechend, wurden zudem Erweiterungen bei den Anhangsangaben von Financial Instruments (IFRS 7) vorgenommen. Ziel der Untersuchung soll es sein, herauszuarbeiten, inwieweit sich das Amendment auf die Abbildung von Finanzinstrumenten im Abschluss auswirkt und dabei die Frage zu klären, ob sich dadurch die decision usefulness, also die Bereitstellung entscheidungsnützlicher Informationen für Investoren, verbessert hat.
Textprobe: Kapitel 5.3.1.2, Ermittlung des Fair Value: Falls für das entsprechende Finanzinstrument ein aktiver Markt vorhanden ist, muss das Unternehmen entweder den Preis vom Abschlussstichtag (Stufe 1) oder, wenn ein solcher nicht existiert, einen kurz vor dem Abschlussstichtag notierten Preis (Stufe 2) in der Bilanz ansetzen. Das Vorgehen bei der Ermittlung des Fair Value in inaktiven Märkten ist in IAS 39.AG74-79 geregelt. Demnach ist zunächst zu prüfen, ob für ein identisches Finanzinstrument Preise verfügbar sind, die auf kürzlich stattgefundenen Transaktionen zwischen sachverständigen, vertragswilligen und unabhängigen Geschäftspartnern beruhen (Stufe 3). Sollte dies nicht der Fall sein, ist in einem nächsten Schritt zu untersuchen, ob der Fair Value eines anderen, im Wesentlichen identischen, Finanzinstrumentes ermittelbar ist (Stufe 4), wobei dies insb. bei strukturierten Produkten aufgrund von deren Komplexität und Individualität häufig nicht der Fall ist. Sofern der beizulegende Zeitwert auf keiner der soeben genannten Stufen verlässlich identifizierbar ist, muss auf Bewertungsmodelle zurückgegriffen werden (Stufe 5). Gemäß IAS 39.AG74 hat das Unternehmen dabei eine Methode zu verwenden, die von Marktteilnehmern gewöhnlich für die Bewertung des entsprechenden Finanzinstrumentes verwendet wird und eine verlässliche Schätzung des Fair Value erlaubt. Explizit werden Optionspreismodelle sowie die DCF-Methode genannt. Letztere findet insb. für Finanzinstrumente mit linearen Risiken Anwendung. Dabei werden die künftigen Cash Flows vom Management geschätzt und mit einem risiko- und fristenkongruenten Zinssatz diskontiert. Die künftigen Zahlungsströme setzen sich zusammen aus Tilgungs- und Zinszahlungen sowie den aus der Sicherheitenverwertung erzielten Erlösen, wobei das Ausmaß des Ermessensspielraumes des Managements maßgeblich vom jeweiligen Finanzinstrument abhängt. Für Verbriefungsprodukte wird regelmäßig das Durchschauprinzip verwendet, welches dem Bilanzierenden i.d.R. viele Möglichkeiten für Bilanzpolitik einräumt. Der Diskontierungszins setzt sich zusammen aus einem risikolosen Basiszins, einem Risikoaufschlag und dem Konditionenbeitrag, der die bankinternen Kosten sowie eine Gewinnmarge abdeckt. Der Basiszins kann dabei gem. IAS 39.AG82(a) in der Regel von Staatsanleihen abgeleitet werden. Alternativ können auch leicht beobachtbare Zinssätze wie der LIBOR oder der SWAP-Zinssatz als Richtgrößen verwendet werden, wobei in diesen Fällen eine Anpassung nötig wäre, da beide keine risikolosen Zinssätze darstellen. Zudem müssen die künftigen Cash Flows mit dem jeweils entsprechenden Zins auf der Zinsstrukturkurve diskontiert werden, da die Verwendung eines einheitlichen Zinssatzes zu einer zu starken Vereinfachung führen würde und der in der Bilanz angegebene Wert folglich wenig aussagekräftig wäre. Bei der Bestimmung des Basiszinssatzes bestehen für das Management Ermessensspielräume. So existieren bspw. viele Staatsanleihen mit bestmöglichem Rating, die aber unterschiedliche Zinssätze aufweisen. Dabei ist weder verbindlich geregelt, welcher dieser Zinssätze zu verwenden noch wie der Basiszins daraus abzuleiten ist. Auf diesen werden in der Folge zudem diverse Spreads aufgeschlagen, wobei der Credit Spread (Ausfallrisiko), der Liquidity Spread (Liquiditätsrisiko) sowie der Transaktionskostenaufschlag die wesentlichsten darstellen. Festzuhalten bleibt, dass bei der Bestimmung der Risikoaufschläge primär auf beobachtbare Marktdaten zurückzugreifen ist und nur, falls solche nicht verfügbar sind, auf Schätzungen des Managements Rückgriff genommen werden sollte, da diese nur wenig objektivierbar sind. Jedoch merkt BAETGE an, dass eine Objektivierung der Risikoaufschläge generell faktisch nicht möglich ist, da zum einen durch den Wegfall des aktiven Marktes verlässliche Marktbewertungen schnell überholt sind und somit für künftige Risiken praktisch keine beobachtbaren und somit objektivierbaren Marktinformationen vorhanden sind und zum anderen Methoden wie der ‚Expected-Cash-Flow-Ansatz’ und der ‚Traditionelle Ansatz’, der den Risikoaufschlag mittels CAPM bestimmt, ebenfalls keine verlässlichen Informationen generieren. So beruht z.B. das CAPM auf der realitätsfernen Prämisse eines vollkommenen und vollständigen Kapitalmarktes sowie auf Marktdaten, die aber durch den Wegfall des aktiven Marktes praktisch nicht bestimmbar sind. BAETGE schlägt deshalb vor, eine Angabe der verwendeten Risikoprämie im Anhang verpflichtend zu machen, da der Bilanzadressat den angegeben Fair Value somit zum Zwecke der Anpassung an eigene, von der des Managements abweichende, Risikoeinschätzungen sowie zur Gegenüberstellung mit gleichwertigen Finanzinstrumenten anderer Unternehmen entsprechend anpassen könnte. Dem ist meiner Meinung nach zu folgen, da durch diese Möglichkeiten die Entscheidungsnützlichkeit der Informationen erhöht werden könnte. Schließlich wird ein Investor seinen Entscheidungen stets seine eigenen Erwartungen bezüglich der Chancen und Risiken zugrunde legen und danach abwägen. Die verpflichtende Angabe in den notes würde dann einen Vergleich mit der Einschätzung des Managements sowie mit den Einschätzungen anderer Unternehmen erheblich erleichtern und zudem, wie Baetge m.E. richtig anmerkt, in der Finanzmarktkrise verlorengegangenes Vertrauen zum Teil wieder herstellen. Insgesamt bleibt also festzuhalten, dass dem Abschlussersteller bei einer Bewertung zum Fair Value sehr viele Möglichkeiten gegeben sind, die wirtschaftliche Situation entsprechend seinen Präferenzen darzustellen. So bieten sich Ermessensspielräume bei der Abgrenzung eines aktiven Marktes von einem inaktiven Markt sowie im Falle der Verwendung von DCF-Verfahren, welche die in der Praxis am häufigsten genutzten Bewertungsmodelle sind, bei der Schätzung der künftigen Zahlungsströme sowie der Ermittlung des Basiszinssatzes und des Risikoaufschlages. Da im Rahmen dieser Bewertungsmodelle zwar vorzüglich auf beobachtbare Marktdaten zurückgegriffen werden soll, diese aber häufig nicht verfügbar sein werden oder zumindest entsprechend angepasst werden müssen, hat das Management Schätzungen vorzunehmen, die diesem erlauben, aus einer großen Bandbreite einen beliebigen Wert zu wählen, solange es in der Lage ist, diesen so zu kommunizieren, dass der Abschlussprüfer keine Einwände erheben kann. Je weniger Marktdaten dabei verwendet werden, desto willkürlicher wird die Wahl des Erstellers und desto schwieriger wird es ein Abschlussprüfer haben, Einwände gegen den ermittelten Fair Value zu erheben.
Daniel Retzer studierte an der Technischen Universität Chemnitz Wirtschaftwissenschaften. Sein Schwerpunkt lag hierbei am Lehrstuhl für Internationale Rechnungslegung und Wirtschaftsprüfung.
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