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Produktart: Buch
Verlag:
Diplomica Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 08.2014
AuflagenNr.: 1
Seiten: 84
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Diese Abhandlung beschäftigt sich mit der Frage, was Wirtschaftskriminalität überhaupt ist, welche Erscheinungsformen es gibt und wie sich diese im Finanzsektor wiederspiegeln. Wer sind die Profiteure und die geschädigten des sogenannten White Collar Crime? Dabei stellt sich die Frage, welche Möglichkeiten der Eindämmung und der strafrechtlichen Verfolgung die verschiedenen Kontroll- und Überwachungsinstanzen haben? Was kann dagegen getan werden, um Marktmanipulationen zu verhindern? Besonderes Augenmerk wurde dabei auf den Insiderhandel in seinen verschiedensten Formen gelegt. Im zweiten Teil werden die Elemente des Wirtschaftsrechts genauer unter die Lupe genommen. Dabei wurde versucht zu definieren, was ein Delikt im strafrechtlichem Sinne ist und welche Arten es von Tätern gibt. Im letzten Teil konzentrieren wir uns auf die Präventions- und Bekämpfungsmöglichkeiten doloser, unerlaubter Handlungen, die im Finanzsektor an der Tagesordnung sind und vom dem nur ein Bruchteil aufgedeckt werden kann. Obwohl dieses Buch keine Lösungsvorschläge beinhaltet, wird durch ein kurzes Fazit dargelegt, wie sich aktuelle Situation darstellt und ein Blick in die Zukunft gewagt.

Leseprobe

Textprobe: Kapitel 2.2.1, Kapitalanlagebetrug: Beim Kapitalanlagebetrug, welcher in § 264a StGB verankert ist, geht es um eine Vorschrift zum Vertrieb von unterschiedlichen Kapitalanlagemöglichkeiten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die vertriebenen Produkte Aktien eines renommierten und soliden Unternehmens oder Kommanditanteile einer neu gegründeten Gesellschaft sind. Sobald das Angebot als öffentliche Kapitalanlage klassifiziert werden kann, greift der Anwendungsbereich des § 264a StGB als Strafnorm ein. Diese Sachlage muss ausdrücklich zur Erwähnung gebracht werden, weil die Vorschrift oftmals simultan mit dem grauen Kapitalmarkt27 in Verbindung gebracht wird, was zur gängigen, aber falschen Meinung führt, dass sich § 264a StGB ausschließlich mit dem grauen Kapitalmarkt beschäftigt und staatlich überwachte Kapitalmärkte außen vor lässt. Eine einstimmige Meinung über das Rechtsgut des § 264a StGB gibt es nicht. Zum einen wird als Rechtsgut die Funktionstüchtigkeit des Kapitalmarkts in den Vordergrund gerückt und im Kontrast dazu wird die Auffassung vertreten, dass sich § 264a StGB mit dem Schutz der Vermögen von Kapitalanlegern beschäftigt. Die Zusammenführung der individuellen und überindividuellen Schutzmaßnahmen, also sowohl der Schutz für die Vermögen von Kapitalanlegern als auch für das Vertrauen in den Kapitalmarkt als Ganzen, weist eine stimmigere Darstellung des § 264a StGB auf. Nun stellt sich die Frage, was als eine Kapitalanlage im Sinne von § 264a StGB gilt. Die zugrunde liegenden Kapitalanlagearten sind Wertpapiere, Bezugsrechte und Unternehmensbeteiligungen. Wertpapiere sind Urkunden, die ein privates Recht verbriefen und bei denen zur Geltendmachung dieses Rechts die Urkunde im Besitz des Forderungsinhabers sein muss. In § 264a StGB geht es allerdings nur um Wertpapiere, welche am öffentlichen Kapitalmarkt angeboten werden. Schecks wiederum fallen, obwohl sie auch unter Wertpapieren subsumiert werden können, nicht in den Tatbestand, weil sie im Gegensatz zu Kapitalmarktpapieren nicht durch ein Vertriebsnetz von Prospekten, Darstellungen und Übersichten an den Anleger verkauft werden. Jedoch ist die Umschreibung eines Wertpapiers mit einer Papierurkunde, in dessen Besitz man sich befinden muss, um sein Recht geltend zu machen, antiquiert. Vielmehr entspricht der Wortsinn der Urkunde heute einer Girosammelverwahrung einer Bank. Nach Auffassung des § 264a StGB sind Wertpapiere demnach Kapitalwerte wie Aktien, Schuldverschreibungen, Zertifikate, Genuss- und Optionsscheine, Anteilsscheine von in- und ausländischen Kapitalanlage- sowie Investmentgesellschaften, welche am freien Kapitalmarkt handelbar sind. Über den Begriff Bezugsrecht herrscht keine allgemeingültige Definition. In § 264a Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 StGB gilt das Bezugsrecht weder als Wertpapier noch als Anteil, wird diesen aber gleichgestellt. Ein Bezugsrecht wird am Kapitalmarkt als das dem Aktionär zustehende Bezugsrecht gemäß § 186 Abs. 1 AktG. verstanden. Die strafrechtliche Definition schließt sich derselbigen an. Der Vertrieb des Bezugsrechts als eigenständiges Finanzinstrument ist nicht möglich. Was jedoch möglich ist, ist der Vertrieb der neuen Aktien mittels des Bezugsrechts in Anlehnung an § 264a StGB. Der Aktionär selbst ist nicht in der Lage, Bezugsrechte zu zeichnen, diese werden ihm unselbstständig durch das Gesetz in § 186 AktG zugeteilt. Ob der Aktionär sein Bezugsrecht ausübt und Inhaber der ihm zustehenden neuen Aktien wird, wird ihm überlassen. Gemäß § 186 Abs. 2 AktG muss der Zeitraum für den Bezugsrechtshandel mindestens zwei Wochen lang sein, in denen sich der Aktionär entscheiden kann, ob er sein Recht ausüben möchte oder nicht. In vielen Literaturquellen werden auch Termin- und Optionsgeschäfte partiell als Bezugsrecht verstanden. Optionen können zweifelsohne als Bezugsrecht klassifiziert werden. Eine Option ist ein Finanzinstrument, welches jemandem das Recht einräumt, einen bestimmten Wert (z.B. eine Aktie) zu einem vorher festgelegten Preis innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu erwerben (beziehen). Erwähnenswert hierbei ist jedoch, dass insbesondere im Optionshandel Prospekte, Darstellungen oder Übersichten fehlen, welches das Haupttatbestandsmerkmal des § 264a StGB darstellt. Die rastlose Änderung der Daten im Optionsgeschäft macht die Möglichkeit jedweder Art von Übersicht oder Prospekt unrealisierbar. Unter dem Begriff des Bezugsrechts kann man somit unverbriefte Rechte verstehen, welche durch den Einsatz von Kapital ein Stimmrecht repräsentieren und über normale Forderungen hinausgehen, womit letztendlich ein Leistungsbezugsrecht entsteht. Eine weitere Kapitalanlageart ist die Unternehmensbeteiligung. Unternehmensbeteiligungen gewähren dem Halter eine anteilige Teilhabe am Erfolg des Unternehmens. Unter Beteiligungen fallen alle Engagements am Unternehmen, die nicht als Wertpapier gelten. Möglichkeiten dieser Art von Teilhaberschaft sind z.B. direkte Gesellschaftsanteile am Unternehmen oder indirekte Beziehungen, die rechtskräftig sind und demjenigen eine Beteiligung am Unternehmensergebnis sichern. In den meisten Fällen nimmt die Unternehmensbeteiligung die Form einer Kommanditbeteiligung an einer Kommanditgesellschaft an. Bei Abschreibungsgesellschaften, welche auf verschiedenen Investitionsfeldern agieren, sind Kommanditbeteiligungen eine äußerst beliebte Gesellschaftsform. Auch Unternehmen wie Venture-Capital- oder Private-Equity-Fonds, die als Kapitalsammelbecken gelten und das Kapital in diverse Unternehmen investieren, werden des Öfteren als Kommanditgesellschaft gegründet. Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) zählen, vorausgesetzt die Bedingungen des § 264a Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3 StGB sind erfüllt, ebenso zu den Unternehmensbeteiligungen. Es muss allerdings ersichtlich sein, dass die Anteile an der GbR eine Beteiligung am Unternehmensergebnis zur Folge haben. Stille Gesellschafter besitzen Anteile an einer Unternehmung, die sie am Erfolg des Unternehmens teilhaben lassen. Diese Art Gesellschafter bleibt im Hintergrund und unterstützt bzw. beteiligt sich finanziell am Geschäft, ohne seine Teilhaberschaft publik zu machen. Ein Beteiligungsdarlehen stellt auch eine Form der Unternehmensbeteiligung dar. Hierbei erwirtschaftet der Anleger zusätzlich zu den Zinsen auch meistens noch eine Gewinnbeteiligung, welche seine Gewinnmarge, vorausgesetzt das Unternehmen erwirtschaftet Gewinn, beträchtlich steigern kann. Zu jedem Tatbestand gehört ein Tatmittel. Gemäß § 264a StGB sind Prospekte, Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand als Tatmittel anzusehen. Prospekte sind Werbemittel, die Informationen enthalten, welche die Entscheidung des Anlegers über eine mögliche Beteiligung anregen sollen. Dabei wird der Eindruck einer vollständigen und lückenlosen Informationsgrundlage vermittelt. Als Tatmittel werden oftmals Börsenzulassungsprospekte für diverse Wertpapiere in Betracht gezogen, bei denen man allerdings die Zulassungsvorschriften für die jeweiligen Marktsegmente nicht außer Acht lassen darf. Wiederkehrende Tatmittel bei anderen Formen der Unternehmensbeteiligungen sind Prospekte und Werbemittel, welche auf Grundlage des § 8 Abs. 1 VerkProspG erstellt worden sind. Aber auch Prospekte, die sowohl in ihrem Aufbau als auch vom Inhalt her keinen gesetzlichen Klauseln folgen, können als Tatmittel gelten. Geprüft werden muss, ob der vorliegende Prospekt die unter § 264a StGB erforderlichen Voraussetzungen für Tatmittel erfüllt, also den Eindruck einer zweifellosen Vollständigkeit vermittelt. Gemeint sind damit Werbemittel, die allem Anschein nach alle notwendigen Informationen beinhalten, um eine Beteiligungsentscheidung auf Grundlage dieser Angaben zu treffen. Auch (offensichtlich) unvollständige Werbemittel können als Tatmittel gelten, um auszuschließen, dass die Vertreiber in ihren Prospekten darauf hinweisen, bei Bedarf mehr Informationen zusenden zu können. Deshalb ist es kein wesentliches Merkmal, ob das Werbemittel nun voll- oder unvollständig ist, und es kann in beiden Fällen als Tatmittel verwendet werden. Es genügt, wenn die Schriftstücke fundamentale Informationen enthalten und offensichtlich darauf abzielen den potenziellen Anleger zur Investition zu bewegen. Diese Auffassung wird von anderen abgelehnt, mit der Begründung, dass die ‘Werbeschrift den Anschein einer gewissen Vollständigkeit’ erwecken muss, da sonst übliche Werbeschriften, wie sie in Banken zur Information ausgelegt sind, auch erfasst werden müssten. Eine Werbeschrift vermittelt im Sinne von § 264a StGB den Eindruck der Vollständigkeit, wenn in ihr Zeichnungsbogen oder die Beitrittserklärung enthalten sind. Auch bei einem Hinweis auf nachträgliche Zusendung von weiterem Informationsmaterial wird mit der Zusendung vom Zeichnungsbogen ausgesprochen, dass die vorliegenden Informationen für einen möglichen Vertragsabschluss ausreichen. Damit man nach § 264a StGB als Täter identifiziert werden kann, muss man mit den vorher genannten Tatmitteln in Zusammenhang gebracht werden, wobei es keine Rolle spielt, ob dies beim Erstvertrieb der in Abs. 1 Nr. 1 genannten Kapitalanlagen oder bei der Aufstockung von Einlagen geschieht. Der Täter muss einem größeren Kreis an Anlegern bzw. Anlagewilligen bewusst der Wahrheit nicht entsprechende vorteilhafte Angaben gemacht oder unvorteilhafte Fakten verschwiegen haben. Erforderlich dazu ist ein Bezug auf sachlicher und zeitlicher Ebene. Dem Vertrieb einer Kapitalanlage nach § 264a StGB ist jede Handlung zuzuordnen, welche auf den Absatz der genannten Anlagewerte abzielt. Ob jene Handlungen im eigenen Namen oder von jemand anderem begangen werden, ist für den Tatbestand irrelevant. Entscheidender Faktor hierbei ist, dass der Vertrieb einem vergleichsweise großen Publikum gegenüber erfolgen muss. Die Erhöhung einer Einlage ist ebenfalls von § 264a Nr. 2 StGB gedeckt und beinhaltet nur Angebote, die an Anleger gerichtet sind, die ohnehin schon eine Beteiligung am selbigen Anlagemodell innehaben. Genau wie es beim Vertrieb der Fall ist, muss auch hier eine größere Bandbreite an Menschen angesprochen werden. Das heißt, dass Angebote an einzelne Personen den Tatbestand nicht erfüllen. Die dritte Tathandlung, welche den Tatbestand erfüllt, sind unrichtige vorteilhafte Angaben. Darunter fallen nicht nur unrichtige Tatsachen, sondern auch fälschlich dargestellte Werturteile und Prognosen. Nicht wahrheitsgemäße Angaben werden als unrichtig tituliert. Es muss ein eindeutiger und objektiver Widerspruch zwischen der Angabe und den tatsächlichen Fakten gegeben sein, um etwas als unrichtig zu bezeichnen. Im Gegensatz zu leicht überprüfbaren Angaben über die Unrichtigkeit von Tatsachen gilt es als äußerst schwierig eine von den Initiatoren herausgegebene Prognose bzw. Wertung als unrichtig zu klassifizieren. Bei Kapitalanlagen sind erfolgversprechende Prognosen für die Entscheidung für oder gegen ein Anlageprodukt von erheblicher Bedeutung. Der (gewissermaßen auch von der Werbeschrift) beeinflusste Anleger entscheidet sich hierbei gegen den Festzins und nimmt durch die Versprechungen der Kapitalanlage ein größeres Risiko in Kauf, um von den zukünftig höheren Renditen zu profitieren. Zur Klärung, ob eine Prognose den Tatbestandsbereich des § 264 StGB betrifft, ist man auf die höchstrichterliche Rechtsprechung der Prospekthaftung angewiesen. Jede Prognose ist demnach mit einer Unsicherheit behaftet und kann nicht als solche von vornherein als unrichtig degradiert und der Pflichtwidrigkeit bezichtigt werden. Eine Anlage ist im Sinne des § 264a StGB dann vorteilhaft beschrieben, wenn diese vielversprechender und lohnender angepriesen wird, als sie tatsächlich ist. Die vierte und letzte Tathandlungsform ist das Verschweigen nachteiliger Tatsachen. Durch die Vorschrift werden die Vertreiber, Emittenten und Initiatoren einer Kapitalanlage aufgefordert, sich möglicherweise negativ auf die Anlage auswirkenden Tatsachen kundzugeben. Dadurch erfüllt man das Informationsgebot. Das Verschweigen von wichtigen Informationen wird in der Vorschrift als eine unter Strafe zu stellende Handlung beschrieben. Ein bewusstes Zurückhalten von Einzelheiten, welche unmittelbar das Anlageprodukt betreffen, wird als Verheimlichen bezeichnet. Diese Sichtweise muss allerdings revidiert werden, wenn die Tatsache vorsätzlich verschleiert bzw. gänzlich versteckt wird. Eine Offenbarungspflicht besteht nur für Tatsachen. Negative Branchenprognosen oder den Anlagewillen des potenziellen Kunden negativ beeinflussende Kritiken, die keine feste Grundlage besitzen, sind nicht offenbarungspflichtig. Nachteilig sind die Tatsachen, welche die Entscheidungshandlung eines Anlegers, bei Wissen des Nachteils, maßgeblich ändern oder diesen sogar ganz von der Investition abhalten würden.

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