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Produktart: Buch
Verlag:
Diplomica Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 03.2021
AuflagenNr.: 1
Seiten: 72
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Es gibt kein Rechtsgebiet, das so änderungsanfällig ist, wie das Steuerrecht. proklamierte LANG zutreffend im Jahr 2008. PRINZ betrachtet 2018 gesondert die Regelungen zum Verlustabzug und spricht von einer 30-jährigen Leidensgeschichte . LANG wird in Hinblick auf die Regelungen zur Verlustabzugsbeschränkung aus § 8c KStG deutlicher und spricht gar von einem einzigartigen Beispiel für das konzeptionelle und dogmatische Versagen des deutschen Gesetzgebers . DÖRR bringt indes das OTTO VON BISMARCK zugesagte Zitat Je weniger die Leute wissen, wie Würste und Gesetze gemacht werden, desto besser schlafen sie. in Zusammenhang mit der Gesetzesentwicklung von § 8c KStG. Einerseits wird in der Entwicklung stets das Streben nach der Verlustnutzung deutlich, andererseits sollen jedoch die missbräuchliche Verlustnutzungen über sog. Mantelkäufe verhindert werden. Das sich daraus ergebende Spannungsfeld birgt seither zahlreiche Streitfragen bis hin zur vom BVerG bescheinigten mit dem Grundgesetz unvereinbaren Gesetzesauslegung. Im Rahmen der Studie soll dieses Spannungsfeld näher beleuchtet werden, indem die verschiedenen Verlustabzugsregelungen von mehreren Seiten betrachtet werden. Besondere Beachtung finden auf Grund ihrer hohen Streitanfälligkeit die Regelungen, die den Verlustabzug beschränken. In einem ersten Schritt soll der allgemeine Verlustabzug nach § 10d EStG und § 10a GewStG betrachtet werden und es soll zu einer ersten Auseinandersetzung mit einer Verlustbeschränkungsregelung in Gestalt der sog. Mindestbesteuerung kommen. Im zweiten Schritt werden die speziellen Regelungen zu Verlustabzugsbeschränkungen aus § 8c KStG betrachtet. Hierbei soll bereits die zu Beginn des Kapitels II/2 aufgeführte Rechtsentwicklung ein erstes Gefühl für die von § 8c aufgeworfenen Kontroversen bieten und dem Leser schon rein optisch ein Bild des vom Gesetzgeber bis dato hinterlassenen Flickenteppichs des § 8c KStG vermitteln. In einem dritten Schritt wird die zu § 8c KStG bestehende nachträglich eingefügte Ausnahmeregelung des § 8d KStG betrachtet. Schnell wird hierbei deutlich, dass die vermeintliche Entschärfung des kontroversen § 8c KStG nicht hält, was sie verspricht und sogar weitere Streitfragen, insb. hinsichtlich der in der Ausnahme enthaltenen Ausnahmen aufwirft.

Leseprobe

Textprobe: Kapitel 3. Verlustabzug nach § 10a GewStG und Abgrenzung zu § 10d EstG: Analog zum Einkommensteuergesetz kann nach dem Gewerbesteuerrecht gem. § 10a S. 1 GewStG ein Verlustvortrag bis zur Höhe von 1 Mio. EUR mit laufenden Gewinnen verrechnet werden. Bezüglich des Zeitpunktes und der Höhe des Verlustvortrages existiert kein Wahlrecht. Wie beim Verlustabzug nach § 10d EStG werden bei Überschreitung des Sockelbetrages 40 % des laufenden Gewerbeertrags ohne weiteren Einbezug von Verlusten aus den vorausgegangenen Veranlagungszeiträumen zur Besteuerung herangezogen. Im Gegensatz zum Verlustabzug nach §10d EStG besteht kein Wahlrecht zum Verlustrücktrag. § 10a GewStG sieht keine Möglichkeit zum Verlustrücktrag vor. Bemerkenswert ist die strikte Umsetzung der Gewerbesteuer als Objektsteuer bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften durch die Voraussetzung der Unternehmensidentität und Unternehmeridentität bei der gewerbesteuerlichen Verlustrechnung. Die Voraussetzung der Unternehmensidentität ist gegeben, wenn der Betrieb, der den Verlust erwirtschaftet hat, auch mit dem Betrieb der den Verlust verrechnen soll, identisch ist. Die Betriebsidentität richtet sich nach dem Gesamtbild der wesentlichen Merkmale: der Art der Betätigung, des Kunden- und Lieferantenkreises, der Arbeitnehmerschaft, der Geschäftsleitung, der jeweiligen Betriebsstätten, der Vermögenszusammensetzung, usw. Die Voraussetzung der Unternehmeridentität besagt, dass nur der Gewerbetreibende, der den Verlust in eigener Person erlitten hat, auch zum Verlustabzug berechtigt ist. Konsequenz hiervon ist, dass bei Personengesellschaften ein Gesellschafterwechsel zu einem anteiligen Versagen des etwaigen gewerbesteuerlichen Verlustvortrags führt, da der entsprechende Verlustvortrag mitunternehmerbezogen ermittelt wird. Umgekehrt bleibt der gewerbesteuerliche Verlustvortrag für einen in eine Personengesellschaft einlegenden Gesellschafter erhalten.

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