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- Umsatzsteuerschuld des Leistungsempfängers. Eine kritische Analyse des Reverse-Charge-Verfahrens im Umsatzsteuergesetz
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Verlag:
Diplomica Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 06.2016
AuflagenNr.: 1
Seiten: 96
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback
Grundsätzlich ist die Umsatzsteuer als eine indirekte Steuer zu deklarieren, wonach der Steuerschuldner im Normalfall der Leistungserbringer ist. In bestimmten Konstellationen wird dieses grundsätzlich geltende Prinzip der Steuerschuld des Leistungserbringers nach §13a UStG, zur Vermeidung von Steuerausfällen und zur Erleichterung des Steuersystems, durchbrochen und die Umsatzsteuer wird als direkte Steuer beim Leistungsempfänger erhoben. Diese Umkehr der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger wird als Reverse-Charge-Verfahren bezeichnet. Das vorliegende Buch soll einen präzisen Einblick über das gegenwärtige Wesen des Reverse-Charge-Verfahrens im Umsatzsteuergesetz liefern sowie dessen Auslegung kritisch beleuchten und anhand einiger einfacher praxisnaher Beispiele verdeutlichen. Dazu wird auf die Grundlagen des Verfahrens eingegangen und die Terminologie der subjektbezogenen Voraussetzungen zur Anwendung des Verfahrens kritisch betrachtet. Des Weiteren werden sämtliche Tatbestände sinngemäß zusammengefasst, bei denen das Verfahren zur Anwendung kommen soll. Auch auf explizite Ausnahmen wird Bezug genommen. Das Buch soll darüber hinaus einen Einblick in die praktische Abwicklung des Verfahrens liefern.
Textprobe: Kapitel 4.10 Lieferung von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen: Nach §13b Abs. 2 Nr. 10 UStG findet das RC-Verf. Anwendung auf Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern und Spielekonsolen sowie auf Lieferungen von integrierten Schaltkreisen, sofern diese noch nicht in einen zur Lieferung auf einen der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand eingebaut wurden, wenn die Summe der Entgelte, die für die Lieferungen eines solchen Gegenstande in Rechnung gestellt werden, im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000€ betragen. Ziel der Anknüpfung an einen wirtschaftlichen Vorgang ist es, eine Unterschreitung der Bagatellgrenze von 5.000€ durch eine eventuelle Aufteilung eines aus wirtschaftlicher Sicht als Einheit anzusehenden Vorgangs in mehrere Verträge zu verhindern. Die Finanzverwaltung geht hierbei von einem einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang aus, wenn gleichzeitig mehrere Aufträge über die genannten Gegenstände durch eine Anlieferung erfüllt werden. Nachträgliche Minderungen des auf der Rechnung ausgewiesenen Entgelts haben indes keinen Einfluss auf die Steuerschuldumkehr. Genaue Definitionen der Begriffe Mobilfunkgeräte und integrierte Schaltkreise bleibt § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG schuldig. Im allgemeinen Sprachgebrauch können diese Begriffe aber sehr umfassend verstanden werden. So können Mobilfunkgeräte Geräte zur Sprachübermittlung oder auch Geräte zur reinen Datenübermittlung sein. Nach Gesetzesbegründung ist der Begriff Mobilfunkgeräte weit auszulegen, und unabhängig von eventuellen weiteren Nutzungsmöglichkeiten sind hierunter Geräte zu subsumieren, die zum Gebrauch mittels eines zugelassenen Netzes und auf bestimmten Frequenzen hergestellt oder hergerichtet wurden. Was hierbei unter zugelassene Netze zu verstehen ist bleibt offen. Demnach fallen neben den klassischen Mobilfunknetzen auch die Kommunikation über Internet, GPS oder sonstige drahtlose Netze unter den Geltungsbereich, wonach alle Geräte mit Ausnahme von mp3-Playern und Navigationsgeräten erfasst sind, mit denen das Aussenden, Übermitteln und Empfangen von Signalen über drahtlose Netzwerke möglich ist. Bis zu der Gesetzesänderung mit Wirkung zum 01.10.2014 legte die Finanzverwaltung den Begriff Mobilfunkgeräte enger aus. So war hierunter die Übertragung akustischer Signale noch wesentlicher Bestandteil, wonach Geräte, bei denen bloße Datenübertragungen, ohne Umsetzung in akustische Signale stattfanden, nicht unter das RC-Verf. zu subsumieren waren. Dementsprechend war die Lieferung von Tablet-Computer und Spielekonsolen nach Ansicht der Finanzverwaltung kein Bestandteil des Tatbestandes aus §13b Abs. 2 Nr. 10 UStG. Mit der Gesetzesänderung zum 01.10.2014 wurden jedoch auch Tablet-Computer und Spielekonsolen ausdrücklich in den Anwendungsbereich des §13b Abs. 2 Nr. 10 UStG aufgenommen. Werden Mobilfunkgeräte im Rahmen eines zusammengesetzten Produkts bzw. Produktbundles zu einem Preis geliefert, findet das RC-Verf. Anwendung, sofern die Lieferung des Mobilfunkgerätes als Hauptleistung zu verstehen ist. Bei integrierten Schaltkreisen handelt es sich um eine, auf einzelnen Chips untergebrachte elektronische Schaltung. Hierunter gehören insbesondere CPUs. Nach der Philologie des §13b Abs. 2 Nr. 10 UStG müssen diese vor Einbau in ein Endprodukt geliefert werden, um unter den Tatbestand des RC-Verf. zu fallen. Dies ist der Fall, wenn eine weitere Be- oder Verarbeitung notwendig ist, bevor die Lieferung an den Endverbraucher stattfindet. In der Praxis sind regelmäßig Abgrenzungsschwierigkeiten zu erwarten, da beispielsweise der Übergang von Tablet-Computern zu Notebooks häufig fließend und nicht erkennbar ist, insb. wenn es sich aus Kombinationen aus beidem handelt. Wurde so in Zweifelsfällen fälschlicherweise angenommen, dass die Lieferung unter § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG fällt, bleibt der Leistungsempfänger trotzdem Steuerschuldner. Bsp. 13 in Anl. 1 zeigt derweil ein Praxisbeispiel zur Verdeutlichung auf, in dem die Lieferung von CPU-Chips und die Problematik zur verbauten Lieferung eines solchen Chips dargestellt wird. Der Zweck der Ausdehnung des RC-Verf. auf diesen Tatbestand ist die Verhinderung von Umsatzsteuerausfällen, da bei Lieferungen von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen nicht immer sichergestellt werden kann, dass diese von den Leistungserbringern vollständig in seiner Steuerbemessungsgrundlage erfasst werden und der Fiskus den Steueranspruch realisieren kann. So haben Feststellungen in der Praxis häufig gezeigt, dass auch bei Lieferungen von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen ab einer Größenordnung von 5.000€, die Steuer dem Abnehmer in Rechnung gestellt wird, dieser die in Rechnung gestellte Steuer als Vorsteuer abzieht, allerdings der liefernde Unternehmer die in Rechnung gestellte Steuer nicht an das Finanzamt abführt. Die Finanzämter konnten hierbei in den meisten Fällen wegen Insolvenz des Leistungserbringers keinen Umsatzsteueranspruch mehr durchsetzen. Dies wird auch hier bei einer Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers vermieden.
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