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Produktart: Buch
Verlag:
Diplomica Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 07.2013
AuflagenNr.: 1
Seiten: 88
Abb.: 14
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Statistiken zeigen, dass ungefähr 70 % der Steuerberater auf selbstständiger Basis tätig sind. Bei der Entwicklung der Altersstruktur der Steuerberater ist ein deutlicher Anstieg des Anteils in höheren Altersklassen zu erkennen. Daher ist in den kommenden Jahren damit zu rechnen, dass vermehrt Steuerberaterkanzleien zum Verkauf stehen werden. Im Zuge dessen wird ein erhöhter Beratungsbedarf entstehen, um die Nachfolge der Kanzlei zu regeln und damit die Absicherung im Alter zu gewährleisten. Bei dem Verkauf oder Erwerb einer Steuerberaterpraxis werden in dieser Studie folgende Beratungsfelder näher erörtert, die zum einem bei der Vertragsgestaltung aus zivilrechtlicher und berufsrechtlicher Sicht entstehen. Zum anderen aber entstehen diese auch aus den allgemeinen steuerlichen Konsequenzen aus dem Verkauf für Verkäufer und Käufer. Ein weiterer Punkt der beim Kauf einer Steuerberaterpraxis eine große Rolle spielt, ist die Frage welchen Wert die Steuerberaterpraxis hat und wie dieser gefunden werden kann. Auch dieses Beratungsfeld findet in diesem Buch Erörterung.

Leseprobe

Textprobe: Kapitel 2.2.2.2, Wettbewerbsverbotsklausel: Aus der Treupflicht nach § 242 BGB kann sich für den Veräußerer aus dem Kaufvertrag das Verbot zum Wettbewerb ergeben. Dem Erwerber muss die Praxis vom Inhaber so übergeben werden, dass er, wie der Inhaber zuvor, die Tätigkeit am Markt weiter fortsetzen kann. Ziel solch einer Klausel zwischen Veräußerer und Erwerber ist es, den Kaufpreis des immateriellen Wertes der Kanzlei zu sichern. Dies kann nur dadurch gewährleistet werden, indem der Erwerber die Möglichkeit erhält das Verhältnis zu den erworbenen Mandanten zu stärken und eine Vertrauensbasis aufzubauen. Durch eine örtliche, sachliche-gegenständliche, wie auch zeitliche Beschränkung des Veräußerers, seinen Beruf als Steuerberater weiter auszuüben, kann somit weitestgehend ein Wechsel vor allem langjähriger Mandanten zum Veräußerer abgewandt werden. Man unterscheidet zwischen der Wettbewerbsverbotsklausel und der Mandantenschutzklausel. Die Mandantenschutzklausel begrenzt sich jedoch nur auf die bisherigen Mandanten des Veräußerers. Bei Sozietäten empfiehlt sich eine Mandantenschutzklausel, da der ausscheidende Sozius wahrscheinlich auch Mandanten zuvor mit eingebracht hatte, die von einem Tätigkeitsverbot nicht berührt werden sollen. Wettbewerbsverbote, die vertraglich festgelegt sind, sind generell zulässig. Jedoch ist eine Einschränkung nur soweit gestattet, wie sie auch notwendig ist. Das gilt auch für die Mandantenschutzklausel für den ausscheidenden Sozius, die eine Begrenzung in Ihrer Erforderlichkeit hat. Zeitlich ist eine Konkurrenzklausel nicht limitiert. Der Einzelfall muss demnach Beurteilung finden. Die Konkurrenzklausel bewegt sich im Rahmen der Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB und den Vereinbarung der Wettbewerbsbeschränkungen sowie das Kartellverbot oder das Gesetz der Wettbewerbsbeschränkung. Aus diesem Grund muss für die Vertragsparteien eine Konkurrenzklausel angemessen sein in Hinblick auf den örtlichen, zeitlichen und gegenständlichen Umfang. Hierbei findet das Grundrecht zur Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG Beachtung. Eine unangemessene Konkurrenzklausel, z.B. mit einer Dauer bis zum Lebensende ausgeprägt, würde damit das Grundrecht zur Berufsfreiheit einschränken. Sie wäre gem. § 138 Abs. 1 BGB i.V.m. Art 12 Abs. 1 GG sittenwidrig und damit nichtig. Für nachvertragliche Wettbewerbsverbote gilt, für die Abgrenzung der zur Sittenwidrigkeit ebenfalls die oben dargestellte Angemessenheit. Klauseln die keine Beschränkungen enthalten sind regelmäßig nichtig. Nichtig wäre aber ebenfalls eine beschränkte Klausel, die den Veräußerer soweit einschränkt, dass sie in Ihrer Folge einem beständigen Verbot zur Berufsausübung gleich kommt. Eine Klausel mit einem Zeitraum von 2 bis 5 Jahren kann in der Regel noch als unproblematisch angesehen werden, sofern eine örtliche und sachlich-gegenständlich Begrenzung im erforderlichen Maß berücksichtigt wird. Die vielfältige Rechtsprechung bestätigt jedoch, dass es keine genauen Werte gibt, nach denen sich eine gültige Wettbewerbsklausel richtet. Ist eine Wettbewerbsklausel sittenwidrig und damit nichtig, findet eine salvatorische Klausel keine Anwendung mehr, da der Veräußerer in einem zu hohen Maß begrenzt wird. Es wird durch diese Art der stark beschränkenden Gestaltung der Klausel deutlich, dass die Klausel für den Erwerber elementar ist. Der Vertrag würde ohne diese Klausel nicht geschlossen werden und § 139 BGB kommt zur Anwendung. Im Übrigen muss derjenige, der den anderen sittenwidrig benachteiligt, mit der Gefahr einer gesamten Nichtigkeit des Vertrags rechnen. Wendet sich nach Ende der Gültigkeit der Wettbewerbsklausel der Veräußerer mittels Werbeschreiben an ehemalige Mandanten ist dies gem. § 32 Abs. 2 BOStB unzulässig. Sonstige Kontaktaufnahmen sind hingegen zulässig. Aufgrund vielfältiger Einzelfallbetrachtungen und nicht keinen genauen Richtwerten wird deutlich, dass sich schnell Probleme ergeben können, die zur Gesamtnichtigkeit des Vertrages führen. Aus diesem Grund sollte die Gefahr der Nichtigkeit bei der Vertragsgestaltung vermieden werden. Es empfiehlt sich, wie oben schon erwähnt, den Zeitraum auf 2 bis 5 Jahre einzugrenzen und örtlich Einschränkungen über Bundesländer, Regionen oder Umkreise zu benennen. Weiterhin empfiehlt es sich, sachlich-gegenständliche Grenzen nach § 33 StBerG und § 57 StBerG zu deklarieren. Ebenso sollte beachtet werden, die Wettbewerbsverbotsklausel mit einer Vertragsstrafe oder Sanktion zu ergänzen, da sie sonst ihre Zweckdienlichkeit verliert und weitere Auseinandersetzungen bei der Bestimmung der Schadenshöhe vorprogrammiert sind. Hierbei empfiehlt sich eine Vertragsstrafe, die in Ihrer Höhe vorher festgelegt wird. Zugleich sollte berücksichtigt werden, dass zu hoch festgesetzte Konventionsstrafen sittenwidrig sein können. Dabei sind verschiedene Varianten denkbar. Zum einen kann die genaue Höhe in der Klausel bestimmt werden oder es wird der prozentuale Mittelwert der Vergütung, die der Mandant gezahlt hat, herangezogen. Keine Möglichkeit stellt jedoch, unter Berücksichtigung des § 9 StBerG, ein festgelegter Betrag dar, der bei Übereinkunft der Parteien für die erneute Überlassung des Mandanten an den ehemaligen Steuerberater, von diesem zu zahlen ist. § 9 StBerG besagt ‘Die Abgabe oder Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, ob im Verhältnis zu einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten oder zu einem Dritten gleich welcher Art, ist unzulässig’. 2.2.2.3, Kaufpreis: 2.2.2.3.1, Allgemein: Nach telefonischer Aussage der Steuerberaterkammer Frankfurt in Bezugnahme auf den Fragebogen bestehen Probleme in der Vertragsgestaltung regelmäßig dann, wenn es ‘ums Geld geht’. Zum erfolgreichen Abschluss eines Kaufvertrages muss bei den Vertragsparteien über den Kaufpreis Einigkeit herrschen. Der Betrag muss nicht festgelegt aber bestimmbar sein. Bestimmbar ist ein Preis nach § 315 BGB dann, wenn er aufgrund beschlossener Komponenten objektiv ermittelt werden kann. Die Bestimmbarkeit muss objektiv nach Gegenstand, Art, Zeit und Ort möglich sein. Nach § 315 BGB ist die Bestimmbarkeit dann erfüllt, wenn objektive Maßstäbe zugrunde gelegt werden können. Ebenfalls besteht eine Bestimmbarkeit dann, wenn, trotz des nicht festgelegten Preises, erstens ein Vertrag abgeschlossen werden soll und zweitens Einigkeit darüber besteht, dass eine Bestimmung erfolgt und wem diese Bestimmung zusteht. Sollte es zu keiner Einigung darüber kommen, wem diese Bestimmung zusteht, greift § 316 BGB und die Bestimmung erfolgt durch den Veräußerer. Die Bestimmung kann auch gem. § 317 BGB einem Dritten überlassen werden. Ebenso ist eine Bestimmbarkeit dann erfüllt, wenn eine Preisänderungsklausel gem. § 307 BGB und § 309 Nr. 1 BGB Anwendung findet. Da der Kaufpreis nach § 59 Abs. 2 BOStB angemessen (s.o.) sein muss, ist es erforderlich, einen gerechten und gemeinsamen Nenner zu finden. Dies macht eine genaue Auflistung der Merkmale, die für den Kaufpreis ausschlaggebend sind, erforderlich. Ziel ist es hierbei, ein möglichst getreuen Kaufpreis anhand der vorhanden materiellen Gegenstände und einer getrennten Berechnung der immateriellen Werte zu finden. Bei der Vertragsgestaltung können sich hierbei dann Problematiken ergeben, sofern Begrifflichkeiten in Verbindung mit der Bewertung oder auch Berechnung unzureichend definiert sind. Empfehlenswert ist es in der Anlage ein Wörterverzeichnis zu erstellen, um die bei der Bewertung verwendeten Begrifflichkeiten abzustimmen und gemeinsam präzise zu erläutern. Bei der Berechnung empfiehlt sich ebenfalls, eine in der Anlage des Kaufvertrags platzierte Aufstellung, die eine Zusammensetzung des Kaufpreises aus den einzelnen Werten darstellt. Da die Ermittlung des immateriellen Wertes durch unterschiedliche Bewertungsmethoden auf unterschiedliche Ergebnisse kommen kann, ist es sinnvoll schon im Vertrag auf das angewandte Bewertungsverfahren hinzuweisen. Damit können bei einer späteren Prüfung durch einen Dritten, entsprechende Prüfungsmaßgaben vorgegeben werden.

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