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Finanzen

Patrick Finke

Markets in Financial Instruments Directive: Novelle des WpHG

ISBN: 978-3-8428-6424-5

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Produktart: Buch
Verlag:
Diplomica Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 08.2011
AuflagenNr.: 1
Seiten: 108
Abb.: 8
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Zum 1.November 2007 trat die MiFID in Kraft. Diese fünf Buchstaben stehen nicht nur namentlich für Markets in Financial Instruments Directive, sondern aufgrund ihres Umfangs und der Detailtiefe auch für das bedeutendste kapitalmarktrechtliche Regelungswerk der vergangenen 15 Jahre. Grundsätzliche Ziele der Richtlinie sind europaweit integrierte Kapitalmärkte und ein weitgehender Anlegerschutz. Als Teil des Financial Service Action Plans (FSAP), löst MiFID die Wertpapierdienstleistungsrichtlinie aus dem Jahre 1993 ab. Zunehmend globalisierte Märkte, eine progressive Kommunikations- und Informationstechnologie, sowie die Privatisierung der Altersvorsorge waren wesentliche Treiber dieser notwendigen Reform. Die Neuregelungen sind in einer Vielzahl kapitalmarktbezogener Gesetze wie dem KWG, dem Börsengesetz und schwerpunktmäßig dem WpHG implementiert worden. Im Hinblick auf einen verbesserten Anlegerschutz gelten nun veränderte Berufszulassungsvoraussetzungen sowie umfangreiche Organisations- und Wohlverhaltensregeln für Wertpapierfirmen. Um den Wettbewerb zu steigern und Transaktionskosten für Wertpapiergeschäfte zu senken, wurde das Recht der Handelsplätze durch die Abschaffung des Börsenzwangs und der Zulassung von börsenähnlichen Handelsplattformen reformiert. Anfang des Jahres 2010, etwas mehr als zwei Jahre nach MiFID-Einführung, wird vom Autor durch diese Studie ein Resümee gezogen und ein Ausblick gegeben. Um dieser Aufgabe gerecht zu werden wird die MiFID in einen historischen Kontext gestellt, der Anwendungsbereich der Regelungen eingegrenzt und die umfangreichen Obliegenheiten der Wertpapierfirmen und Handelsplätze grundlegend erläutert. Die detaillierte Ausgestaltung der Vorschriften wird in den einzelnen Kapiteln durch Stellungnahmen diskutiert, indem ein Werturteil über Vorteile, Nachteile sowie Auswirken der Regelungsinhalte erfolgt. Im Schlussteil werden die gewonnenen Erkenntnisse abschließend zusammengefasst und ein Ausblick sowie einige Vorschläge de lege ferenda gegeben.

Leseprobe

Textprobe: Kapitel 9, Wohlverhaltensregeln: Um ein paneuropäisch hohes Niveau an Markttransparenz und Anlegerschutz zu gewährleisten, werden die oben genannten Organisationspflichten durch additive Verhaltenspflichten bereichert. Die in den Artikeln 19 ff. MiFID statuierten Obliegenheiten, sollen anhand des Ablaufes eines typischen Geschäftsprozesses dargestellt werden. Ausgehend von der Frage, wie informiert der Geschäftspartner ist und welche Form der Wertpapierdienstleistung in Anspruch genommen werden soll, kann festgelegt werden, in welchem Umfang Informationspflichten zu erfüllen sind. Darauf aufbauend wird die Geeignetheit und Angemessenheit der abgegebenen Empfehlungen und avisierten Produktklassen geprüft. Das eigentliche Gespräch wird durch ein Beratungsprotokoll dokumentiert. Der sich daran anschließende Wertpapierorder- und Ausführungsprozess ,wird aufgrund seiner grundlegenden Bedeutung in Abschnitt 10.1 behandelt. 9.1 Kundenklassifikation: Kunden verfügen aufgrund ihrer Vielfalt über eine unterschiedlich hohe Kapitalmarktexpertise. Um Überregulierung zu vermeiden, orientiert sich der Gesetzgeber hinsichtlich der Reichweite der Wohlverhaltenspflichten für WPDU am Kenntnisstand der Kunden. Haben Kunden nur geringe Kenntnisse, treffen WPDU vielfältige Informations- und Aufklärungspflichten. Stehen sich erfahrene Verhandlungspartner gegenüber, so kann auf einen Großteil der Obliegenheiten verzichtet werden. Um diese Einstufung vorzunehmen, erfolgt eine Dreiteilung der Kundschaft in Privatkunden, professionelle Kunden und geeignete Gegenparteien. 9.1.1 Privatkunden: Der generelle Kundenbegriff erfasst natürliche oder juristische Personen, für die ein WPDU Wertpapierdienstleistungen erbringt oder anbahnt (§31a Absatz 1 WpHG). Innerhalb des dreigeteilten Kundenbegriffs stellt derjenige einen Privatkunden dar, der nicht als professioneller Kunde einzustufen ist (Artikel 4 Absatz 1 Nr. 12 MiFID i.V.m. §31a Absatz 3 WpHG).Dieser Gruppe kommt das höchste Schutzniveau der MiFID-Bestimmungen zu. Da vom Gesetzgeber die Klassifizierung anhand einer Negativabgrenzung vorgenommen wird, erschließt der Privatkundenbegriff nur durch Kenntnis der Definition eines professionellen Kunden. 9.1.2 Professionelle Kunden: Die Einstufung als professioneller Kunde erfolgt, wenn das WPDU davon ausgehen kann, dass der Verhandlungspartner über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen sowie den nötigen Sachverstand verfügt, um die mit der Anlageentscheidung verbundenen Risiken adäquat beurteilen zu können (§31a Absatz 2 Satz 1 WpHG). Welche Tatbestandsmerkmale einem professionellen Kunden im Detail zugrunde liegen, wird in §31a Absatz 2 WpHG i.V.m. Anhang II der MiFID-Richtlinie konkretisiert. Professionelle Kunden sind demnach: - Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Versicherungsunternehmen, Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwaltungsgesellschaften (Kapitalanlagegesellschaften), Pensionsfonds, Unternehmen im Sinne des § 2a Abs. 1 Nr. 8 WpHG, Börsenhändler, Warenderivatehändler und sonstige institutionelle Anleger. - Unternehmen, die mindestens zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen: 20 Mio. Euro Bilanzsumme, 40 Mio. Euro Umsatzerlöse,2 Mio. Euro Eigenmittel. - Regierungen, öffentliche Schuldenverwaltungen, Zentralbanken oder supranationale Organisationen wie der Internationale Währungsfonds und vergleichbare Institutionen. - Institutionelle Anleger, deren Haupttätigkeit in der Investition in Finanzinstrumente besteht. Unterfallen Kunden einem der oben genannten Tatbestandsmerkmale, erfolgt die Einstufung als professioneller Marktteilnehmer. Für WPDU hat dies zur Konsequenz, dass Sie gegenüber dem Kunden ein weitaus geringeres Maß an Informations-, Beratungs- und Aufklärungspflichten zu erfüllen haben. 9.1.3 Geeignete Gegenparteien: Diese Kundengruppe stellt eine Teilmenge der professionellen Kunden dar. Gemäß §31a Absatz 4 WpHG, genießen unter anderem Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Versicherungsunternehmen, Kapitalanlagegesellschaften, Pensionsfonds, Regierungen, Schuldenverwaltungen und supranationale Organisationen insofern einen Sonderstatus, als dass Ihnen bezüglich Finanzmarktgeschäften ein außergewöhnlich hoher Kenntnisstand unterstellt wird. Folglich bestehen im Vergleich zu Privatkunden und professionellen Kunden die geringsten Schutzrechte.

Über den Autor

Patrick Finke wurde 1980 in Berlin geboren. Das Studium des Wirtschaftsrechts an der FHTW Berlin schloss der Autor im Jahre 2010 mit dem akademischen Grad des Diplom-Wirtschaftsjuristen (FH) ab. Durch seine Tätigkeit im Sales-Bereich mehrerer mittelständischer Vermögensverwaltungen, war es dem Autor möglich, die geplanten regulatorischen Anforderungen der MiFID hinsichtlich ihrer Erforderlichkeit und anschließenden Implementierung am Finanzplatz Deutschland detailliert zu analysieren. Der Autor arbeitete nach seinem Hochschulabschluss im Referat Kapitalmarktrecht einer mittelständischen Anwaltskanzlei. Derzeit ist er im Kapitalmarktbereich einer Fondsgesellschaft in Frankfurt am Main tätig.

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