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- IFRS 3 im Wandel: Die Änderungen des IFRS 3 und deren Auswirkungen auf die Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen
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Verlag:
Diplomica Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 07.2010
AuflagenNr.: 1
Seiten: 92
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback
Seit 2004 werden Unternehmenszusammenschlüsse von Unternehmen, welche nach den international geltenden Rechnungslegungsvorschriften des International Accounting Standard Board (IASB) bilanzieren, durch die Vorschriften des International Financial Reporting Standard 3(IFRS 3) geregelt. Seit Januar 2008 wurde eine neue Fassung verabschiedet, welche zum Juli 2009 in Kraft getreten ist. In Folge dieser Reform ergeben sich wesentliche Neuerungen und enger gefasste Rechnungslegungsvorschriften. Die Frage, welche beantwortet wird, ist die Sinnhaftigkeit der Veränderungen des Einzugrahmens des Standards sowie Konsequenzen und Vereinfachungen bzw. Problemstellungen, welche durch die veränderten Ansätze des Rechnungslegungsstandards entstehen. Verwiesen wird zunächst auf das Anwendungsgebiet des IFRS 3 und den Wandel der genutzten Begrifflichkeit sowie ihrer inhaltlichen Abgrenzungen. Desweiteren wird der Aufbau der Erwerbsmethode gegliedert erläutert und gezielt auf die einzelnen Phasen des Unternehmenszusammenschlusses abgestimmt. Hierbei ist eine Feststellung der Identifikation eines Erwerbers, der Zeitpunkt eines solchen Erwerbs sowie Besonderheiten während eines solchen Prozesses zu erläutern. Hervorzuheben ist insbesondere die Veränderung des revidierten IFRS 3 in Bezug auf die Kaufpreisallokation sowie die Bestimmung der Anschaffungskosten. Im Zuge dessen kommt der Identifikation der erworbenen Vermögensgegenstände und eventuell übernommenen Schulden während eines Unternehmenszusammenschlusses eine hohe Bedeutung zu. Abschließend wird der Wandel des Ansatzes, der Bewertung und den folgenden Auswirkungen des GoF (Geschäfts- oder Firmenwerts) erörtert.
Textprobe: Kapitel 4.5: Spezielle Vorschriften beim Ansatz von Vermögenswerten: Der Ansatz von immateriellen Vermögenswerten: Eine besondere Bedeutung in der Bilanzierung eines Zusammenschlusses kommt der Identifikation und Bewertung von immateriellen Vermögenswerten zu. Diese entsprechen in den meisten Fällen einem großen Teil der Werte, durch welche sich ein Unternehmen charakterisieren lässt und in welchen es sich von anderen Unternehmen unterscheidet, sodass es in der Folge für einen Erwerber interessant wird, diese Werte zu nutzen und evtl. Synergieeffekte daraus zu ziehen. Desweiteren wird die Bedeutung durch die Tatsache erhöht, dass die immateriellen Vermögenswerte bisher bei dem erworbenen Unternehmen nicht erfasst werden durften, sondern als Bestandteil des Geschäfts- oder Firmenwerts angesehen wurden. Nicht erfasst wurden beim erworbenen Unternehmen originäre immat. Vermögenswerte, die selbst generiert worden sind. Diese unterlagen einem Aktivierungsverbot. Generell untersagt der IAS 38 die Aktivierbarkeit originärer Firmenwerte, selbst geschaffener Markennamen, Kundenlisten und ähnliches, sowie Ausgaben für Weiterbildungen. Die immateriellen Vermögenswerte durften seitens des erworbenen Unternehmens nur dann angesetzt werden, wenn sie der Entwicklungsphase zugeschrieben werden konnten. Es wird hierbei zwischen Forschungs- und Entwicklungsphase unterschieden. Immaterielle Vermögenswerte, die durch eine Forschung entstanden sind, unterliegen dem Ansatzverbot, da das Unternehmen während der Forschung nicht sicher bestimmen kann, dass ein wirtschaftlicher Nutzen am Ende entsteht. Somit werden Forschungskosten als Aufwand erfolgswirksam bilanziell erfasst. Erfüllen die immat. Vermögenswerte, welche durch die Entwicklungsphase entstanden sind, die Voraussetzungen des Ansatzes, so ist dies erlaubt. Durch das Ereignis des Unternehmenszusammenschlusses wurde jedoch dieser originäre Wert gewandelt zu einem derivaten Vermögenswert, da er durch den Erwerber erworben wurde. Dementsprechend ist es für den Erwerber auch möglich, diesen getrennt vom Geschäfts- oder Firmenwert erstmalig anzusetzen. Durch die getrennte Ansetzung der immateriellen Vermögenswerte entsteht in der IFRS-Rechnungslegung ein Vorteil gegenüber der HGB-Bilanzierung, welche erworbene immaterielle Vermögenswerte pauschal als residualen Goodwill erfasst. Hervorzuheben ist, dass keine Obergrenze bei der Aufdeckung von sogenannten stillen Reserven existiert, sodass auch der Erwerber sämtliche Vermögenswerte anzusetzen vermag, auch in dem Falle, dass hierdurch ein negativer Unterschiedsbetrag in Form eines sog. negativen Goodwills, auch Badwill genannt, entsteht. Der Vorteil zeigt sich zusätzlich durch die uneingeschränkt mögliche Identifikation und dem Ansatz, welcher sich in der komplexer vorhandenen Informationslage über die Vermögenswerte des erworbenen Unternehmens widerspiegelt. Bevor auf die Art und Weise des Ansatzes und der Identifikation der immateriellen Vermögenswerte eingegangen werden kann, ist es notwendig darauf zu verweisen, dass zunächst wie bei der Identifikation eines materiellen Vermögenswertes, die Ansatzkriterien des frameworks hinsichtlich der Vermögenswerte erfüllt sein müssen. Dies bedeutet, dass die immateriellen Vermögenswerte zuerst auf die Identifizierbarkeit selbst geprüft werden, ob eine Beherrschung ihrer durch den Erwerber vorliegt und diese in Folgeperioden einen positiven wirtschaftlichen Nutzen erzeugen können. Als eine weitere Gemeinsamkeit existiert der Grundsatz, dass die immateriellen Vermögenswerte getrennt vom Geschäfts- oder Firmenwert nach erfolgreicher Identifikation bilanziell zu erfassen sind. Dem entsprechend definiert auch der Anhang des IFRS 3 (2008) einen immateriellen Vermögenswert als einen nicht monetären Wert, welcher keine physische Substanz besitzt. Es existieren zwei Kriterien, von denen mindestens eines durch den immat. Vermögenswert erfüllt sein muss, damit eine Identifikation als solch einen Wert möglich ist. Die Identifizierbarkeit als solches liegt für die immateriellen Vermögenswerte einerseits dann vor, wenn die Möglichkeit besteht, diese vom Unternehmen zu trennen und einzeln zu veräußern, vermieten bzw. generell an ein anderes Unternehmen zu transferieren. Diese Voraussetzung der Identifikation wird Separierbarkeitskriterum genannt, bei welchem es jedoch nicht entscheidend ist, ob eine sichere Absicht der Verwertung des Vermögensgegenstandes vorliegt, sondern viel mehr, dass die Möglichkeit einer eigenständigen Verwertung besteht, um das Kriterium zu erfüllen. Das zweite Kriterium besagt, dass ein immaterieller Vermögenswert auch dann identifizierbar ist, wenn er auf vertraglichen oder sonstigen Rechten basiert. Diese Kriterien der Identifizierbarkeit sind Deckungsgleich mit den Anforderungen des IAS 38.11, welcher sich grundsätzlich mit der Behandlung von immateriellen Vermögenswerten beschäftigt. Die Kontrolle über den immateriellen Vermögenswert ist an dem Zeitpunkt im Besitz des Erwerbers, wenn er allein aus dem Nutzen jenes Wertes einen wirtschaftlichen Nutzen ziehen kann und gleichzeitig in der Lage ist, andere von dieser Möglichkeit auszuschließen. Die Bedingung der Erzeugung eines wirtschaftlichen Nutzens, hervorgerufen durch den immateriellen Vermögenswert, ist laut der Definition des IAS 38.21 bei einem Unternehmenszusammenschluss, bei welchem der Wert erworben wird, immer erfüllt. Begründet wird dies durch den Fair Value des immateriellen Vermögenswerts, in welchem sich die Markterwartung hinsichtlich des möglichen Nutzens des Wertes niederschlägt. Ist die Wahrscheinlichkeit einen Nutzen zu erzeugen größer als null, so ist gem. der Definition die Bedingung bereits erfüllt. Diese Voraussetzung in Bezug auf die Wahrscheinlichkeit ist durch einen vorhandenen positiven beizulegenden Zeitwert erfüllt, da dieser nur unter der Voraussetzung eines positiven Nutzens gebildet werden kann. Nach positiver Prüfung sämtlicher genannter Bedingungen ist somit gewährleistet, dass der immaterielle Vermögenswert getrennt von einem Geschäfts- oder Firmenwert anzusetzen ist. Immaterielle Vermögenswerte können aus dem Bereich des Marketings stammen, als Beispiel seien hier Markennamen, Markenlogos oder auch Wettbewerbsvereinbarungen genannt. Es können aber auch aus anderen Gebieten Werte sein, wie z.B. Kundenlisten, Verlags- oder Bilderrechte, Lizenzrechte, Übertragungsrechte oder aber auch Patente. Diese Liste könnte weiter fortgeführt werden. Durch die Identifikation eines Vermögenswertes wird im Allgemeinen ein Abschreibungspotential geschaffen. In dieser Situation besteht die Möglichkeit, durch die Identifikation die Höhe des Goodwills zu beeinflussen und gegebenenfalls das Risiko der Wertminderungen in Folgeperioden einzugehen. Die Höhe des Goodwills der Erstbewertung wird durch die Vermehrung der Vermögenswerte beeinflusst, so dass bilanzpolitische Möglichkeiten entstehen, die von Interesse seitens des Erwerbers sein könnten. Sollten immaterielle Vermögenswerte keines der zuvor genannten Kriterien erfüllen und in Folge dessen nicht identifizierbar sein, so sind sie als Teil des Geschäfts- oder Firmenwertes zu behandeln. Ein Beispiel hierfür wäre der Wert der Belegschaft, die eine entsprechende Fachqualifikation bzw. Expertenwissen aufweisen kann. Diese ist ausdrücklich nicht als immaterieller Vermögenswert zu bilanzieren, da die Annahme getroffen wird, dass im Rahmen des Unternehmenszusammenschlusses nicht genügend Anhaltspunkte und Informationen gegeben sind, um die Identifikation sicher zu gewährleisten. Desweiteren ist für die Voraussetzung der Kontrollmacht über den immat. Vermögenswert bei den Mitarbeitern nicht gegeben, da diese jederzeit kündigen können und somit nicht permanent in diesem Zusammenhang unter Kontrolle des Erwerbers stehen. Somit wird, wie bereits erwähnt, dieser Unterposten dem Geschäfts- oder Firmenwert beigefügt. Eine Änderung in der Vorgehensweise des IFRS 3 (2008) bei dem Ansatz der immateriellen Vermögenswerte besteht im Vergleich mit der vorherigen Fassung in dem Sinne, dass nach IFRS 3.45 (2004) ein immaterieller Vermögenswert des erworbenen Unternehmens zum Zeitpunkt des Erwerbs dann einzeln anzusetzen ist, wenn die Bedingung der verlässlichen Bewertung anhand eines beizulegenden Zeitwerts erfüllt ist. Dem gegenüber ist in der revidierten Fassung in den Anwendungsleitlinien zur Vorgehensweise bei dem Ansatz von immateriellen Vermögenswerten nicht explizit gefordert, dass diese Bedingung erfüllt ist. Es genügt die Erfüllung der Vorgaben der Definition eines immat. Vermögenswerts nach IAS 38. Da die direkte Erfüllung der Bedingung, Erzielung eines zukünftigen Nutzens, durch den positiven Fair Value automatisch durch die Neuregelung gegeben ist, entwickelt sich die Bilanzierung nach IFRS hin zum Full-Fair-Falue-Konzept. Dieses Konzept verfolgt die Tatsache, eine einwandfreie Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des erworbenen Unternehmens zu liefern und setzt somit die Wahrscheinlichkeit der Erzielung eines positiven Nutzens hinter diesem vorrangigen Ziel an, so dass die Verlässlichkeit eine untergeordnete Rolle einnimmt. Ein Beispiel verdeutlicht die Intention, die die IFRS-Rechnungslegung verfolgt. Ein zukünftiger positiver Nutzen eines Vermögenswertes, der im Rahmen des Unternehmenszusammenschlusses erworben wurde, liegt im Bereich des Möglichen. Die Wahrscheinlichkeit, dass diese Möglichkeit des Nutzens eintrifft, ist jedoch sehr gering, so dass es eher als unwahrscheinlich eingestuft werden wird. Durch die Veränderung des IFRS 3 (2008) ist dieser Vermögenswert jedoch trotzdem anzusetzen. Die geringe Wahrscheinlichkeit wird durch den niedrigen beizulegenden Zeitwert beachtet, so dass dies nicht völlig ignoriert wird.
Dipl. Oec. Benjamin Missaoui wurde 1981 in Düsseldorf geboren. Nach seinem Abitur absolvierte er ein einjähriges Praktikum in einer Unternehmensberatung und entschied sichin der Folge für ein Studium der Wirtschaftswissenschaften an der Bergischen Universität Wuppertal. Durch die Zahlenaffinität entschied er sich für den Weg ins Wirtschaftsprüfungswesen und schrieb in diesem Schwerpunkt unterhalb der Regelstudienzeit seine Diplomarbeit. Das Studium schloss er im Jahre 2009 mit dem akademischen Grad des Diplom Ökonoms ab. Beruflich ist er als Wirtschaftsprüfungsassistent beschäftigt und ist in der Vorbereitung zum Steuerberater.
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