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Produktart: Buch
Verlag:
Diplomica Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 05.2013
AuflagenNr.: 1
Seiten: 92
Abb.: 8
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Aufgepasst! An alle Menschen, die Ihre private Altersvorsorge optimal aufstellen möchten. Aufgepasst! An alle Bankberater und Versicherungsvermittler da draußen, denn ein neues Beratungskonzept setzt sich durch. Aufgepasst! An alle Produktanbieter im Bereich der privaten Altersvorsorge. Dieses Buch klärt Sie auf über eine alternative Beratungs- und Vergütungsform. Privatkunden können viel Geld sparen. Bankberater sollten sich informieren wie die Beratung von morgen aussehen kann und Produkthersteller sollten jetzt darauf reagieren was die Kunden wollen. Deutlich mehr Transparenz und die volle Kostenkontrolle.

Leseprobe

Textprobe: Kapitel 3, Rahmenbedingungen der Honorarfinanzberatung: 3.1, Kundenbereitschaft zur Honorarzahlung: Häufig wird von Finanzberatern und Produktanbieter bezweifelt, dass Kunden bereit sind ein angemessenes Honorar für die Dienstleistung eines Honorarberaters zu zahlen. Dazu finden sich die unterschiedlichsten Ansichten. Eine Umfrage der DZ Bank hatte zum Ergebnis, dass nur jeder fünfte Deutsche bereit wäre 150 Euro für eine Stunde Honorarberatung zu zahlen. Viele Marktteilnehmer sind daher der Ansicht, Honorarberatung wäre nur etwas für reiche Kunden.1 Ein weiterer Hinweis auf die geringe Bereitschaft ein Honorar für die reine Beratung zu zahlen, ergibt sich aus dem mäßigen Erfolg der Versicherungsberater. Derzeit sind nur 80 Versicherungsberater in Deutschland eingetragen. Zuspruch erhalten sie hauptsächlich von gewerblichen Kunden. Das Privatkundengeschäft gilt trotz der Stundensätze zwischen 100-150 EUR als wenig lukrativ.2 Zu einem anderen Ergebnis kommt eine gemeinsame Studie des Finanzdienstleisters HonorarKonzept GmbH, der Unternehmensberatung MC4MS und der Johannes-Gutenberg-Universität in Mainz. Mit der Untersuchung wollte man vor allem feststellen, ob sich die Sichtweise der Kunden nach der Finanzmarktkrise verändert hat. Rund 70 Prozent der 990 befragten Privatkunden erklärten eine grundsätzliche Bereitschaft zur Honorarzahlung. Als der Wegfall der Vertriebsprovisionen explizit aufgezeigt wurde, stieg die Akzeptanz der Honorarberatung auf 83 Prozent. Nach der Verdeutlichung der Kostenvorteile bei einer Beratung mit Nettoprodukten hätten sich 90 Prozent der Befragten für das Honorarmodell entschieden. Professor Dietmar Leisen von der Universität Mainz beschrieb die Höhe der Bereitschaft zur Honorarberatung als ausreichend um als Berater kostendeckend arbeiten zu können. Marc Ahlers von der Unternehmensberatung MC4MS sieht vor allem für marktführende Finanzdienstleister der Segmente Bank, Versicherung oder Finanzvertrieb große Chancen.3 Durch die Studie wurde erstmals deutlich, dass der Kostenvergleich beider Vergütungssysteme sehr wichtig für den Erfolg der Honorarberatung ist. 3.2, Rechtliche Rahmenbedingungen der Honorarberatung: Nur Finanzberater, die über die rechtlichen Rahmenbedingungen informiert sind, haben die Sicherheit, dass die aus dem Honorarvertrag hervorgehenden Rechte und Pflichten beiderseitig erfüllt werden müssen. Bisher ist der Begriff Honorarberatung nicht definiert und geschützt. Es ist dem Wortlaut nach eine beratende Tätigkeit, bei der das Entgelt durch einen Kunden gezahlt wird. Generell kann bei Finanz- und Vermögensfragen von Honorarberatung gesprochen werden wenn folgende Merkmale gegeben sind: 1. Der Grundsatz der Unabhängigkeit des Beraters 2. Die Vergütung des Beraters erfolgt ausschließlich durch ein vorab vereinbartes Honorar 4. Leistungen Dritter werden dem Kunden der Art und Höhe nach ausgewiesen und in geeigneter Weise rückvergütet 5. Die Entlohnungshöhe ist unabhängig vom Beratungsergebnis. Im Kapitel 2.2 wurden bereits die grundsätzlichen Unterschiede zwischen Versicherungsvermittlern und Versicherungsberatern deutlich gemacht. Da bei Versicherungsprodukten bisher keine klare rechtliche Trennung zwischen Beratung und Verkauf besteht, müssen die Charakteristiken der verschiedenen Berater bzw. Vermittler hinterfragt werden. Der im § 84 HGB geregelte Handelsvertreter ist Vermittler und hat lediglich eine Vertragsbeziehung mit seinem Arbeitgeber. Es entsteht kein Honorarvertrag zwischen ihm und einem Kunden. Folglich fehlt die entsprechende Grundlage für eine Honorarberatung. Der Versicherungsmakler bringt dagegen die für die Honorarberatung erforderliche Unabhängigkeit mit. Er ist gem. § 93 HGB 'nicht ständig damit betraut, für Produktpartner Geschäfte zu vermitteln und hat die Interessen des Kunden wahrzunehmen'. Allerdings sprechen andere Punkte gegen eine rechtskräftige Honorarberatungstätigkeit des Versicherungsmaklers. Die Vermittlung und Beratung von Versicherungsprodukten hat auch immer Berührungspunkte mit einer rechtsberatenden Tätigkeit. Diese ist nach den §§ 2, 3 RDG erlaubnispflichtig. Im Bereich des Versicherungsvertriebs sind in diesem Zusammenhang §§ 34d, 34e GewO und § 5 RDG relevant. Gem. § 34d Abs.1 S.4 GewO hat der Versicherungsmakler die 'Befugnis, Dritte, die nicht Verbraucher sind, bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungs-verträgen gegen gesondertes Entgelt rechtlich zu beraten'. Mit seiner Gewerbeerlaubnis darf der Makler zumindest gegenüber Unternehmern und im Belegschaftsgeschäft als Honorarberater tätig werden. Ob der Makler im Allgemeinen zur Honorarberatung befugt ist und welche rechtlichen Konsequenzen sich aus einer Unzulässigkeit ergeben ist dagegen nicht abschließend geklärt. Der Honorarberater erhält sein Beratungsentgelt unabhängig von einem Vermittlungserfolg. Der Makler dagegen erhält seine Provision seitens des Versicherungsunternehmens nur bei der Vermittlung eines Versicherungsprodukts. Die Höhe des Entgelts kann von einem Honorarberater selbst bestimmt werden, sofern nicht rechtliche Grenzen in Form der Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) überschritten werden. Dem Makler ist eine freie Gestaltung der Provision gegenüber Verbrauchern dagegen nur eingeschränkt möglich. Das in Deutschland nach § 81 Abs. 2 Satz 3 VAG geltende Provisionsabgabeverbot untersagt es einem Versicherungsvermittler die erhaltene Provision an einen Versicherungsnehmer (Vertragspartner) oder die versicherte Person (Begünstigter) weiterzuleiten.

Über den Autor

Christian Lange, Honorarberater aus Düsseldorf. Der Autor war als Privatkundenberater bei einer großen deutschen Bank tätig, bevor er als Spezialist für nachhaltige Kapitalanlagen bundesweit Kreditinstitute beriet. Vor seiner Tätigkeit als selbständiger Honorarberater unterstützte er als Ausbilder eines Unternehmens in Göttingen über 250 freie Finanzberater auf ihrem Weg in die Honorarberatung. Heute teilt er seine Erfahrungen aus der Finanzindustrie mit seinen Mandanten und verzichtet dabei auf Provisionen von Produktherstellern. Christian Lange absolvierte berufsbegleitend ein Studium der Betriebswirtschaften mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsrecht in Hagen. Als Buchautor schreibt er über die Themen Honorarberatung, Altersvorsorgeprodukte sowie Investieren nach wissenschaftlichen Erkenntnissen .

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