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Finanzen
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Verlag:
Diplomica Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 04.2011
AuflagenNr.: 1
Seiten: 96
Abb.: 7
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback
Im Bereich der Finanzmärkte finden derzeit aufgrund von Krisen Entwicklungen und Umbrüche statt, die alternative Lösungen zur Finanzierung an Bedeutung zunehmen lassen. Im Vordergrund dieser Studie steht daher ein Instrument der Mezzanine Finanzierung: der Genussschein. Er wurde, abgesehen von wenigen Ausnahmen, nicht spezifisch in den Gesetzen verankert. Daher muss größte Sorgfalt bei der Ausgestaltung angewendet werden, um eventuell spätere Unstimmigkeiten zwischen emittierenden Unternehmen und Genussrechtsinhabern zu verhindern. Aufgrund dieser gesetzlichen Regelungsdefizite im Vergleich zu anderen Finanzierungsinstrumenten wird der Genussschein allgemein durchleuchtet und insbesondere seine Rechtsnatur, Ausgestaltungen und der Werdegang bis zur Börse aufgezeigt. Existenzgründer, junge sowie kleine und mittelständische Unternehmen haben oft Probleme mit ihrer Eigenkapitalquote. Genussscheine können die Eigenkapitalbasis der Unternehmen erhöhen. Die Vergütungen der Genussscheine können u. U. von der Steuer abgezogen werden. Jedoch ist durch Gesetzesänderungen der letzten Jahre die Bilanzierung als Eigenkapital nicht mehr ohne Weiteres für jedes Unternehmen möglich. Daher erfolgt eine Betrachtung im Hinblick auf die Bilanzierung nach HGB und IFRS sowie der Besteuerung, um das Genussrecht mit seinem hybriden Charakter und den damit verbundenen Finanzierungsmöglichkeiten im Unternehmen darzustellen. Durch die Mitarbeiterbeteiligung können Unternehmen eine Verbundenheit der Mitarbeiter mit dem Unternehmen herbeiführen, die neben vielen gesellschafts- und unternehmenspolitischen Anreizen auch zu einer besseren Kapitalstruktur des Unternehmens führen kann. Vor allem in Krisenzeiten können Unternehmen von dieser Struktur zehren und Arbeitsplätze können gesichert werden. Der Genussschein kann als Instrument der Mitarbeiterbeteiligung eingesetzt werden. Die Mitarbeiterbeteiligung wird daher allgemein, inhaltlich und rechtlich vorgestellt. Außerdem werden die verschiedenen staatlichen Förderungsmöglichkeiten für Mitarbeiter und Unternehmen betrachtet. Abschließend wird der Genussschein mit ähnlichen Finanzierungsinstrumenten verglichen und die Vor- und Nachteile des Genussscheins als Instrument der Unternehmensfinanzierung und der Mitarbeiterbeteiligung kritisch begutachtet.
Textprobe: Kapitel 4.2, Die Besteuerung von Genüssen: Steuerlich führt die Einordnung des Genussrechtskapitals als Eigenkapital i. d. R. zu einer höheren Belastung als die Einordnung als Fremdkapital. Daher zielen die Interessen der Unternehmen meistens darauf ab, die emittierten Genussscheine als Eigenkapital in der Handelsbilanz anzusetzen und sie zusätzlich steuerlich als Fremdkapital einzuordnen. Sie haben dann die Funktion als haftendes Kapital und gleichzeitig können die Ausschüttungen vom Gewinn abgesetzt werden. Das kommt nicht nur den Unternehmen sondern auch den Genussrechtsinhabern zugute, denn es kann ein größtmöglicher, wirtschaftlicher Erfolg, beispielsweise bei der Vermögensbildung von Mitarbeitern, bewirkt werden. Abgrenzung von beteiligungsähnlichen und obligationenartigen Genüssen: Bei der steuerlichen Behandlung ist das Vorliegen einer Gewinnbeteiligung oder einer Beteiligung am Liquidationserlös für die steuerlichen Folgen zu beachten. Ausgangspunkt ist hierbei § 8 KStG. Wenn gleichzeitig die Beteiligung am Gewinn und die Beteiligung am Liquidationserlös erfüllt sind, findet § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG Anwendung. Das Gesetz besagt, dass in diesem Fall Ausschüttungen auf Genüsse das Einkommen nicht mindern dürfen, das heißt, sie dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Man spricht hier von beteiligungsähnlichen Genussrechten. Ist eins der beiden Kriterien nicht erfüllt, ist die Rede von obligationsähnlichen Genüssen, die steuerlich wie Fremdkapital behandelt werden. Wird der Genussschein dem Fremdkapital zugeordnet, ist ein Abzug der Vergütung des Genussscheins als Betriebsausgabe möglich. Folgend werden die Begriffe Gewinnbeteiligung und Liquidationserlösbeteiligung zur genauen Abgrenzung definiert. Beteiligung am Gewinn: Eine Beteiligung am Gewinn liegt vor, wenn zwischen den Gesellschaftern des emittierenden Unternehmens und dem Genussrechtsinhaber, vor Bedienung der Genussrechte, der handelsrechtlich verteilbare Gewinn aufgeteilt wird. Die Ausschüttung an die Genussberechtigten kann sich am Handels- und Steuerbilanzgewinn, am Jahresüberschuss, an der Gesellschafterdividende oder beispielsweise an der Eigen- oder Gesamtkapitalrendite orientieren. Die Gewinnbeteiligung muss nicht unbedingt die gleiche Höhe haben wie die Dividenden. Sie kann auch nachrangig zu zahlen sein. Die Leistung an den Genussscheininhaber muss nur unmittelbar oder mittelbar von der Höhe des Gewinns des Unternehmens abhängen, er hat dadurch ein Risiko am Geschäftsbetrieb. Eine Mindestverzinsung, deren Verzinsung deutlich geringer ist als das, was üblicherweise als Gewinn erwirtschaftet wird, entspricht einer Gewinnbeteiligung, wenn zusätzlich eine gewinnabhängige Vergütung vorhanden ist und in Verlustjahren die Auszahlung ausgesetzt wird. Die Gesellschaft sollte also bei Ausgestaltung einer Gewinnbeteiligung nur im Gewinnfall belastet werden. Beteiligung am Liquidationserlös: Die Liquidationserlösbeteiligung liegt vor, wenn der Inhaber des Genussscheins sein Genusskapital nicht vor Liquidation des Unternehmens zurückverlangen kann. Das setzt voraus, dass weder eine befristete Laufzeit noch Kündigungsrechte vereinbart wurde. Außerdem ist eine Beteiligung an den stillen Reserven bei Liquidation weitere Voraussetzung für die Liquidationserlösbeteiligung. Bei unkündbaren oder festen Laufzeiten von bis zu 30 Jahren werden Ausschüttungen als Betriebsausgaben anerkannt. Bei über 30 Jahren verliert der Rückzahlungsanspruch seine wirtschaftliche Bedeutung. Er wird dann, auch wenn keine Beteiligung am Liquidationserlös vereinbart ist, nicht mehr von der Steuer abgesetzt. Die Besteuerung beim emittierenden Unternehmen: Beteiligungsähnliche Genussrechte: Beteiligungsähnliche Genussrechte (bei Kapitalgesellschaften) nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG, die eine Gewinnbeteiligung und gleichzeitig eine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren, mindern das Einkommen nicht. Das Genussrechtskapital wird wie Eigenkapital behandelt. Die Zuführung ist i. d. R. steuerneutral, da sie eine Einlage in die Gesellschaft darstellt. Agio beziehungsweise Disagio werden bei der Ausgabe der Genussrechte genauso behandelt. Die Vergütungen an die Genussrechtsinhaber wie Gewinnausschüttungen, mindern weder die körperschaftssteuerliche, noch die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage. Es wird im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG kein tatsächlicher Mittelabfluss gefordert. Die Begründung einer Ausschüttungsverbindlichkeit reicht vollkommen aus. Dadurch, dass Genussrechte, bei denen die Gewinne aufgrund beteiligungsähnlicher Ausgestaltung nicht von der Körperschafts- und Gewerbesteuer abzugsfähig sind, können auch Verluste auf Genussrechtskapital keine Betriebseinnahmen darstellen. Obligationenähnliche Genussrechte: Genussrechte, die mindestens eine der Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG nicht erfüllen, stellen steuerliches Fremdkapital dar. Die Aufnahme von Genussrechtskapital stellt steuerrechtlich eine erfolgsneutrale Bilanzverlängerung dar und wird als Verbindlichkeit in der Steuerbilanz ausgewiesen. Nur bei nicht verbrieften Genussrechten mit begrenzter Laufzeit wird bei einem Agio beziehungsweise Disagio, ein passivier oder aktiver RAP gebildet und über die Laufzeit erfolgswirksam abgeschrieben. Bei verbrieften Genussrechten oder einer unbegrenzten Laufzeit erfolgt eine sofortige, erfolgswirksame Erfassung. Die Vergütungen von Genussscheinen, die steuerlich Fremdkapital darstellen, sind abzugsfähige Betriebsausgaben, die im Jahr ihrer wirtschaftlichen Verursachung den körperschaftssteuerlichen Gewinn des Unternehmens mindern (§ 8 KStG, § 4 Abs. 4, Abs. 5 EStG). Die Abzugsfähigkeit der Zinsaufwendungen für Genussrechte (§ 4h EStG, § 8b KStG) ist u. U. aufgrund der Zinsschranke rechtsformunabhängig begrenzt. Demnach sind die Zinsaufwendungen nur bis zur Höhe der Zinserträge und der darüber hinaus anfallende Zinsaufwand nur bis zu 30% des steuerlichen EBITDA abzugsfähig. Der übersteigende Zinsaufwand wird für steuerliche Zwecke dem Gewinn wieder zugerechnet. Für die Anwendung der Zinsschranke gibt es nach § 4h Abs. 2 EStG bzw. § 8a Abs. 2 und 3 KStG Ausnahmetatbestände. Somit entfällt die Anwendung der Zinsschranke unter anderem, wenn der Saldo aus negative Zinsaufwendungen und Zinserträgen die betriebsbezogene Freigrenze von 3 Mio. € nicht übersteigt oder der Betrieb nicht oder nur anteilig zu einem Konzern gehört oder die nach § 4h Abs. 2 Buchstabe c Satz 3 ermittelte Eigenkapitalquote des Betriebs die des Konzerns nicht um mehr als zwei Prozentpunkt unterschreitet. Gewerbesteuerlich stellt das Genussrecht, bei einer Laufzeit von über einem Jahr, eine Dauerschuld i. S. v. § 8 Abs. 1 GewStG dar. Dadurch wird bei der Ermittlung der Gewerbesteuer ein Viertel, der als Betriebsausgaben abgezogenen Vergütungen, wieder hinzugerechnet. Bei Verlusten ist zwischen denen, die den Rückzahlungsanspruch mindern und Verlusten, bei denen eine Verlustverrechnung mit den künftigen Gewinnen stattfindet, zu unterscheiden. Bei Verlusten, bei denen sich der Rückzahlungsanspruch mindert, entsteht für den Emittenten ein Gewinn aus Verlustübernahme des Genussrechtskapitals. Folglich wirkt sich der Verlust nicht mindernd bei der Ermittlung der Einkünfte aus. Die Verluste können also nicht von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden. Bei einer Verlustverrechnung ist der Verlust komplett vom Emittenten zu tragen. Er kann dadurch vollständig von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden. Es sollte auch auf eine verdeckte Gewinnausschüttung geachtet werden, wenn der Genussberechtigte ebenso Gesellschafter des emittierenden Unternehmens ist. Hängen Genussscheinvergütungen direkt von der Höhe der Gewinnausschüttung ab, sind sie verdeckte Ausschüttungen. Durch mittelfristige Laufzeiten von fünf bis acht Jahren liegt i. d. R. eine Liquidationserlösbeteiligung bei Mezzaninen Kapital meist nicht vor. Dadurch wird die steuerliche Abzugsfähigkeit der Vergütungen sichergestellt.
Barbara Göttert, Bachelor of Arts, wurde 1985 in Saarlouis geboren. Nach Ihrer Berufsausbildung zur Kauffrau im Groß- und Außenhandel entschied sich die Autorin ihr Wissen im betriebswirtschaftlichen Bereich weiter auszubauen. Sie absolvierte erfolgreich ihr Fachabitur an einer wirtschaftlichen Schule in Saarlouis und nahm das Bachelorstudium der Betriebswirtschaft an der Hochschule für Technik und Wirtschaft in Saarbrücken auf. Dieses schloss die Autorin mit dem akademischen Grad Bachelor of Arts erfolgreich ab. Im Laufe des Studiums wurde spezialisierte Sie sich vor allem auf den Bereich der Finanzwirtschaft. Das Thema Genussscheine stellte für die Autorin einen besonders spannenden Bereich der Finanzierungsmöglichkeiten dar.
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