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- Eigenkapitalvorschriften im Vergleich: Untersuchung der Standardansätze von Solvency II und Basel III
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Verlag:
Diplomica Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 08.2014
AuflagenNr.: 1
Seiten: 80
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback
Die Finanzmarktkrise 2007 hat viele überrascht - die Auswirkungen sind bis heute zu spüren. Eine global vernetzte Finanzwelt führte zu ungeahnten Kettenreaktionen, unabhängig von Ländergrenzen waren viele am Finanzmarkt handelnde Akteure betroffen. Die Staatshilfen für verschiedene Banken und nicht zuletzt die Insolvenz der Bank Lehmann Brothers, verdeutlichte die Notwendigkeit der Verbesserung des Bankenaufsichtsrechts. Dieses, durch Basel II im Jahr 2006 zwar umfänglich reformierte und noch gar nicht flächendeckend eingeführt, zeigte Schwächen. Der Baseler Ausschuss reagierte mit ersten Maßnahmen, um die aufgedeckten Anomalien zu beheben. Es wurde die Ausarbeitung weiterer Maßnahmen verfolgt und mit der Veröffentlichung von Basel III im Jahr 2010 ein umfangreiches Maßnahmenpaket vorgestellt. Die 2008 drohende, durch Staatshilfen abgewendete Insolvenz des Versicherers AIG (American International Group) offenbarte Schwächen - auch im Versicherungssektor. Das bereits 1999 vor dem Hintergrund eng vernetzter Finanzmärkte ins Leben gerufene EU-Projekt Solvency II gewann zunehmend an Bedeutung. In erster Linie wurde es zum besseren Schutz der Versicherten, als Reaktion eines geänderten Umfeldes, auch für die Versicherungsbranche, initiiert. Darüber hinaus sollte es die unterschiedlichen EU-Versicherungsaufsichtsrechten vereinheitlichen um grenzübergreifende Versicherungstätigkeiten zu erleichtern. Nicht nur durch die Erfahrungen der Finanzmarktkrise und die Veränderungen von Basel II durch Basel III, sondern auch die Staatsschuldenkrise und die aktuelle Niedrigzinsphase machten es unerlässlich, vor der Einführung von Solvency II, weitere Adjustierungen vorzunehmen. Diese wurden teilweise durch Auswirkungsstudien getestet. Mit der Veröffentlichung der endgültigen Standards von Solvency II wird 2014 gerechnet, die Einführung soll im Jahr 2016 erfolgen. Die gleichzeitige Änderung im Banken- wie auch Versicherungsaufsichtsrecht in einem schwierigen Markumfeld wird dabei kritisch beobachtet. Die vorliegende Untersuchung soll daher einen Überblick über die geplanten Standards - insbesondere in Bezug auf die Standardansätze der ersten Säule - geben. Im zweiten Kapitel soll die Untersuchung einen Überblick über Geschäftsmodelle von Banken und Versicherungen sowie die daraus resultierenden Risiken, die die Notwendigkeit des Aufsichtsrechts verdeutlichen, geben. Die aktuellen Ziele des Aufsichtsrechts werden verdeutlicht, die Einführungsphasen dargestellt und ein Überblick über den generellen Aufbau gegeben. Für Basel III wird insbesondere auf neue Kennzahlen in Bezug auf die Verschuldung und Liquidität eingegangen. Ein Fazit, welches die wesentlichen Erkenntnisse darstellt und einen Ausblick auf künftige Fragen gibt, schließt die vorliegende Untersuchung ab.
Textprobe: Kapitel 2.2.3, Der Aufbau von Solvency II als Drei-Säulen-Ansatz: Die Neuerungen von Solvency II zielen nicht allein auf die bessere Risikoerfassung ab. Nach dem Vorbild der Reform des Bankenaufsichtsrechts, durch Basel II, wurde bei Solvency II ebenfalls der drei Säulen Ansatz gewählt. Durch die erste Säule werden die quantitativen Kapitalanforderungen definiert, welche die unternehmensspezifische Risikosituation berücksichtigen und entstehende Verluste mit dem Ziel der Unternehmensfortführung absorbieren sollen. Die Vorschriften finden sich in Art. 75 bis 135 RR. Für die Ermittlung der Kapitalanforderung wird ein Standardmodell definiert, welches im Kern dieser Untersuchung steht. Außerdem ist es Versicherungsunternehmen möglich, vollständige oder partielle interne Modelle zu entwickeln, diese müssen zuvor jedoch durch die Aufsicht genehmigt werden. Die ausreichende Unterlegung durch Eigenmittel spielt zwar eine wichtige Rolle, gilt aber nicht alleine als hinreichender Schutz vor Ausfällen. Daher werden mit der zweiten Säule qualitative Vorschriften zur Organisationsstruktur und zum Risikomanagement definiert. Diese finden sich in Art. 41 bis 49 RR. Dabei wird beispielsweise eine transparente Organisationsstruktur, d.h. feste Zuweisung von Tätigkeiten an Personen oder Organisationseinheiten, vorgeschrieben. Zusätzlich ist ein Risikomanagementsystem im Versicherungsunternehmen zu integrieren, welches es zulässt, Risiken adäquat zu steuern. Zusätzlich finden sich Vorschriften zur internen Kontrolle und zur internen Revision. Die Vorschriften der dritten Säule betreffen Publizitätspflichten, welche auf die Selbstregulierung des Marktes abzielen. Die Inhalte und Zeitpunkte der Veröffentlichungen werden in Art. 51 bis 56 RR. definiert. Es müssen z. B. Informationen über die Solvabilität und die Eigenmittel des Versicherungsunternehmens veröffentlicht werden. Dies hat jährlich zu erfolgen, bei wichtigen Ereignissen mit erheblichen Auswirkungen auf die Risikosituation des Unternehmens müssen zusätzliche Informationen veröffentlicht werden. 2.3, Systematisierung der Baseler Akkorde mit besonderem Blick auf die Neuerungen durch Basel III: 2.3.1, Die Entstehung der Baseler Akkorde und die Umsetzung innerhalb der Europäischen Union: Unter den Baseler Akkorden (kurz als Basel I, II oder III bezeichnet) versteht man die vom Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS, Basel Committee on Banking Supervision) vorgeschlagenen Rahmenwerke. Der Ausschuss ist bei der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIS, Bank for International Settlements) angesiedelt. Die Vorschläge des Ausschusses müssen durch den Verwaltungsrat der BIS gebilligt werden, dies verursacht jedoch keine Rechtswirkung. Durch die Zusammensetzung des Ausschusses ist der Einfluss auf die Regulierung in den Staaten jedoch gegeben, der Baseler Ausschuss wird wahrgenommen und die in den Rahmenwerken geregelten Regulierungsvorschläge werden in nationales Recht umgesetzt. In der EU wurde Basel II im Jahr 2007 mit der Richtlinie 2006/48/EG über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und der Richtlinie 2006/49/EG über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten eingeführt. Diese Richtlinie wurde 2009 durch CRD II und 2010 durch CRD III bereits geändert, hierbei wird häufig von Basel 2.5 oder Basel II plus gesprochen. Im Dezember 2010 wurde vom BCBS die Reform Basel III, veröffentlicht. Diese wird in der EU über die Richtlinie 2013/36/EU (CRD IV) und über die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Capital Requirements Regulation, CRR) umgesetzt. Vom bisherigen Vorgehen der EU die Basel Akkorde über Richtlinien umzusetzen, wird abgewichen, dies führte zu Verwunderung und auch zu Widerständen. Die EU macht durch die Abschaffung der Spielräume in der nationalen Umsetzung deutlich, dass die Harmonisierung der Bankenregulierung innerhalb der EU weiter vorangetrieben werden soll. In der vorliegenden Untersuchung soll nicht die Veränderung innerhalb der Bankenregulierung untersucht werden. Vornehmlich soll der zukünftige Stand der Rechtslage, die mit Basel III in Kraft tritt, mit Solvency II verglichen werden. 2.3.2, Ziel eines stabileren Bankensektors – die Basel III Reform als Lehre aus der Finanzmarktkrise: Bei Basel III handelt es sich um ein Reformpaket des Bankenaufsichtsrechts, welches das bisherige Rahmenwerk Basel II nicht komplett ersetzt, sondern darauf aufbaut und notwendiges ergänzt oder verändert. Diese Änderungen wurden vor allem durch die 2007 einsetzende Wirtschafts- und Finanzkrise notwendig, das Ziel ist es eine stärkere Widerstandsfähigkeit des Bankensektors zu erreichen und die Resistenz gegenüber Schocks zu verbessern. Der grundlegende Aufbau als drei Säulen Konzept wird dabei nicht verändert, jedoch um Vorschriften die Liquiditätssicherung betreffend, erweitert. In der ersten Säule werden quantitative Kapitalanforderungen definiert, die dazu dienen, Verluste zu absorbieren. Diese Kapitalanforderungen können durch den Standardansatz oder durch ein genehmigungspflichtiges internes Modell errechnet werden. Zusätzlich wurde mit Basel III eine Höchstverschuldungsquote (Leverage-Ratio) eingeführt. Dies wird mit dem während der Finanzmarktkrise entstehenden Druck im Bankensektor, Verschuldung abzubauen und daraus resultierender weiter fallender Marktpreise, begründet. Sie begrenzt die Verschuldungsquote einer Bank auf 3% und wird aus dem Quotienten des Kernkapitals geteilt durch die Engagementmessgröße gebildet. Kernkapital/Engagementmessgröße=3% (1) Die Engagementgröße bezieht sich nicht nur auf bilanzielle Verschuldungspositionen, sondern auch auf außerbilanzielle Positionen, der Ausschuss sieht in diesen eine Quelle für einen potenziell erheblichen Verschuldungsgrad. Der aufsichtsrechtliche Überprüfungsprozess wird in der zweiten Säule definiert, zusätzlich werden Empfehlungen zum Risikomanagement sowie zur aufsichtsrechtlichen Transparenz und Rechenschaftspflicht gegeben.Es soll damit sichergestellt werden das Banken Risikomanagementverfahren verwenden, die die adäquate Überwachung und Handhabungen der Risiken ermöglichen. In der dritten Säule sind Publizitätspflichten definiert, welche die Marktdisziplin stärken sollen. Dies soll Marktteilnehmern ermöglichen, die Angemessenheit der Risikosituation und der Eigenkapitalausstattung zu beurteilen. Zusätzlich zu den drei zuvor beschriebenen Säulen werden mit Basel III globale Liquiditätsstandards eingeführt. Diese beschäftigen sich mit der Messung und der Überwachung des Liquiditätsrisikos. Es werden zwei Liquiditätskennzahlen sowie fünf Überwachungsinstrumente eingeführt. Die Liquiditätskennzahlen sollen dabei die zentrale Komponente des Liquiditätsrisikomanagements sein. Die Überwachungsinstrumente sollen der Aufsichtsinstanz ergänzend zur Verfügung stehen und ihr die Möglichkeit geben, das Liquiditätsrisiko einer Bank einzuschätzen um, bei aktuellen oder potenziellen Liquiditätsproblemen intervenieren zu können. 2.3.3, Zusätzliche Anforderungen durch Einführung neuer Liquiditätskennzahlen mit Basel III: Die mit der Basel III Reform eingeführten Liquiditätskennzahlen stellen zwar keine Eigenkapitalanforderungen im eigentlichen Sinne dar, nehmen jedoch trotzdem Einfluss auf das Anlageverhalten von Banken. Es werden zwei Liquiditätskennzahlen eingeführt mit verschiedenen, aber einander ergänzenden Zielen. Zum einen soll die kurzfristige Widerstandskraft gestärkt werden, dies erfolgt mit der Mindestliquiditätsquote (Liquidity Coverage Ratio, LCR). Zum anderen soll die Widerstandskraft über einen längeren Zeithorizont gestärkt werden, hierfür wird die strukturelle Liquiditätsquote (Net Stable Funding Ratio, NSFR) eingeführt. Die LCR wird über ein von der Aufsicht definiertes erhebliches Liquiditäts-Stressszenario errechnet. Es muss ausreichend Liquidität bzw. liquide Aktiva vorhanden sein, damit die Bank 30 Tage lang überlegt. Dies wird über den Quotienten aus erstklassigen liquiden Aktiva geteilt durch den gesamten Nettoabfluss von Barmitteln innerhalb der nächsten 30 Tage, der größer oder gleich 100% sein muss, errechnet. Die NSFR zielt auf die Förderung der mittel- und langfristigen Refinanzierung von Banken bzw. deren Aktiva und Geschäftsfeldern ab.Sie wird über einen Zeithorizont von einem Jahr berechnet und soll die LCR ergänzen und dafür sorgen, dass keine Anreize für Banken entstehen ihren Bestand an Aktiva ausschließlich mit kurzfristigen Mitteln zu decken. Die NSFR wird über den Quotienten aus dem Betrag verfügbarer stabiler Refinanzierungen und dem Betrag erforderlicher stabiler Refinanzierungen, der größer als 100% sein muss, berechnet.
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