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- Die Einschränkung der Verlustverrechnung nach §15a EStG
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Verlag:
Diplomica Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 05.2011
AuflagenNr.: 1
Seiten: 104
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback
Es sind nun ca. 30 Jahre vergangen, seit § 15a durch das sogenannte Artikelgesetz vom 20.8.1980 in das Einkommensteuergesetz eingefügt wurde. Kuhlmann prophezeite schon beim Entwurf des § 15a EStG, die Vorschrift werde neue Streitfragen entstehen lassen und Verwaltung sowie Gerichte beschäftigen. Wie recht er damit hatte, wird in dieser Arbeit herausgestellt werden. Die Vorschrift, die die Verlustausgleichsmöglichkeiten eines Kommanditisten bei negativem Kapitalkonto einschränkt, war bei Einführung so komplex und unausgereift, dass Knobbe-Keuk sie schlicht als Missgeburt bezeichnete. Viele Streitigkeiten resultieren aus der Übernahme handelsrechtlicher Begriffe, die das Einkommensteuerrecht bis dahin nicht kannte, wie z.B. das negative Kapitalkonto, dem in der Vorschrift enorme Bedeutung zukommt. Seit der Einführung wurde § 15a EStG mehrfach ergänzt und geändert. Zuletzt durch das Jahressteuergesetz 2009. Trotzdem ist die Vorschrift wegen noch immer vorhandener Unklarheiten nach wie vor ein Dauerbrenner in der Rechtsprechung. Deshalb ist ein Großteil dieser Arbeit den einzelnen, meist strittigen Regelungen innerhalb des § 15a EStG gewidmet mit dem Ziel, Klarheit über die in Frage stehenden Begriffe und Anwendungsfragen zu erlangen. Ein weiteres Problem beschäftigt sich mit der Frage, ob § 15a EStG, dessen vorrangiges Ziel die Bekämpfung der Verlustzuweisungsbranche ist, in der heutigen Zeit überhaupt noch eine Existenzberechtigung hat. Denn das Betätigungsfeld der sogenannten Verlustzuweisungs- oder Abschreibungsgesellschaften ist in den vergangenen 30 Jahren stark reduziert worden und kaum noch existent. Welchen Anteil § 15a EStG daran hatte, ist fraglich. Zudem wurde 2005 § 15b EStG eingefügt, der das gleiche Ziel wie § 15a EStG verfolgen soll und letzerem vorgeht. Mit der Frage der Existenzberechtigung der Vorschrift verbunden sind die verfassungsrechtlichen Bedenken, die vor allem im Hinblick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bestehen. Insbesondere kommt ein Verstoß gegen das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in Frage, da Kommanditisten durch die Vorschrift schlechter gestellt werden als Komplementäre oder Einzelunternehmer. Sowohl die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit als auch nach der Existenzberechtigung des § 15a EStG wird in der vorliegenden Arbeit diskutiert.
Textprobe: Kapitel 2, Der Verlustausgleich im EStG: Einkünfte im einkommensteuerrechtlichen Sinn sind definiert als Saldogröße zwischen Be-triebseinnahmen und Betriebsausgaben (bzw. als Saldo der Einnahmen und Werbungskosten bei Überschusseinkünften). Daraus folgt, dass Einkünfte aus einer Einkunftsart auch negativ sein können. Im deutschen Einkommensteuerrecht gilt das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Danach müssen Steuerpflichtige mit gleicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit die gleiche Steuerlast, Steuerpflichtige mit höherer Leistungsfähigkeit eine höhere Steuerlast tragen. Erleidet ein Steuerpflichtiger Verluste, mindert das seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Aus diesem Grund dürfen negative Einkünfte grundsätzlich mit positiven Einkünften aus derselben, aber auch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Dieses Prinzip wird allerdings durchbrochen durch eine Reihe von Verlustverrechnungsbeschränkungen, die das EStG bei einzelnen Einkunftsarten vorsieht. § 15a EStG ist eine davon. Bevor die Wirkungsweise des § 15a EStG erläutert wird, soll ein Überblick über den einkommensteuerlichen Verlustausgleich gege-ben werden. Obwohl der Verlustausgleich im aktuellen deutschen Einkommensteuergesetz nicht ausdrücklich kodifiziert ist, ergibt er sich aus § 2 Abs. 3 EStG, wonach die Summe der Einkünfte zu bilden ist. Der Verlustausgleich ist dreistufig aufgebaut . Beim sogenannten internen oder horizontalen Verlustausgleich werden auf der ersten Stufe Verluste aus einer Einkunftsquelle mit positiven Einkünften anderer Einkunftsquellen innerhalb derselben Einkunftsart ausgeglichen. Auf der zweiten Stufe wird der externe oder vertikale Verlustausgleich durchgeführt. Dieser sieht einen Verlustausgleich zwischen den verschiedenen Einkunftsarten vor. Hieraus ergibt sich die Summe der Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 EStG. Mit dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24.3.1999 ist § 2 Abs. 3 zwischenzeitlich um die Sätze 2 bis 8 erweitert worden, in denen der vertikale Verlustausgleich beschränkt und eine sogenannte Mindestbesteuerung eingeführt wurde. Soweit nach Durchführung des horizontalen Verlustausgleichs innerhalb einer Einkunftsart noch negative Einkünfte verblieben, durften diese vertikal nur noch bis zu einer Höhe von EUR 51.500 (bei zusammenveranlagten Ehegat-ten EUR 103.000) unbegrenzt, darüber hinaus nur zur Hälfte mit Gewinnen aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Der XI. Senat des BFH hatte ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Mindestbesteuerung geäußert und die Vorschrift inzwischen dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt – allerdings nicht etwa wegen eines Verstoßes gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip, sondern wegen einer Verletzung des Grundsatzes der Normenklarheit. Die vertikale Verlustverrechnungsbeschränkung in § 2 Abs. 3 Sätze 2 bis 8 EStG ist indessen – unabhängig von den Überlegungen des BFH – mit Wirkung ab Veranlagungszeitraum 2004 durch das Protokollerklärungsgesetz vom 22.12.2003 wieder aufgehoben worden. In der Gesetzesbegründung heißt es, die Vorschrift habe insbesondere durch das Auslaufen des Fördergebietsgesetzes – ursprünglich mit einer der Einführungsgründe der Mindestbesteuerung – an Bedeutung verloren und sei in der Praxis schwer handhabbar gewesen. Der Wegfall erfolgte also vornehmlich aus Vereinfachungsgründen. Verluste können nun wieder uneingeschränkt mit anderen positiven Einkünften im selben Jahr ausgeglichen werden.
Marcel Linbderg, geboren 1984 in Hildesheim in Niedersachsen, studierte an der Universität Osnabrück Betriebswirtschafslehre mit den Schwerpunkten Business Taxation und International Accounting. Davon verbrachte er als Austauschstudent ein Semester an der University of South Florida in Tampa, USA. Im Jahr 2010 schloss er sein Studium erfolgreich als Diplom-Kaufmann ab. Bereits während seiner Studienzeit sammelte er praktische Erfahrungen in der Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsbranche. Heute ist Marcel Lindberg in der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young GmbH angestellt
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