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- Die Besteuerung grenzüberschreitender Kapitalanlagen bei Privatanlegern 2008/2009
Finanzen
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Verlag:
Diplomica Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 11.2008
AuflagenNr.: 1
Seiten: 112
Abb.: 36
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback
Für Privatanleger, die ausländische Kapitalanlagen zur Diversifikation ihres Vermögens einsetzen, stellt sich die Frage der Ertragsbesteuerung ihrer Investitionen. Diese Studie thematisiert die steuerliche Behandlung grenzüberschreitender Kapitalanlageformen aus der Sicht eines in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Privatanlegers. Dabei werden zum einen steuerliche Risiken wie eine Doppelbesteuerung von Erträgen sowie die Methoden zur Vermeidung bzw. Milderung derselben dargestellt, zum anderen finden steuerliche Chancen in Form einer Minderbesteuerung ausländischer Investments im Vergleich zu inländischen Anlageäquivalenten Erläuterung. Dazu betrachtet die Untersuchung sowohl die aktuelle steuerliche Rechtslage des Veranlagungszeitraumes 2008 als auch die zukünftige Rechtslage - Stichwort Abgeltungssteuer - ab dem Veranlagungszeitraum 2009. In einem Modell erfolgt zudem die Herleitung von Aussagen und Berechnungen zur steuerlichen Vorteilhaftigkeit bzw. Benachteiligung grenzüberschreitender Kapitalanlagen. Die Darstellung der Besteuerung ausländischer Aktien, Anleihen, Optionen und Investmentfonds - ebenfalls unter Berücksichtigung der Veranlagungszeiträume 2008 und 2009 - rundet die Studie ab.
Kapitel IV.A.3. Besteuerung von Wertzuwächsen Eine steuerliche Erfassung von Wertsteigerungen bei ausländischen Schuldverschreibungen im Veranlagungszeitraum 2008 findet nur unter den entsprechenden Voraussetzungen privater Veräußerungsgeschäfte gem. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG a. F. statt. Bei der Bestimmung des Veräußerungsgewinns gem. § 23 Abs. 3 S. 1 EStG a. F. sind die damit zusammenhängenden Werbungskosten in Abzug zu bringen. Eventuelle Verluste aus Veräußerungsgeschäften unterliegen der beschränkten Verlustverrechnung nach § 23 Abs. 3 S. 7, 8 EStG a. F., wonach ein Verlustausgleich nur innerhalb der privaten Veräußerungsgeschäfte möglich ist. Dies gilt analog für einen Verlustvortrag bzw. -rücktrag nach Maßgabe des § 10 d EStG. Ebenso wie bei ausländischen Aktien ermittelt sich der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn bei ausländischen Schuldverschreibungen nach der Fifo-Methode gem. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG a. F. Dabei bleiben Veräußerungsgewinne steuerlich unbeachtlich, solange die Freigrenze gem. § 23 Abs. 3 S. 5 EStG n. F. nicht überschritten wird. Mit Verweis auf die zukünftige Rechtslage gelten die dargestellten Regelungen des VZ 2008 für alle vor dem 1. Januar 2009 angeschafften Schuldverschreibungen weiter, so dass sich eine Steuerfreiheit von Wertzuwächsen bei Erfüllung der Haltefrist über den VZ 2008 hinaus konservieren lässt. Im Rahmen der zukünftigen Rechtslage ab 2009 werden Veräußerungsgewinne bei ausländischen Schuldverschreibung gem. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG n. F. in den Einkünften aus Kapitalvermögen erfasst. Damit einhergehend unterliegen realisierte Kursgewinne der Abgeltungsbesteuerung mit einem Steuersatz von 25 % zuzüglich Zuschlagsteuern. Dabei obliegt die Abführung der Abgeltungsteuer der auszahlenden Stelle von einem Abzug wird wie bei Zinserträgen unter den o. g. Voraussetzungen Abstand genommen. Ferner bleibt ein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten gem. § 20 Abs. 9 S. 1 EStG n. F. versagt. Veräußerungsverluste bei ausländischen Anleihen unterliegen der auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen begrenzten Verlustverrechnung i. S. d. § 20 Abs. 6 S. 2 bis 4 EStG n. F. Ebenso wie bei ausländischen Aktien findet die Fifo-Methode bei der Ermittlung des Veräußerungserfolges gem. § 20 Abs. 4 S. 7 EStG n. F. Anwendung.
Lutz Uhlig, Diplom-Kaufmann und Bankkaufmann, Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Technischen Universität Chemnitz mit den Schwerpunkten Betriebswirtschaftliche Steuerlehre und Wirtschaftsprüfung sowie Finanzwirtschaft und Bankbetriebslehre. Derzeit tätig als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Steuerlehre, der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg.
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